Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden. Die Zeit der Beurlaubung soll dabei zwei Semester nicht übersteigen.

Standort Kaiserslautern

Die Beurlaubung soll innerhalb des Rückmeldezeitraumes beantragt werden, spätestens bis zum letzten Kalendertag vor Semesterbeginn (31.03. bzw. 30.09.). Nur im Fall eines unvorhersehbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) kann der Antrag noch bis spätestens 15.06. für das Sommersemester und bis zum 15.12. für das Wintersemester gestellt werden.

Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung vor Aufnahme des Studiums und im ersten Semester nach Erst- oder Neueinschreibung ist ausgeschlossen.

Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag per E-Mail von Ihrer RPTU Adresse.

Der Sozialbeitrag muss auch im Falle einer Beurlaubung komplett gezahlt werden. Der Beitrag ist innerhalb des Rückmeldezeitraumes zu entrichten. 

Wenn Sie Ihr Semesterticket während der Beurlaubung nicht nutzen, können wir Ihnen den Betrag für das Semesterticket auf Antrag bis zum 31.10. rückerstatten. 

Zusatz BAföG:

Für die Zeit der Beurlaubung wird die BAföG-Förderung ausgesetzt. Wenn Sie beurlaubt sind, könnten Sie jedoch einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Für einen Auslandsaufenthalt kann man gegebenenfalls auch Auslands-BAföG beantragen. Teilen Sie der Abteilung BAföG und Stipendien schnellstmöglich mit, dass Sie sich beurlauben lassen möchten, um Fragen im Vorfeld zu klären.

  • Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studienleistungen und Prüfungen aus.
    Ausnahme: Auslandsstudium bzw. Auslandspraktikum – hier ist eine Anerkennung möglich, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist .
  • Eine Beurlaubung hat Einfluss auf Prüfungsfristen, klären Sie dies bitte mit der für Sie zuständigen Arbeitsgruppe des Prüfungsamts (Präsenzstudierende KL bzw. Präsenzstudierende LD) oder mit der Abteilung für Fernstudienangelegenheiten (DISC-Studierende) ab.
  • Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.

Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Einer länger andauernden Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester ausschließt.
  • Pflege einer oder eines nahen Angehörigen.
  • Mutterschutz bzw. Elternzeit. Siehe hierzu auch die Information Prüfung während Mutterschutz und Elternzeit
  • Studien- und Forschungsaufenthalt im Ausland (Studierende die für ein oder zwei Semester ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen, jedoch nicht für integrierte Auslandssemester).
  • Studienbezogene Praktika (Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist die Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten erforderlich).
  • Absolvierung eines freiwilligen Praktikums (Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist die Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten erforderlich).
  • Außergewöhnliche berufliche Belastung (Bestätigung durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erforderlich)  -  nur für Studierende in weiterbildenden Fernstudiengängen  -

Der Beurlaubungsgrund muss mindestens die Hälfte des Semesters beanspruchen, also während mindestens 3 Monaten im Semester vorliegen.

Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.

Standort Landau

Die Beurlaubung soll innerhalb des Rückmeldezeitraumes beantragt werden, spätestens bis zum letzten Kalendertag vor Semesterbeginn (31.03. bzw. 30.09.). Nur im Fall eines unvorhersehbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) kann der Antrag noch bis spätestens 15.06. für das Sommersemester und bis zum 15.12. für das Wintersemester gestellt werden.

Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung vor Aufnahme des Studiums und im ersten Semester nach Erst- oder Neueinschreibung ist ausgeschlossen.

Bitte senden Sie uns den in KLIPS erstellten Antrag auf Beurlaubung per E-Mail zu.

Der Sozialbeitrag muss auch im Falle einer Beurlaubung komplett gezahlt werden. Der Beitrag ist innerhalb des Rückmeldezeitraumes zu entrichten.

 

Zusatz BAföG:

Für die Zeit der Beurlaubung wird die BAföG-Förderung ausgesetzt. Wenn Sie beurlaubt sind, könnten Sie jedoch einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Für einen Auslandsaufenthalt kann man gegebenenfalls auch Auslands-BAföG beantragen. Teilen Sie der Abteilung BAföG und Stipendien schnellstmöglich mit, dass Sie sich beurlauben lassen möchten, um Fragen im Vorfeld zu klären.

 

  • Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studienleistungen und Prüfungen aus.
    Ausnahme: Auslandsstudium bzw. Auslandspraktikum – hier ist eine Anerkennung möglich, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist .
  • Eine Beurlaubung hat Einfluss auf Prüfungsfristen, klären Sie dies bitte mit der für Sie zuständigen Arbeitsgruppe des Prüfungsamts (Präsenzstudierende KL bzw. Präsenzstudierende LD) oder mit der Abteilung für Fernstudienangelegenheiten (DISC-Studierende) ab.
  • Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.

Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Einer länger andauernden Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester ausschließt.
  • Pflege einer oder eines nahen Angehörigen.
  • Mutterschutz bzw. Elternzeit. Siehe hierzu auch die Information Prüfung während Mutterschutz und Elternzeit
  • Studien- und Forschungsaufenthalt im Ausland (Studierende die für ein oder zwei Semester ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen, jedoch nicht für integrierte Auslandssemester).
  • Studienbezogene Praktika (Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist die Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten erforderlich).
  • Absolvierung eines freiwilligen Praktikums (Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist die Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten erforderlich).
  • Außergewöhnliche berufliche Belastung (Bestätigung durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erforderlich)  -  nur für Studierende in weiterbildenden Fernstudiengängen  -

Der Beurlaubungsgrund muss mindestens die Hälfte des Semesters beanspruchen, also während mindestens 3 Monaten im Semester vorliegen.

Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.

Auswirkungen auf
  • BAföG
  • Kindergeld
  • Dauer der studentischen Krankenversicherung
  • Stipendien / Förderprogramme

Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen: Abteilung BAföG und Stipendien, Kindergeldkasse, Krankenkasse, Stipendienstelle.

Internationale Studierende sollten im Vorfeld der Beantragung einer Beurlaubung deren ausländerrechtliche Auswirkungen mit der zuständigen Ausländerbehörde erörtern.

Beurlaubung für Studierende mit Kind

Studierende können Schutzzeiten entsprechend des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend des Gesetzes zum Elterngeld und Elternzeit in Anspruch nehmen. Hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. 

Bei einer Beurlaubung von mehr als zwei Semestern kann der jeweilige Fachbereich eine mündliche Beratung über die Auswirkungen der Beurlaubung auf das Studium und die Prüfungen durchführen. Hierüber wird eine Bestätigung ausgestellt, die mit dem Antrag auf Beurlaubung eingereicht werden muss.

 

Antragszeitraum

Rückmeldezeitraum spätestens bis (31.03. bzw. 30.09.)

Weitere Informationen

Die Landauer Studierenden können den Antrag zur Beurlaubung in KLIPS unter "Studienverwaltung" generieren und innerhalb der Frist an studsek-ld[at]rptu.de senden.