KI in Studium und Lehre

an der RPTU

Prüfen und KI

Fragensammlung mit Antworten rund ums Thema Prüfen

Für Studierende

Mit der Ausgabe des Themas der Haus- oder Abschlussarbeiten werden auch die für die Bearbeitung zulässigen Hilfsmittel angegeben. Ob KI-Tools verwendet werden dürfen und wie hier der Nachweis des Einsatzes entsprechender Tools zu erfolgen hat, entscheidet die Betreuerin oder der Betreuer.

Auf jeden Fall müssen KI-erzeugte Texte kenntlich gemacht werden, da sie nicht Teil der zu bewertenden geistigen Eigenleistung darstellen. Sollten die Textpassagen nicht kenntlich gemacht werden, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden. Wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat, ist durch die Betreuerin oder den Betreuer festzulegen.

Grundsätzlich gilt, dass durch KI-Tools wie ChatGPT erzeugte Texte aktuell juristisch nicht als „geistige Schöpfung bzw. geistiges Eigentum“ einer natürlichen Person gelten. Darum sind die üblichen wissenschaftlichen Zitationsregeln hier juristisch eigentlich nicht erforderlich. Ein Zitat ist ein Hinweis auf das geistige Eigentum einer anderen Person. Gleichzeitig müssen Texte oder Textelementen, die einer anderen „Quelle“ entstammen und die Sie nicht selbst erstellt haben, in der Regel kenntlich gemacht werden. Das wird in den sog. Selbstständigkeitserklärungen gefordert. Das heißt, auch ohne einen Verstoß gegen die Zitierpflicht ist es für Studien- und Prüfungsleistungen wichtig, die Quelle anzugeben, auch für KI-generierte Elemente.

Ja, weil sie etwas sind, was nicht selbst erstellt wurde. Einen allgemeinen Standard, wie von KI erzeugte Texte, Bilder oder Videos im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten zu kennzeichnen sind, gibt es aktuell aber noch nicht, er muss erst noch entwickelt werden. Bitte sprechen Sie mit der zuständigen Lehrperson, wie die Kennzeichnung erfolgen soll.

Bitte klären Sie zunächst mit der zuständigen Lehrperson, ob Sie KI-Tools verwenden dürfen. Ist die Verwendung erlaubt, besprechen Sie bitte mit der Lehrperson, wie die Kennzeichnung der KI-erzeugten Inhalte erfolgen soll, da es gegenwärtig noch keine allgemein akzeptierten Standards für die Kennzeichnung gibt.

Bitte klären Sie zunächst mit der zuständigen Lehrperson, ob Sie KI-Tools für die Erstellung einer Prüfungs- bzw. Studienleistung verwenden dürfen. Ist die Verwendung erlaubt, besprechen Sie bitte mit der Lehrperson, wie die Kennzeichnung der KI-erzeugten Inhalte erfolgen soll, da es gegenwärtig noch keine allgemein akzeptierten Standards für die Kennzeichnung gibt.

Bei der Ausgabe der Haus- oder Abschlussarbeit sind die zulässigen Hilfsmittel mitzuteilen. Sollten KI-Tools nicht Bestandteil der Hilfsmittelliste sein, so dürfen diese auch nicht verwendet werden. Eine inspirierende Nutzung einer KI ist zulässig, solange für die Lösung der Aufgabe die eigene geistige Leistung deutlich überwiegt.

Für Lehrende

Das entscheiden Sie als Lehrperson, solange es keine entsprechenden Regelungen, etwa in Prüfungsordnungen, gibt.

Mit der Aufgabenstellung sind die zulässigen Hilfsmittel zu benennen. Wenn Sie KI-Tools als Hilfsmittel zulassen, geben Sie dies bitte explizit bekannt und informieren Sie die Studierenden, welche KI-Tools ggf. zugelassen sind und wie die Kennzeichnung von KI-erzeugten Inhalten in Prüfungs-/Studienleistungen konkret aussehen soll.

Wenn Sie KI-Tools als Hilfsmittel nicht zulassen, sollten Sie dies ebenfalls explizit bekannt geben.

Wenn Sie KI-Tools als Hilfsmittel zugelassen haben, müssen KI-Tools angegeben werden. Die Art der Kennzeichnung legen Sie fest. Bitte besprechen Sie das mit den Studierenden.

Falls Sie KI-Tools nicht zulassen, dürfen die Studierenden diese nicht verwenden. Die unterschriebene Erklärung zur Selbständigkeit bei der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten belegt dann, dass er oder sie keine KI-Tools genutzt hat – anderenfalls wäre es ein Täuschungsversuch.

Ja, insbesondere, weil es aktuell noch viele Unsicherheiten auf Seiten der Studierenden zur Verwendung von KI-Tools gibt. Bitte kommunizieren Sie frühzeitig vor anstehenden Prüfungsleistungen, ob Sie den Einsatz von KI-Tools gestatten oder untersagen, um jegliche Missverständnisse auszuschließen. Besprechen Sie bitte unbedingt auch, wie ggf. die KI erzeugten Texte, Bilder oder Videos in den Prüfungsleistungen gekennzeichnet werden sollen, da es gegenwärtig noch keine allgemein akzeptierten Standards für die Kennzeichnung gibt.

Das Hochschulgesetz schreibt eine persönliche Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin oder den Prüfer vor.  Die rechtlichen Grundlagen aus dem Verfassungsrecht und die Prüfungsordnungen regeln, dass Sie eine Prüfungsleistung aufgrund Ihrer eigenen Gedanken, Qualifikationen und Wertungen begutachten. Sollte das KI-Tool ergänzend genutzt werden, um eine zusätzliche Einschätzung der Prüfungsleistung vorzunehmen, so dass diese Einschätzung nur mittelbar in die Bewertung einfließt, ist dies zulässig.

Da der Einsatz von KI-Tools zur Prüfung von Inhalten in der Regel dazu führt, dass die geprüften Elemente in andere IT-Systeme übertragen werden, die sich außerhalb unseres Einflussbereichs befinden, wird gegen das Copyright derjenigen verstoßen, welche die Prüfungsleistung erbracht haben.

Aktuell gibt es keine rechtlich sichere Möglichkeit, um nachzuweisen, dass Texte, Bilder oder Videos durch KI-Tools erzeugt wurden. Ein Hinweis, dass KI-Tools verwendet wurden, kann z. B. die Angabe einer fiktiven Quelle sein, da gegenwärtig Quellenangaben in Texten, die mit Hilfe von KI-Tools erstellt wurden, ebenfalls „generiert“ sind, d. h. nach Wahrscheinlichkeitsmerkmalen hergestellt werden.

In den meisten Fächern entwickeln sich gerade erst Standards der Kennzeichnung. Folgende Möglichkeiten finden sich in den aktuellen Diskussionen zu diesem Thema:

  • Angabe im Text oder in einer Fußnote:
    Die Angabe sollte den Namen des Anbieters, der Software und die Version des verwendeten KI-Tools umfassen, den verwendeten Prompt (wörtlich), das Datum der Eingabe. Hier am Beispiel einer Anfrage an ChatGPT:

(OpenAI: ChatGPT (Version 3.5): „Wie wird die Nutzung von KI-Tools in einer schriftlichen Prüfungsarbeit wissenschaftlich korrekt ausgewiesen und belegt?“, 14.07.2023)
 

³Open AI: ChatGPT (Version 3.5): „Wie wird die Nutzung von KI-Tools in einer schriftlichen Prüfungsarbeit wissenschaftlich korrekt ausgewiesen und belegt?“, 07.08.2023
 

  • Prompts und Antworten archivieren:
    Da die Inhalte, die mit Hilfe von KI-Tools erzeugt wurden, auch bei wörtlicher Wiederholung des verwendeten Prompts nicht wortgenau reproduziert werden, empfiehlt es sich, den gesamten Chatverlauf zu der Frage oder dem Sachverhalt zu sichern und ggf. als Anhang in der wissenschaftlichen Arbeit zur Verfügung zu stellen.

ChatGPT bietet inzwischen die Möglichkeit, einen stabilen Link zu einem Chatverlauf zu generieren. https://chat.openai.com/share/80159419-9249-46fd-a6ed-5abe637e8b8e
Alternativ kann der Chatverlauf als Datei gesichert werden, etwa durch Copy-Paste-Sicherung in eine Datei, oder – falls nicht anders möglich – mittels Screenshots archiviert werden.

Eine Übersicht zu „Zitierweisen“ entsprechend unterschiedlicher Richtlinien findet sich z. B. hier: https://www.scribbr.de/ki-tools-nutzen/chatgpt-zitieren/

Fragensammlung mit Antworten zu KI-Tools Allgemein

Sofern die KI dabei nicht unzulässigerweise urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet, sind die erzeugten Inhalte frei verfügbar und einsetzbar; sie stellen nach aktueller Rechtsmeinung selbst keinen urheberrechtlich geschützten Inhalt dar. Hierbei sind aber auch die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Firmen zu beachten, welche die KI-Tools anbieten. Die KI selbst kann keine Urheberrechte erlangen, da ihr die Eigenschaft einer natürlichen Person fehlt.

Auch die Fragestellungen an die KI sind in den meisten Fällen nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind damit ebenfalls frei verfügbar und einsetzbar, da die Fragestellung in der Regel keine besondere geistige Schöpfung darstellt und beinhaltet. Dies ist aber eine Voraussetzung für die Erfüllung des urheberrechtlichen Werkbegriffs.

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RefSSL[at]rptu.de  (Referat 3 Strategische Entwicklung in Studium und Lehre)