Glossar

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A

Innerhalb bestimmter Fristen (z. B. bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin) können sich Studierende ohne die Angabe von Gründen von einer Prüfung abmelden.

Eine Abschlussarbeit ist eine das Studium abschließende wissenschaftliche Arbeit.

Anerkennung bedeutet, dass die Hochschule, die die Anerkennung vornimmt, die Leistungen, die in einem anderen Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erbracht wurden, so behandelt, als wären diese im eigenen Studiengang erbracht worden.

Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Anerkennung erfolgen kann, ist das Konzept des --> wesentlichen Unterschieds.

Vgl. hierzu die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung der RPTU.

Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen
In diesem Zusammenhang bedeutet Anrechnung, dass Leistungen, die an einer Hochschule zu erbringen sind, durch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen ersetzt werden. Die außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen müssen gleichwertig sein zu den an der Hochschule zu erbringenden Leistungen.

Nicht bestandene Prüfungen
In diesem Zusammenhang bedeutet Anrechnung, dass nicht bestandene Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer anderen Hochschule oder aus anderen Studiengängen unter bestimmten Voraussetzungen als Fehlversuche in dem gewählten Studiengang an der RPTU gewertet werden können.

Vgl. hierzu die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung der RPTU

Unter Anwesenheit im Sinne dieser Regelungen ist sowohl die Anwesenheit im Rahmen von Präsenzveranstaltungen, als auch die Teilnahme im Rahmen von digitalen Formaten umfasst. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen darf dabei nur geregelt werden, wenn sie erforderlich ist, das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen.

Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die der/dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Bsp.: Zulassung zu einem Masterstudiengang unter der Auflage, dass eine konkrete Prüfungsleistung aus einem Bachelorstudiengang bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss.

B

Die Bachelorprüfung umfasst alle gemäß Anhang 1 der Prüfungsordnung zur Erlangung des Bachelorabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und Prüfungsleistungen sind Modulen zugeordnet.

D

Die Diplomprüfung umfasst alle zur Erlangung des Diplomabschlusses notwendigen Studien-und Prüfungsleistungen.

Das konsekutive Masterstudium kann bereits aufgenommen werden, wenn lediglich die Bewertung oder die Erbringung von Leistungen eines Bachelorstudiengangs in einem eng begrenzten Umfang aussteht. Die Studierende/Der Studierende kann somit für eine begrenzte Zeit gleichzeitig in einen Bachelor- und in einen Masterstudiengang eingeschrieben sein.

E

Eignungsprüfungen gemäß § 35 Absatz 2 HochSchG (weiterbildende Master- und Zertifikats-Fernstudiengänge)
Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die berufliche Qualifikation und die fachliche Voraussetzung der/des Bewerber*in mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums vergleichbar ist. In der Eignungsprüfung wird geprüft, ob die/der Bewerber*in über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang erwarten lassen.

Eignungsprüfungen gemäß § 66 HochSchG (Eignungsprüfung Sport, Eignungsprüfung Architektur)
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die/der Studienbewerber*in den für den betreffenden Studiengang besonderen fachspezifischen Anforderungen genügen und eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang erwartet werden kann.

F

Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, der bestimmt oder zumindest bestimmbar ist und innerhalb dessen bestimmte Erklärungen oder Handlungen vorgenommen werden können oder vorgenommen werden sollen.

G

Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kenntnisse und Qualifikationen
Mit Gleichwertigkeit ist nicht die Gleichartigkeit im Sinne der vollständigen Übereinstimmung gemeint. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die konkreten angestrebten Lernergebnisse in einem konkreten Modul. Analytisch geht es um die Betrachtung sowie um die Bewertung des Inhalts und des Niveaus der erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen im Vergleich mit den angestrebten Lernergebnissen der entsprechenden Module.

Anrechnung von nicht bestandenen Prüfungen in einem Studiengang als Fehlversuche auf die zulässige Zahl an Wiederholungsprüfungen
Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird durch die RPTU getroffen. Diese erfolgt anhand der Modulbeschreibungen sowie der Prüfungsordnungen und wird insbes. bestimmt nach den Kompetenzen, den Inhalten, der Art und Dauer der Prüfungen, den Anforderungen an das Bestehen sowie den in einem Modul erzielbaren Leistungspunkten.

Vgl. hierzu Anerkennungs- und Anrechnungsordnung der RPTU

Abschlussarbeiten und andere geeignete Prüfungsformen können als Gruppenarbeit zugelassen werden.
Dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. Dementsprechend ist für jede/n Studierende/n eine getrennte Bewertung vorzunehmen. Absprachen über eine gleichlautende Bewertung für alle Gruppenmitglieder sind unzulässig.

Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfung mit höchstens vier Studierenden durchgeführt werden. Jeder/Jedem Studierenden ist eine Mindestzeit von 15 Minuten einzuräumen. Jede/r Studierende wird getrennt benotet.

Praktische Prüfungen können als Gruppenprüfung stattfinden. In diesem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund objektiver Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.

K

KI-Tools sind Softwareanwendungen oder Programme, die künstliche Intelligenz (KI) nutzen, um bestimmte Aufgaben zu automatisieren oder zu verbessern. Diese Tools können in verschieden Bereichen eingesetzt werden, wie zum Beispiel im maschinellen Lernen, der Bild- und Spracherkennung oder der Datenanalyse. Sie bieten oft Funktionen wie Vorhersagemodelle, Mustererkennung oder automatisierte Entscheidungsfindung.

Es gibt eine Vielzahl von KI-Tools auf dem Markt, von Open-Source-Plattformen bis hin zu kommerziellen Lösungen.

Es ist jedoch zu beachten, dass KI-Tools nicht perfekt sind und ihre Ergebnisse von verschiedenen Faktoren abhängen können, wie der Qualität der Eingangsdaten oder der Konfiguration der Algorithmen.

Der Einsatz von KI-Tools in Studium und Lehre wird aktuell noch diskutiert. Eine erste FAQ-Seite finden Sie hier.“

Im Kolloquium im Rahmen des Moduls Abschlussarbeit wird je nach Ausgestaltung in der geltenden Prüfungsordnung eine mündliche Prüfungsleistung, eine Studienleistung oder eine Teilleistung erbracht. Sinn und Zweck des Kolloquiums ergibt sich aus der Ausgestaltung in der geltenden Prüfungsordnung. Bspw. kann Sinn und Zweck des Kolloquiums sein festzustellen, ob die oder der Studierende auf kritische Fragen zur verfassten Arbeit sinnvoll antworten kann oder das Verfassen der Abschlussarbeit zu begleiten.

L

Leistungspunkte sind den einzelnen Modulen zugeordnet. Sie werden gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen worden sind, wobei nicht zwingend eine Prüfung, sondern der erfolgreiche Abschluss des jeweiligen Moduls vorausgesetzt wird.

An der RPTU entspricht ein Leistungspunkt 30 Arbeitsstunden im Präsenzstudium und 25 Arbeitsstunden im Fernstudium.

M

Die Masterprüfung umfasst alle gemäß Anhang 1 der Prüfungsordnung zur Erlangung des Masterabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und Prüfungsleistungen sind Modulen zugeordnet.

Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen Lehrveranstaltungen (z.B. Vorlesungen, Praktika, Entwürfe, Seminare, Laborpraktika, Exkursionen, Übungen) und schließen Selbstlernzeiten ein. Zu den Modulen zählen auch Praxisphasen, Projektarbeiten sowie die Abschlussarbeit, ggf. mit dem anschließenden oder begleitenden Kolloquium oder Vortrag. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können. Module sollen in der Regel einen Umfang von mindestens 5 Leistungspunkten aufweisen; in begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich.

Es gibt drei Formen von Modulen:

Pflichtmodule: Diese haben alle Studierenden eines Studiengangs oder einer Studienrichtung zu belegen, ohne dass eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lehrveranstaltungen innerhalb des Moduls besteht. Die dazugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen müssen bestanden werden.

Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs ein oder mehrere Module im Umfang einer vorgegebenen Anzahl an Leistungspunkten auswählen und müssen diese Module bestehen. Innerhalb eines Wahlpflichtmoduls gilt dies entsprechend auch für auswahlpflichtige Lehrveranstaltungen. Verpflichtend zu belegende Module, bei denen eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Lehrveranstaltungen besteht, gelten ebenfalls als Wahlpflichtmodule. Ein Wahlpflichtmodul gilt mit der Anmeldung zur Modul- oder ersten Modulteilprüfung oder der Teilnahme an einer zum Modul gehörenden Studienleistung als gewählt. Sofern dies in der jeweils geltenden Prüfungsordnung geregelt ist, können bestandene Wahlpflichtmodule zum Zwecke der Notenverbesserung durch bestandene Wahlpflichtmodule desselben Wahlpflichtbereichs ersetzt werden, die im Rahmen einer Zusatzleistung erbracht wurden. Die ersetzten Wahlpflichtmodule werden dann zu Zusatzleistungen.

Wahlmodule: Die Studierenden haben freie Auswahl – in der Regel innerhalb eines definierten Modul- oder Lehrveranstaltungskatalogs – und können das Modul bei Nichtbestehen durch ein anderes Modul ersetzen. Ein Wahlmodul gilt mit der Anmeldung zur Modul- oder ersten Modulteilprüfung oder der Teilnahme an einer zum Modul gehörenden Studienleistung als gewählt.


Die Modulprüfung stellt fest, ob und in welchem Maße die oder der Studierende die auf das Studienziel bezogene Teilqualifikation gemäß Modulbeschreibung erreicht hat. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die angestrebten Lernergebnisse und Inhalte des jeweiligen Moduls. Die Modulprüfung soll grundsätzlich aus einer Prüfungsleistung bestehen. In begründeten Ausnahmefällen  kann sie auch aus mehreren Prüfungsleistungen (--> Modulteilprüfung) bestehen. Modulprüfungen können aus Teilleistungen bestehen.

Die Modulprüfung kann im begründeten Ausnahmefall, insbes. im Hinblick auf ein kompetenzorientiertes Prüfen aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Modulteilprüfungen können Teilleistungen enthalten. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung für sich bestanden und gemäß § 17 Absatz 1 bewertet sein. Die Modulnote errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische Mittel der Noten für die einzelnen Modulteilprüfungen; im Anhang 1 können abweichende Regelungen getroffen werden.

P

Prüfende nehmen Prüfungen ab.

Der Begriff wird sowohl unspezifisch gebraucht für die Form der Prüfung, z.B. Klausur, mündliche Prüfung, Antwort-Wahlverfahren-Test, als auch spezifisch für die Art der Prüfung „Masterprüfung“, „Bachelorprüfung“, „Abschlussprüfung“ oder „Modulprüfung“.

In der Akkreditierung meint Prüfung jeweils den rechtssicheren Nachweis, dass das Qualifikationsziel des Moduls erreicht wurde. Dazu gehören auch Vorleistungen, Studienleistungen oder sonstige Nachweise, wie z. B. Ableistung eines Praktikums, Durchführung eines Laborversuchs, Teilnahme an Exkursionen. Die Prüfungen müssen auf das Modul – und nicht auf die einzelnen Lehrveranstaltungen – bezogen und kompetenzorientiert ausgestaltet sein. Module sollen zur Reduzierung der Prüfungsbelastung in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Damit ist bei 30 ECTS-Leistungspunkten pro Semester im Vollzeitstudium von nicht mehr als sechs Prüfungen pro Semester (inkl. Prüfungsleistungen, Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen etc.) auszugehen.

Prüfungsarten sind an der RPTU mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen, praktische und weitere Prüfungen.

Mündliche Prüfung
Unter einer mündlichen Prüfung ist die mündliche Bearbeitung einer oder mehrerer zur Überprüfung der Erreichung der angestrebten Lernergebnisse geeigneten Fragen und Aufgabenstellungen durch die/  den Studierende*n zu verstehen.

Schriftliche Prüfung
Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüfer*innen gestellten Aufgaben zu verstehen.

Praktische und weitere Prüfungen
Praktische Prüfungen können insbesondere in Form von sportpraktischen, laborpraktischen, planerischen oder gestalterischen Prüfungen abgenommen werden.

Mit Prüfungsform wird die jeweilige Weise der Prüfungsgestaltung bezeichnet, wie die oder der Studierende die Prüfungsleistung zu erbringen hat, z.B. Klausuren, Hausarbeiten, Portfolios, multimedial gestützte Prüfungsaufgaben, digitale Open Book Klausuren oder Take Home Exams sowie sportpraktische, laborpraktische, planerische oder gestalterische Prüfungen.

Vortrag
Die mündliche Prüfung kann in Form eines Vortrags abgenommen werden. Dabei werden wissenschaftliche Inhalte universitätsöffentlich präsentiert.

Klausur
Im Fall einer Klausur sind eine oder mehrere von den Prüferinnen und Prüfern gestellte Aufgabe unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mindestens eine und höchstens drei Stunden.

Hausarbeit
Die schriftliche Bearbeitung eines von den Prüferinnen und Prüfern gestellten Themas mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit. Für eine Hausarbeit steht eine längere Bearbeitungszeit zur Verfügung als bei einer Klausur.

Portfolio
Ist das selbstständige Verfassen, Auswählen, Zusammenstellen und Begründen der Auswahl einer begrenzten Zahl von schriftlichen Dokumenten über die Themen eines Moduls und in den entsprechenden Lehrveranstaltungen hergestellten Produkten. Ein Portfolio besteht aus einer Einleitung, einer Sammlung von Dokumenten und einer Reflexion.

Multimedial gestützten Prüfungsaufgaben („e-Prüfungen“)
Sie bestehen aus Freitextaufgaben, Lückentexten und/oder Zuordnungsaufgaben. Multiple Choice-Fragen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Prüfungsordnung zulässig.
Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

Multiple Choice-Prüfung
Die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Studierenden kann ausschließlich durch Markieren der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden. Diese Prüfungsform ist nur zulässig, wenn sie dazu geeignet ist, den Nachweis über das Erreichen des à angestrebten Lernergebnisses zu erbringen.

Digitale Open Book Klausur und Take Home Exam
Eine oder mehrere von den Prüferinnen und Prüfern gestellte Aufgaben sind ex-situ zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit einer digitalen Open Book Klausur beträgt in der Regel mindestens eine und höchstens drei Stunden. Zusätzlich ist eine mindestens zwanzigminütige Zeit zum Hochladen der Prüfungsleistung zu berücksichtigen. Bei einem Take Home Exam beträgt die Bearbeitungszeit sechs bis 48 Stunden als Ersatz für eine zweistündige Klausur, somit maximal 72 Stunden als Ersatz für eine dreistündige Klausur.

Laborpraktika
Sind experimentelle Arbeiten in Form von selbstständigen oder unter Anleitung durchgeführten, protokollierten und fachspezifischen Experimenten, die nach didaktischer und methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden sowie grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen des Faches vermitteln.

Architektonisch-gestalterische Prüfung
In der architektonisch-gestalterischen Prüfung können Zeichnungen, Modelle und Objekte angefertigt werden. Sie soll zeigen, dass die oder der Studierende in begrenzter Zeit und mit den Methoden ihres oder seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die oder der Studierende präsentiert am Ende der Bearbeitungszeit die architektonisch-gestalterische Prüfungsleistung. Die Dauer der Präsentation beträgt jeweils maximal 20 Minuten.

Sportpraktische Prüfung
Ist die Überprüfung der sportlichen Handlungskompetenz in verschiedenen Disziplinen. Dabei müssen die Studierenden ihre individuelle verfügbare sportpraktische Fähigkeit und Fertigkeit nachweisen.

Gesundheitspraktische Prüfung
Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie ihre inhaltliche und didaktische Befähigung durch die Methoden des Faches in Form von Anleitungen, Demonstrationen oder Ähnlichem, ggf. am Probanden, umsetzen zu können.

Unter Prüfungsleistung ist ein von der oder dem Studierenden im Verlauf eines Prüfungsvorgangs dargebotenes Werk (z.B. Klausur oder Antwort-Wahlverfahren-Test) oder eine Darbietung (z.B. die Antworten in einer mündlichen Prüfung oder eine Präsentation) zu verstehen.
Für Prüfungsleistungen gibt es nur eine begrenzte Anzahl von Wiederholungsversuchen

Als Prüfungsvorleistungen werden Studienleistungen oder Modulteilprüfungen bezeichnet, die Studierende erbringen müssen, um zu einer Prüfung zugelassen zu werden.

Die oder der Studierende soll nachweisen, dass sie oder er die angestrebten Lernergebnisse des Moduls erreicht hat.

R

Ist eine fristgerechte Abmeldung nicht mehr möglich, kann bei Vorliegen und form- und fristgerechter Anzeige sowie Glaubhaftmachung triftiger Gründe ein Rücktritt von einer Prüfung (bzgl. Prüfungsleistungen) oder Leistungsüberprüfung (bzgl. Studienleistungen) genehmigt werden. Liegt ein wirksamer Rücktritt vor, gilt die Prüfung oder Leistungsüberprüfung als nicht unternommen.

S

Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle; ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein. Studienleistungen können an die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gekoppelt sein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als „bestanden" oder mit „ausreichend" (Note 4,0) bewertete Leistung erzielt wurde. Solche Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Überprüfungen, Protokollen, Portfolios, Kolloquien, Referaten, praktischen Übungen, Testaten, Exkursionen und Hausarbeiten.

Nicht bestandene Studienleistungen können unbegrenzt wiederholt werden.

W

Für die Prüfung, ob ein wesentlicher Unterschied gegeben ist, müssen folgende Kriterien beachtet werden: Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms, Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen, Workload, Profil und Lernergebnisse.

Notwendige Voraussetzung für die Überprüfung der anderen Kriterien ist die Überprüfung der Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms. Zentral für die weitere Prüfung sind die Lernergebnisse. Die Überprüfung der Kriterien Workload, Profil und Niveau erfolgt stets bezogen auf den Vergleich der bereits erworbenen und der noch zu erwerbenden Kompetenzen bzw. Lernergebnisse. Die Kriterien Workload, Profil und Niveau können nicht allein den wesentlichen Unterschied begründen, sie geben lediglich Hinweise darauf, dass ein abweichender Kompetenzerwerb vorliegt.

Nähere Ausführungen hierzu enthält die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung der RPTU.

Nochmaliges Absolvieren einer Studien- oder Prüfungsleistung, die nicht bestanden wurde.

Z

Die Zertifikatsprüfung umfasst alle zur Erlangung  des  Zertifikatsabschlusses  notwendigen Studien- und  Prüfungsleistungen. Studien- und Prüfungsleistungen sind Modulen zugeordnet.