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Einrichtung, Änderung und Aufhebung eines Studiengangs

Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sind zentrale Prozesse der Studiengangentwicklung und Qualitätssicherung an der RPTU.

Das Referat LEQS koordiniert diese Prozesse zusammen mit dem Dezernat 4 und begleitet die jeweiligen Vorhaben von der Antragstellung bis zur weiteren Bearbeitung. Grundlage ist jeweils ein entsprechender Antrag, in dem die Antragstellenden die wesentlichen Informationen zu ihrem Vorhaben darlegen. Die Angaben dienen der Planung und Koordination des jeweiligen Prozesses und werden den zuständigen Gremien für ihre Entscheidungsfindung informativ zur Verfügung gestellt.

Die Prozesse Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sind in Form von Prozessketten visualisiert und im Rahmen des ersten Arbeitspaketes vom Senat beschlossen worden. Ihre Kenntnis ist für die erfolgreiche Durchführung der Studiengangsprozesse unerlässlich.

Auf dieser Seite finden Sie darüber hinaus Informationen zur Planung ihres Studiengangsunterfangens und Hinweise zum konkreten Vorgehen. Die jeweiligen Antragsvorlagen und weitere Informationen zu den einzelnen Prozessen finden Sie unter „Unterlagen zum Download“.

Bei Fragen zu den Studiengangprozessen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Referats LEQS gerne zur Verfügung.

Kontakt

E-Mail

referat-leqs[at]rptu.de

 

Sie haben Feedback oder Anregungen? 
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung zu unseren Informationsangeboten. Nutzen Sie dafür gerne unser Feedbackformular.

Einrichtung eines neuen Studiengangs

Informieren Sie das Referat LEQS bereits in der Konzeptionsphase zu Ihrem Vorhaben der Einrichtung eines neuen Studiengangs. Schicken Sie uns dazu eine kurze Information mit den bereits vorhandenen Basisinformationen zur Studienganginitiative. Noch vor Einreichung des entsprechenden Antrags zur Einrichtung eines Studiengangs wird Ihre Idee mit der Vizepräsidentin für Lehre vorbesprochen. Die Terminkoordination übernehmen die Mitarbeitenden des Referats LEQS für Sie.

Das zuständige Studienmanagement ist frühzeitig in die Planung einzubeziehen und vor Einleitung des Verfahrens zu informieren. 

Nach der Vorbesprechung der Idee zum neuen Studiengang mit der Vizepräsidentin sind folgende Unterlagen auszuarbeiten und bei Referat LEQS einzureichen:

1. Studiengangkonzept

2. Antrag zur Einrichtung eines Studiengangs
Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs unterschrieben einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift einen entsprechenden Beschluss des Fachbereichsrats zur Einrichtung des Studiengangs voraussetzt.

In folgenden Fällen ist derAntrag zur Einrichtung vor Einreichung noch von weiteren internen Einheiten zu unterschreiben

  • Dekanin bzw. Dekan eines weiteren beteiligten Fachbereichs, sofern Lehrveranstaltungen oder Module dieses Fachbereichs in den neuen Studiengang importiert werden. 
  • Geschäftsführung des ZfLB, sofern ein Teilstudiengang im Lehramt eingerichtet werden soll. 
  • Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs, sofern ein neues Basisfach und/oder Wahlfach im Zwei-Fach-Bachelor eingerichtet werden soll. 
  • Geschäftsführung des DISC, sofern ein Weiterbildungsstudiengang eingerichtet werden soll.

Das Referat LEQS wird weitere Ressourcenbestätigungen von Seiten der zentralen Verwaltung einholen. 

3. Sofern bereits möglich: Entscheidungsvorlage Checkliste “Zuordnung eines Studiengangs zu einem Fachbereich und Studienort” (Dezernat 4)

 

Die Studienganginitiative und das ausgearbeitete Studiengangkonzept werden durch den FB dem Präsidium vorgestellt, welches im Anschluss eine Empfehlung zu einem Entscheid im Senat oder eine Überarbeitung des Studiengangkonzeptes aussprechen kann.

Das Referat LEQS leitet den Antrag und das Studiengangkonzept an den Senat für einen Einrichtungsbeschluss weiter. Im Falle eines positiven Beschlusses wird die Einrichtung durch das Referat LEQS dem zuständigen Ministerium angezeigt, welches der Einrichtung innerhalb acht Wochen widersprechen kann; andernfalls gilt der Studiengang als genehmigt. Mit der Genehmigung ist der Studiengang eingerichtet, nähre Informationen zum Prozessablauf können Sie der Grafik Prozesskette “Einrichtung von Studiengängen” entnehmen. 

Hinweis: Vor der Aufnahme des Studienbetriebs ist der Studiengang gemäß HochSchG zu akkreditieren. Den Verfahrensablauf dazu können Sie der Prozesskette „Akkreditierungsprozess“ und der Seite Akkreditierungsverfahren an der RPTU entnehmen.

Änderung eines Studiengangs

Nachdem der Bedarf oder Notwendigkeit einer Änderung eines Studiengangs während der laufenden Akkreditierungsfrist vom Fachbereich bestätigt wurde ist i.d.R. ein Antrag zur Änderung des Studiengangs zu stellen:

Die Änderung eines Studiengangs ist in folgenden Fällen mit einem Antrag auf Änderung eines Studiengangs zu beantragen:

  1. Die Änderung erfordert eine Änderung der Prüfungsordnung.

  2. Die Änderung erfüllt mindestens ein Kriterium einer wesentlichen Änderung. Die entsprechenden Kriterien finden Sie hier.

Im 1. Fall ist der Änderungsantrag beim Dezernat 4 Studierende einzureichen, im 2. Fall ist der Änderungsantrag ist das Referat LEQS einzureichen. Sollten beide Fälle zutreffen ist der Änderungsantrag parallel an beiden Einheiten einzureichen.

Einzureichende Unterlagen:

  1. Ausgefüllter und von den relevanten Akteuren unterschriebener Antrag auf Änderung eines Studiengangs.
  2. PO mit den geplanten Änderungen im Änderungsmodus. Dafür ist bereits vor Einreichung des Antrags auf Änderung eines Studiengangs Dezernat 4 Studierende zu kontaktieren. Das Dezernat stellt dann die entsprechende Prüfungsordnung zur Verfügung.
  3. Ggf. Link zum MHB mit den geplanten Änderungen.
  4. Bei Änderungen eines nicht-zulassungsbeschränkten Studiengangs: Ggf. begründeter Antrag für eine optionale Simulation der kapazitären Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf den Studiengang bzw. den Fachbereich / die Fachbereiche.

In folgenden Fällen ist der Antrag vor Einreichung noch von weiteren internen Einheiten zu unterschreiben

Sollte die gewünschte Änderung weder eine Änderung der Prüfungsordnung erfordern noch mindestens eines der Kriterien einer wesentlichen Änderung erfüllen, kann sie ohne Antragstellung und ohne Rücksprache mit Dezernat 4 oder dem Referat LEQS durch den Fachbereich selbstständig durchgeführt und dokumentiert werden.

Nach der Antragstellung wird das weitere Vorgehen in einer Sprechstunde Studiengangentwicklung mit allen beteiligten Stakeholdern besprochen. Dies sieht bei wes. Änderungen des Studiengangs eine Prüfung der formalen Akkreditierungskriterien durch das Referat LEQS und im Falle von fachlich-inhaltlichen Akkreditierungskriterien eine Prüfung durch eine interne Gutachtergruppe vor. Die Prüfergebnisse werden dem zuständigen Akkreditierungsgremium zur Entscheidung vorgelegt. Im Falle eines Positiven Beschlusses ggf. unter Auflagen können die geänderten Studiengangunterlagen veröffentlicht werden bzw. die zugehörige Prüfungsordnungsänderung im nächsten Senat beschlossen werden.

Mit der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Senat ist der Studiengang erfolgreich geändert, nähre Informationen zum Prozessablauf können Sie der Grafik Prozesskette “Änderung von Studiengängen” entnehmen.

Wichtig: Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung eines Studiengangs gelten jeweils die Fristen 15. Januar und 15. Juni. Jede Änderung ist, unabhängig davon, ob eine Antragstellung erforderlich ist, mit dem Studienmanagement abzustimmen und entsprechend zu dokumentieren. Bei sämtlichen Änderungen der Studiengangunterlagen (Prüfungsordnung und Modulhandbuch) trägt der Fachbereich die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen stets kongruent zueinander sind. 

Aufhebung eines Studiengangs

Nach der Diskussion zur Aufhebung des Studiengangs im Fachbereich ist der Antrag zur Aufhebung eines Studiengangs beim Referat LEQS einzureichen. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs unterschrieben einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift einen entsprechenden Beschluss des Fachbereichsrats zur Aufhebung des Studiengangs voraussetzt.

In folgenden Fällen ist derAntrag noch von weiteren internen Einheiten zu unterscheiben

  • Dekanin bzw. Dekan eines weiteren beteiligten Fachbereichs, sofern Lehrveranstaltungen oder Module dieses Fachbereichs in den neuen Studiengang importiert werden. 
  • Geschäftsführung des ZfLB, sofern ein Teilstudiengang im Lehramt aufgehoben werden soll. 
  • Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs, sofern ein neues Basisfach oder Wahlfach im Zwei-Fach-Bachelor aufgehoben werden soll. 
  • Geschäftsführung des DISC, sofern ein Weiterbildungsstudiengang aufgehoben werden soll.

Nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung eines Studiengangs beim Referat LEQS wird das Anliegen dem Präsidium vorgelegt, welches im Anschluss eine Empfehlung zu einem Entscheid im Senat aussprechen kann.

Das Referat LEQS leitet den Antrag an den Senat für einen Aufhebungsbeschluss weiter. Im Falle eines positiven Beschlusses wird die Aufhebung durch das Referat LEQS dem zuständigen Ministerium angezeigt, welches der Aufhebung innerhalb acht Wochen widersprechen kann; andernfalls gilt der Studiengang als aufgehoben. Nach der Genehmigung kann eine Aufhebungsordnung durch das Dezernat 4 Studierende erstellt und im Senat genehmigt werden. Mit der Genehmigung der Aufhebungsordnung und ggf. Verlängerung der Akkreditierungsfrist* ist der Studiengang aufgehoben, nähre Informationen zum Prozessablauf können Sie der Grafik Prozesskette "Aufhebung von Studiengängen" entnehmen. 

*Die Akkreditierungsfrist wird i.d.R. für noch eingeschriebene Studierende verlängert, falls die Restlaufzeit nicht von der Akkreditierungsfrist abgedeckt ist.

Der “Antrag auf Aufhebung eines Studiengangs” folgt in Kürze.