Studieren mit Kind

Das Hin- und Herpendeln zwischen Kinderbetreuungseinrichtung, Schreibtisch, Hörsaal und Wickeltisch ist eine wahre Herausforderung. Während der Studienzeit Eltern zu sein oder zu werden, bringt eine Umorganisierung des bisherigen Lebens mit sich. Speziell auf Studierende mit Kind abgestimmte Angebote der RPTU - Landau und des Studierendenwerks Vorderpfalz helfen Ihnen, Studium und Kindererziehung unter einen Hut zu bringen.

Die Schutzrechte für schwangere und stillende Frauen werden ab dem Zeitpunkt sichergestellt, zu dem Sie der Universität Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilen. Bitte informieren Sie uns daher so bald wie möglich. Nutzen Sie hierzu bitte das Anzeigeformular und übersenden dieses zusammen mit einer Kopie Ihres Mutterpasses an das Studierendensekretariat

Ablauf

  1.  Anzeige der Schwangerschaft beim Studierendensekretariat
  2.  Sie erhalten eine Informations E-Mail von der Abteilung Arbeitsschutz
  3.  Gefährdungsbeurteilung Ihrer Veranstaltungen (innerhalb von 2 Wochen)
  4.  GGf. Umsetzung von Maßnahmen bzw. Meldung an die SGD

Beratung für schwangere Studierende und Studierende mit Kind

Bei allen studiumsbezogenen Fragen können Sie sich an die zentrale Studierendenberatung wenden

Bei Fragen zu Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten, aber auch beim Thema Organisation des neuen Alltags wenden Sie sich gerne an das Studierendenwerk

Familienservice der RPTU in Landau

Die Universität in Landau hat es sich zum Ziel gesetzt ihre Angebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Studium weiter auszubauen. Der neu gegründete Familienservice wird Angebote zu Vereinbarkeitsthemen künftig bündeln, zielgerichtete Maßnahmen umsetzen und sich für die Bedürfnisse von Familien stark machen.

Sie finden auf unserer Webseite  Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, aktuelle Projekte und Informations- & Beratungsmöglichkeiten.

Studienorganisation

Informationen bezüglich eines Urlaubssemesters: Studierende können sich aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kleinkindes beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist beim Studierendensekretariat innerhalb der Rückmeldefrist schriftlich zu beantragen und wird jeweils für ein Semester gewährt. Der Studienplatz und der Status als Studierende/r bleiben während der Beurlaubung erhalten. Das Urlaubssemester wird nur als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt. Um zu prüfen, ob ein Urlaubssemester in Ihrer Situation von Vorteil ist, können Sie sich an das Studierendensekretariat Landau wenden.

Studierende Mütter und Väter können sich exmatrikulieren, um das Studium vorübergehend zu unterbrechen. Insbesondere bei einer längeren Studienunterbrechung muss jedoch bedacht werden, dass es bei einer Wiederaufnahme des Studiums zu Problemen kommen kann: So besteht bei zulassungsbeschränkten Studiengängen beispielsweise keine Garantie auf erneute Zulassung. Für den Fall, dass während der Zeit der Exmatrikulation eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten ist, müssen Studierende bei Wiederaufnahme des Studiums unter der neuen Ordnung weiterstudieren. Bereits erbrachte Leistungen werden unter Umständen nicht mehr anerkannt. Eine Studienunterbrechung sollte aus diesen Gründen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn nicht klar ist, ob das Studium fortgesetzt werden soll. Vor einer Exmatrikulation sollten sich Mütter oder Väter in jedem Fall vom Studierendensekretariat Landau beraten lassen.

Fristen für Prüfungen

Nach § 26 Abs. 1 HochSchG gilt die Studienzeit u.a. dann nicht als verlängert oder unterbrochen, wenn dies durch Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt war:

"Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie 
...
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen... Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden."

Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Prüfungsamt Landau.

Rücktritt von einer Prüfung

Wenn Sie sich während der Schwangerschaft oder später, beispielsweise wegen der Betreuung eines kranken Kindes, nicht in der Lage sehen, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie umgehend das Prüfungsamt Landau informieren. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind schriftlich darzulegen. Bei Krankheit, auch bei Krankheit eines Kindes, ist eine ärztliche Attest vorzulegen.

siehe Krankmeldung / Rücktritt

Finanzielles

Verlängert sich das Studium wegen Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu fünf Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus, so kann Ausbildungsförderung weiter gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Studium im verlängerten Förderungszeitraum abgeschlossen werden kann.

Achtung: Wenn Sie ein Urlaubssemester in Anspruch nehmen, erhalten Sie kein BAföG!

Darüber hinaus erhalten studentische Eltern einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Vollzuschuss gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des BMBF zum Thema BAföG und Schwangerschaft/Kindererziehung.

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Studentinnen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das bei Beginn der Mutterschutzfrist noch besteht oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde.

Wenn Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist das Mutterschaftsgeld direkt bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Zusätzlich eingereicht werden muss eine Bescheinigung Ihres Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Ein Antragsformular finden Sie in der Regel auf den Internetseiten Ihrer Krankenkasse.

Familien- oder privat versicherte Studentinnen müssen den Antrag zusammen mit der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag dagegen an die Mutterschutzstelle des Bundesversicherungsamtes richten.

Wer kann Elterngeld beziehen und in welcher Höhe?

Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate dabei um ein 1 Prozent. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat.

Bei ALG II, Sozialgeld, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es hingegen anrechnungsfrei.

Elterngeldrechner und Planer

Für welchen Zeitraum wird Elterngeld gezahlt?

Grundsätzlich wird Elterngeld für die ersten 12 Monate gezahlt. Die Elterngeldzahlung wird um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, wenn der andere Elternteil für zwei Monate zu Gunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbseinkommen ganz oder teilweise verzichtet wird, d.h. Eltern ohne eigenes Einkommen erhalten nur 12 Monate Elterngeld. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen und das alleinige Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es hingegen anrechnungsfrei.

Wo und wie wird Elterngeld beantragt?

Elterngeld wird beim Jugendamt beantragt. Anträge erhalten Sie beim Jugendamt oder im Internet. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

 

Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Wer erhält Kindergeld und in welcher Höhe?

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld, das unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gewährt wird. Seit 01.01.2023 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind monatlich 250€.

Das Kindergeld wird als eigenes Einkommen der Kinder gesehen und auf andere Leistungen (ALG II) angerechnet. Bei der Berechnung von BAföG und Elterngeld wird es nicht herangezogen.

Wie wird das Kindergeld beantragt?

Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen und wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes oder, bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, von dem/der Arbeitgeber/-in ausgezahlt.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Wohngeld ist ein Mietzuschuss vom Staat. Studierende mit Kind/ern können in der Regel Wohngeld für ihre Kinder erhalten, falls diese nicht selbst schon andere Sozialleistungen inkl. Zuschuss zur Unterkunft erhalten.

Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium oder bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Bürgergeld

Studierende können sich wegen Erkrankung, Schwangerschaft und Kindererziehung beurlauben lassen. Während dieser Zeit haben sie Anspruch auf Bürgergeld. Alleinerziehende sowie schwangere Studentinnen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarfszuschlag.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit und auf der Webseite der Bundesregierung.

Sozialgeld

Kinder von Studierenden haben einen eigenständigen Anspruch auf Sozialgeld (Leistungen für nichterwerbsfähige Angehörige gemäß SGB II). So können studierende Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II nicht erreicht. Als Einkommen des Kindes werden vor allem das Kindergeld, der Unterhaltsanpruch und der Kinderzuschlag gerechnet.

 

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Ab dem 1.1.2005 wird er für minderjährige Kinder gezahlt, die in Familien leben, deren Familieneinkommen nicht ausreichend ist. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro.

Antragsberechtigt sind Eltern, die mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer Kinder zu decken. Eltern mit Kindern, die nur Bürgergeld oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen oder Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.

Ob und wie viel Kinderzuschlag Ihnen nach dem geltenden Recht zusteht, können Sie mit Hilfe des Kinderzuschlagrechners selbst ermitteln. Weitere Informationen finden Sie hier.

Soziale Unterstützung

Wer ohne eigenes Verschulden in eine erhebliche soziale Notlage ge­raten und an der ordnungsgemäßen Fortführung des Studiums gehindert ist, kann beim Studierendenwerk soziale Unterstützung beantragen. In der Regel wird sie erst nach Ablauf des 2. Semesters gewährt.

Über die Vergabe entscheidet – nach Prüfung bestimmter Richtlinien – ein Ausschuss des Verwaltungsrates, dem die Geschäftsführerin und ein studentisches Mitglied angehören. Die Höhe der Unterstützung beträgt i.d.R. 300 € als Zuschuss und kann nur ein Mal pro Semester gewährt werden.

Darüber hinaus kann die soziale Unterstützung unter bestimmten Be­dingungen als Darlehen bis zu einer Höhe von 1600 € beantragt werden.

Freitischmarken

Mit der Vergabe von Freitischmarken soll Studierenden, die sich in einer Notlage befinden, das kostenfreie Essen in der Mensa ermöglicht wer­den. Dabei können bis zu 30 Frei­tischmarken pro Semester bewilligt werden.

Die Richtlinien und das Antragsformular für die RPTU in Landau finden Sie hier.

Examensabschlussdarlehen

In besonderen Härtefällen vergibt das Studierendenwerk Darlehen an Studierende, die nicht oder nicht mehr nach dem BAföG gefördert werden. Das Darlehen soll Studierenden, die sich in der Examensvorbereitung befinden und unverschuldet in Not geraten sind, zum Studienabschluss verhelfen.

Der Antrag hierfür muss schriftlich ge­stellt werden. Die Darlehenshöchst­summe beträgt 1800 €. Ca. ein Jahr nach Examensabschluss wird die Rückzahlung in monatlichen Teilbe­trägen von 1/12 der Darlehenssumme fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 3 % p. a. verzinst.

Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerks Vorderpfalz - Landau

Kids for free - kostenlose Kinderportion für Kinder unserer Studierenden

„MensaKids“: Kinder von Studierenden essen kostenlos in den Mensen. Hierfür benötigt man lediglich seinen Studierendenausweis/Immatrikulationsbescheinigung und eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch.

Den Antrag  hierzu (Mensa RPTU in Landau) finden Sie hier.

Vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln durch die Stipendienstiftung werden alleinstehende Studierende mit Kind bzw. alleinstehende schwangere Studentinnen finanziell unterstützt. Beantragt werden kann eine Unterstützung, sofern die Fortführung des Studiums durch finanzielle Engpässe gefährdet ist. Hier können bspw. die Kosten für eine Tagesmutter oder für einen Kindergarten übernommen werden. Auch bietet die Stiftung Hilfe bei studienbedingter Ortsabwesenheit (durch Exkursionen oder Praktika) und in Notsituationen. Antragstellende dürfen in dem Semester, in dem sie eine Förderung erhalten, nicht beurlaubt sein.

Die Antragsformulare können bei der Frauenreferentin der RPTU in Landau, Heide Gieseke, Bürgerstraße 23, Raum 53, oder im Sekretariat des Frauenbüros im Raum 54 abgeholt oder hier heruntergeladen werden.

Den ausgefüllten Antrag mit folgenden Anlagen - Kopie Abstammungsurkunde der Kinder oder/und Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft - Kopien möglichst aktueller Leistungsnachweise (letztes und/oder vorletztes Semester) - Immatrikulationsbescheinigung bitte im Postfach des Frauenbüros oder persönlich mittwochs zwischen 10 und 12 Uhr im Frauenbüro abgeben.

Zusätzlich müssen alle Unterlagen als pdf eingereicht werden.