FAQ - Akkreditierung im Lehramt

Eine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen nach dem HSchG ist nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der Lernziele erforderlich ist. Die Anwesenheitspflichten sind dabei unter Bezug auf den Kompetenzerwerb einzelfallbezogen zu Begründen. Um die Anwesenheitspflicht an der RPTU einheitlich zu regeln, hat der Senat in der Sitzung vom 01. Juli beschlossen, Begründungen von Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen im digitalen Modulhandbuch durch die lehrverantwortenden Einheiten der RPTU verpflichtend nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der Senat hat in der Sitzung vom 01. Juli die Regelung zur Einreichung von Prüfkonzepten im Rahmen von Akkreditierungsverfahren beschlossen. Diese Regelung sieht vor, dass sich ein Prüfungskonzept künftig aus zwei Teilen zusammensetzt: Einem erweiterten Studienverlaufsplan und Begründungen für die Prüfungen im Selbstbericht. 

Bei Kombinationsstudiengängen ist die Darstellung sämtlicher möglicher Fächerkombinationen in Studienverlaufsplänen nicht praktikabel. Dies gilt für Drei - Fach bzw. Zwei - Fach - Kombinationsstudiengänge, etwa im Lehramt oder im Zwei - Fach - Bachelor. Auch die Begrenzung von 6 Prüfungsereignissen pro Fach stellt bei Kombinationsstudiengängen keine adäquate Richtlinie dar, da Studierende mehr als ein Fach studieren. Daher ist dem Studienverlaufsplan des Faches auf Ebene der Teilstudiengänge stets eine kurze Begründung im Rahmen des Prüfungskonzepts beizufügen.

Die Vorlage zum Selbstbericht als auch zum Studienverlaufsplan finden Sie im Downloadbereich.

In seiner Sitzung am 01.07.2026 hat der Senat die folgenden Erläuterungen und Vorgaben zum Beschluss zur Absicherung des fachbereichsübergreifenden Lehrangebotes für Studiengänge der RPTU, kurz Sicherungsbeschluss, als Beschlussempfehlung für den Senat beschlossen:

Erläuterung des Sicherungsbeschlusses

Beim Sicherungsbeschluss handelt es sich um einen Beschluss des Fachbereichsrates über die Sicherstellung des Lehrangebotes in einen Studiengang eines anderen Fachbereichs. Der Sicherungsbeschluss soll das Angebot von Modulen und Kursen sicherstellen, die für die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele unmittelbar notwendig sind – i. d. R. aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Er umfasst Lehrimport und Dienstleistungen (Erläuterung siehe unten). Im Rahmen einer Akkreditierung sind Sicherungsbeschlüsse durch den akkreditierenden Fachbereich, dem der Studiengang (Akkreditierungsgegenstand) zugeordnet ist, bei den lehrimport- bzw. dienstleistungsgewährenden Fachbereichen anzufragen und durch den akkreditierenden Fachbereich als Akkreditierungsunterlagen einzureichen.

Interdisziplinäre Studiengänge, deren Prüfungsordnung durch mehrere Fachbereichsräte beschlossen werden, benötigen keine gegenseitigen Sicherungsbeschlüsse. Sicherungsbeschlüsse für darüber hinaus beteiligte Fachbereiche sind jedoch vorzulegen.

Verkettung von Lehrdienstleistungen: Dienstleistungsmodule und Dienstleistungskurse, die mit einem bilateralen Sicherungsbeschluss versehen sind, können für die Verwendung in weiteren Studiengängen an dritte Fachbereiche als Export weitergegeben werden, soweit im ursprünglichen Sicherungsbeschluss der Lehrdienstleistung eine entsprechende Festlegung getroffen wurde. Diese Weitergabe (Export) kann wiederum einen Sicherungsbeschluss erfordern, soweit der Export für die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele unmittelbar notwendig ist.

Vorgaben des Sicherungsbeschlusses

Der Sicherungsbeschluss…

  • wird durch den Fachbereichsrat beschlossen.
  • wird jeweils für einen Akkreditierungszeitraum (i.d.R. 8 Jahre) gegeben und bei Reakkreditierung erneuert.
  • umfasst Module und Kurse, die für die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele eines FB-fremden Studiengangs unmittelbar notwendig sind: Das sind Pflichtmodule und i. d. R. Wahlpflichtmodule.
  • umfasst folgende Inhalte:
    • Modul-/Kursname und Modul-/Kursnummer
    • Semesterlage des Moduls/Kurses
    • Zuordnung des Moduls/Kurses als Lehrimport oder Dienstleistung
    • Datum des Sicherungszeitraums (Auslaufen des Akkreditierungszeitraums, i.d.R. jeweils zum 30.09. eines Jahres)
    • Sprache des Moduls/Kurses
    • sichert die im Wesentlichen gleichbleibenden Lernziele zu.
    • enthält eine Verpflichtung, dass Änderungen an Modulen und Kursen, die von dem Sicherungsbeschluss umfasst sind, als wesentliche Änderung am Studiengang beantragt werden. Antragsteller ist der exportierende Fachbereich, vorherige Absprachen mit dem importierenden Fachbereich sind durchzuführen. Änderung des Modul-/Kursnamen sowie Modul-/Kursnummer sind im Sicherungsbeschluss nachzuziehen, stellen aber keine Änderung dar, die als wesentliche Änderung am Studiengang beantragt werden muss.
    • kann eine Regelung zur Weitergabe der Lehrdienstleistung als Export an weitere Studiengänge oder dritte Fachbereiche enthalten (optionale Angabe).
    • kann eine Angabe der Anzahl der verfügbaren Plätze in einer Lehrveranstaltung, eine maximale Gruppengröße oder eine Angabe zu Semesterwochenstunden für Kurse beinhalten (optionale Angabe).

Grundlage für die o.g. Erläuterung und Vorgaben war eine Beschlussempfehlung des Senatsausschuss QSL vom 02.06.2026. Eine Vorlage für die Sicherungsbeschlüsse finden Sie im Downloadbereich.

Lt. Präsidiumsbeschluss vom Januar sind die Lehrveranstaltungsformen der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) leitend. Ein Zuordnungsvorschlag wurde auf Grundlage der Ergebnisse aus der entsprechenden Arbeitsgruppe des Senatsausschuss Qualität in Studium und Lehre sowie weiteren relevanten Unterlagen (z.B. HRK, Wissenschaftsrat) zentral erarbeitet, Fachbereiche wurden um Feedback gebeten. Die finale Datei "Festlegung Anrechnungsfaktoren LV RPTU" finden Sie im Downloadbereich.

Prüfungsformate sind nach Maßgaben gesetzlicher Regelungen in den Studiengangsunterlagen darzustellen. Bei Fragen zur Einordnung in die bisherigen Prüfungsarten, wenden Sie sich bitte an der Dez. 4 bzw. Referat LEQS. Ein hochschulweiter Austausch zu inhaltlichen / didaktische Gestaltung von Prüfungen ist für das nächste Jahr geplant. Bei Fragen zur Planung wenden Sie sich bitte an der Referat LEQS.

Die Fachverantwortlichen der „Doppelten Fächer“ wurden gebeten zu prüfen, ob die von ihnen bereits eingereichten MHB-Entwürfe Modulkonstellationen enthalten, die nicht zulässig sind. Sollte dies der Fall sein, wird um Änderung gebeten. 

Die Rückmeldungen der Fachverantwortlichen zum aktuellen Stand und etwaige Fragen werden von den zentralen Einheiten geprüft. 

Kontakt

Bereichsleitung

Dr. Nadja Wobbe
T +49(0) 6341 280-37254
E n.wobbe[at]rptu.de

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