Rechtliche Regelungen
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen (inkl. weibliche Hiwi-Kräfte) und Studentinnen an der RPTU.
Bedienstete unterrichten die Universität über den voraussichtlichen Geburtstermin, diese meldet die Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt und ergreift die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der werdenden Mutter. Für Vorsorgeuntersuchungen muss die Arbeitgeberin die Schwangere ohne Verdienstausfall freistellen (§16, Satz 2, MuSchG).
Hauptabteilung Personal
Tel. 0631 205 - 2223
Gebäude 47/ 808
Studentinnen melden die Schwangerschaft beim StudierendenServiceCenter (SSC) und teilen mit, ob sie an Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der Mutterschutzzeit freiwillig teilnehmen möchten. Das SSC kontaktiert ggf. die Fachbereiche zum Schutze der Schwangeren, damit eine Gefährdungsbeurteilung und ggf. Schutzmaßnahmen erstellt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Studentin Labor- oder Werkstatttätigkeiten zu vollbringen hat.
StudierendenServiceCenter (SSC)
Gebäude 47/Erdgeschoss
Studierenden - Hotline
9:00 - 16:00 Uhr (Montag - Freitag)
Tel. 0631 205 - 5252
Weitere Infos:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Mutterschutzgesetz:
Eine Kündigung durch die Arbeitgeberin ist in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung ungültig, wenn ihr die Schwangerschaft bekannt war oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert wurde. Wird Elternzeit genommen, gilt der Kündigungsschutz auch für diese Zeit. Wer nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, hat ebenfalls Kündigungsschutz. Nur die Frau selbst kann das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Schwangerschaft und der Schutzfrist ohne Begründung kündigen. Auskünfte erteilt:
Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd
Abteilung 2, Gewerbeaufsicht
Karl-Helferich-Str.2
67433 Neustadt an der Weinstraße
Tel. 06321 99 - 0
Regelungen zum Kündigungsschutz
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung hat die Unversität die Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitplatzes/Studienplatzes für die Schwangere/Stillende zu erstellen, um mögliche Gefährdungen durch chemische Gefahr- und biologische Arbeitsstoffe, sowie physikalische Schadfaktoren auszuschließen und ggf. Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
Stabsstelle Z.0 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Frau Sabine Meditz
Gebäude 10/115
Tel: 0631 205 - 4501
E-Mail:meditz[at]verw.uni-kl.de
Zur weiteren Information:
https://www.uni-kl.de/intern/meine-tuk/hauptabteillung-z/stabsstelle-z0/
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach. Wird das Kind vor dem Termin geboren, wird die postnatale Schutzfrist entsprechend verlängert. Das bedeutet, jede Frau hat Anspruch auf insgesamt mindestens 14 Wochen Mutterschutz. Eine Weiterbeschäftigung vor der Geburt ist mit Zustimmung der Frau möglich; sie kann ihr Einverständnis aber jederzeit zurücknehmen. Während der postnatalen Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Stillende Mütter, die nach Ablauf der Schutzfrist wieder berufstätig sind, haben Anspruch auf »Stillzeit«: mindestens zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde. Ist das Stillen vor Ort nicht möglich, müssen zusätzlich Fahrtzeiten gewährt werden. Zuständig für alle Fragen des Mutterschutzes und Kündigungsschutzes ist die Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd.
Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd
Abteilung 2, Gewerbeaufsicht
Karl-Helferich-Str.2
67433 Neustadt an der Weinstraße
Tel. 06321 99 - 0
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer*innen, die ihr Kind überwiegend selbst betreuen, egal ob der andere Elternteil erwerbstätig, arbeitslos oder in der Ausbildung ist. Derzeit kann für die Dauer von bis zu drei Jahren Elternzeit genommen werden. Davon können vierundzwanzig Monate ohne Zustimmung der Arbeitgeberin im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Die Arbeitgeberin kann eine Elternzeit in diesem Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Eltern können sich in der Elternzeit bis zu dreimal abwechseln oder Elternzeit gleichzeitig nehmen.
Bei der Anmeldung der Elternzeit ist zu klären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen wird. Diese ist spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen, für Väter aber nicht früher als acht Wochen (Kündigungsschutz!). Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche drei -jährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann während der Mutterschutzfrist genommen werden. Eine maximale Teilzeitarbeit von 32 Stunden/Woche ist zulässig für Geburten ab dem 1.9.2021; unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitszeit zwei mal während der Gesamtdauer der Elternzeit zwischen fünfzehn - zweiunddreißig Wochenstunden reduziert werden. Beschäftigungsverhältnisse enden fristgemäß – Ausnahmen sind im WissZeitVG verankert.
Zu beachten ist: Die Anmeldefrist beträgt dreizehn Wochen, wenn die Elternzeit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. In dieser Zeit gilt der besondere Kündigungsschutz.
Verbeamtete Eltern haben nach den Verordnungen des Bundes und der Länder ebenfalls Anspruch auf Elternzeit. Informationen zum Sonderurlaub aus familiären Gründen und zur Teilzeitarbeit für Beamt*innen erteilt die Personalabteilung.
Informationen und Anträge zur Elternzeit an der RPTU:
Beamtenrecht/Personalrechtliche Nebengebiete
Sabine Mayer + Lisa Steinbrenner
Gebäude 47/812
Tel. 0631 205 - 2028, Tel. 0631 205-2350
Weitere Informationen zu Elternzeit und Elterngeld sind hier zu finden:
Bundesministerium für Familie, Service, Frauen und Jugend, Elternzeit
HINWEIS! Zusätzlich beraten die Elterngeldstellen (Jugendämter der Kreis- und Stadtverwaltungen) oder das Servicetelefon des BFSFJ; Tel. 030/201 791 30
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden für Geburten ab dem 1.9.2021 in der Woche möglich, bei gemeinsamer Elternzeit sind es 32 Stunden je Elternteil. Gemäß Familienwegweiser des Bundes ist die Anzahl der Wochenstunden im Studium nicht relevant, nur die Erwerbstätigkeit zählt. Es muss ersichtlich sein, dass das Kind von der/dem Betroffenen weiterhin betreut wird. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin als der Uni oder als Selbstständige/r bedarf auch während der Elternzeit der Zustimmung der Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal im Rahmen von 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden:
- das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
- die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit wird für mindestens drei Monate verringert (für ElterngeldPlus gelten zwei Monate),
- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen,
- der Anspruch wird der Arbeitgeberin sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt (sechs Wochen bei direktem Anschluss an Mutterschutzfrist).
Seit 1.1. 2019 haben Bedienstete ein Anrecht auf eine fünf jährige Brückenteilzeit (mit anschließender Rückkehr auf den vollen Arbeitsplatz), um das Arbeits- mit dem Familienleben besser zu vereinbaren.
Grundsätzlich wirken sich Mutterschutz und Elternzeit nicht auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus, das heißt ein Arbeitsverhältnis endet auch während dieser Zeit vertragsgemäß.
Ausnahmen sind jedoch im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) verankert. Nähe Auskünfte erteilt die Personalabteilung.
Wissenschaftliche Hilfskräfte wenden sich am besten an die zuständige Personalsachbearbeiter*in.
Für Stipendiat*innen gelten je nach Förderungsgesellschaft unterschiedliche Regelungen, die am einfachsten dort erfragt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiter*in der Personalabteilung.
Weitere Informationen zu Elternzeit und Befristungen:
Familien-Service-Stelle
Dipl.-Sozialwiss. Leslie Schleese
Gebäude: 57
Raum: 271
67663 Kaiserslautern
Tel.: +49 631 205-4323
E-Mail: l.schleese@rptu.de