Während eines Urlaubssemesters können studien- und prüfungsrelevante Leistungen nicht erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss bzw. das zuständige Prüfungsamt.
Die Beurlaubung befreit nicht von der Zahlung der studentischen Beiträge!
Studierende können insbesondere aus folgenden Gründen beurlaubt werden:
Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie gilt für alle Studiengänge, für die eine Studierende oder ein Studierender eingeschrieben ist und wirkt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder Bewilligung, jeweils für das ganze Semester.
Während des Studiums kann eine Beurlaubung in der Regel höchstens zweimal für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern, im Fall von Mutterschafts- und Erziehungsurlaub für die Dauer des Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaubs ausgesprochen werden.
Der Antrag auf Beurlaubung ist in KLIPS auszufüllen. Im Anschluss muss der Antrag ausgedruckt an das Studierendensekretariat gesendet werden.