Studienorganisation für Eltern

 

Studierende mit Kind haben die Möglichkeit entweder Urlaubssemester (nicht im ersten Semester) oder Elternzeit zu beantragen. In Studien- und Prüfungsordnungen gibt es Sonderregelungen. Ein flexibler Studienplan kann mit Hilfe der jeweiligen Geschäftsführung und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten (Präsenzstudium) und Abteilung für Fernstudienangelegenheiten (Fernstudium) vereinbart werden. Anwesenheitspflichten sollten mit dem jeweiligen Fachbereich abgesprochen werden.

Rechtliche Regelungen zum Mutterschutzgesetz finden Sie hier.

Eine Handreichung zu Studium und Prüfungen während Mutterschutz, Beurlaubungen und Elternzeit fasst die Studienorganisation für Eltern zusammen und stellt Anträge zur Verfügung. 

Weitere Beratung, Orientierung und Anträge in besonderen Lebenslagen finden Sie u.a. hier

 

Das Mutterschutzgesetz findet in der aktuellen Fassung auch Anwendung auf Studentinnen. Damit ist die Universität verpflichtet, auf die besonderen Schutzbedürfnissen von Schwangeren zu achten. Studentinnen sind grundsätzlich nicht verpflichtet der RPTU eine Schwangerschaft mitzuteilen. Im eigenen Interesse der Studentinnen empfehlen wir dies jedoch ausdrücklich und frühzeitig, denn nur so können wir sie umfassend beraten und eventuelle Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind rechtzeitig abwenden sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Erste und koordinierende Anlaufstelle für die Mitteilung einer Schwangerschaft ist hierbei das SSC im Erdgeschoss Bau 47. Hier erhalten Sie eine umfassende Beratung u.a. zu den Auswirkungen einer Schwangerschaft, des Mutterschutzes und der Elternzeit auf den Besuch von Lehrveranstaltungen und das Ablegen von Prüfungen.

Studierenden Service Center (SSC)

Katrin Kuhnert

Geb. 47/109

Tel. 0631 - 205 5046
 

 

Schwangerschaft und/oder Erziehung eines Kindes gelten als Gründe, um so genannte Urlaubssemester zu erhalten. Bei einer solchen Unterbrechung des Studiums setzt die BAföG-Zahlung aus. Dann besteht jedoch die Möglichkeit Sozialhilfe zu beantragen.

 Anträge und Informationen finden Sie hier.

 

 

Elternzeit an der RPTU zu nehmen bedeutet, dass Sie flexibler und individueller studieren können. Insgesamt stehen jedem Elternteil 3 Jahre, also 6 Semester Elternzeit zu. Ein Teil der Elternzeit muss bis zum 3. Geburtstages des Kindes genommen werden. Dann können 24 Monate aufgespart werden, die zwischen dem 3. und 8. Geburtstages des Kindes liegen. Beantragt wird die Elternzeit bei der Abt. für Prüfungsangelegenheiten 4.2 (Präsenzstudierende) und bei der Abt. für Fernstudienangelegenheiten 4.5 (Fernstudierende) spätestens 4 Wochen vor dem Termin, wenn Sie die Elternzeit antreten wollen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

Eine Übersicht zu den Handreichungen der HA 4 finden Sie hier. 

Weitere Fragen zu Prüfungen beantworten die Abt. 4.2 und die Abt. 4.5.:

Abt. für Prüfungsangelegenheiten 4.2

Abt. für Fernstudienangelegenheiten 4.5

 

 

 

 

Während der Mutterschutzzeit kann eine Studentin freiwillig an Prüfungen teilnehmen. Dies wird schriftlich bei der Abt. für Prüfungsangelegenheiten (Präsenzstudium) und Abt. für Fernstudienangelegenheiten (für Fernstudium) erklärt. Die freiwillige Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird bei der Geschäftsführung bzw. bei der Studienfachberatung schriftlich angezeigt. Dies gilt nicht, wenn die Studentin eine Krankschreibung hat. Auch während der Elternzeit können studierende Eltern, Studienleistungen erbringen. Eine Absprache mit den Abteilungen für Prüfungsangelenheiten und Fernstudienangelegenheiten sowie der Geschäftsführung des Fachbereiches ist notwendig.

Weitere Fragen zu Prüfungen beantworten die Abt. 4.2 und die Abt. 4.5.:

Abt. für Prüfungsangelegenheiten (4.2)

Abt. für Fernstudienangelegenheiten (4.5)

Die Prüfungsverordnungen der Fachbereiche sind hier einzusehen.