Dienstvereinbarung zur Durchführung des innerbetrieblichen Verbesserungswesens TeamTime sowie zum Sonderpreis BGM an der RPTU Kaiserslautern-Landau

Zwischen der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU), vertreten

durch den Präsidenten und dem Personalrat der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau, vertreten durch die Vorsitzende, Beatrix Weber, wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Vorwort:

Das Streben nach ständiger Verbesserung ist Kennzeichen einer lernenden Organisation und als solche versteht sich die RPTU. Die im Hochschulbereich zu Recht mit hoher Priorität ausgestattete Wahrung von Traditionen muss nicht im Gegensatz stehen zu einer permanenten kritischen Auseinandersetzung mit den alltäglichen Abläufen innerhalb eines Wissenschaftsbetriebes. Die Bereitschaft zur Fehlersuche im eigenen Wirkungsbereich, die kreative Lösungsfindung in vertikal wie auch horizontal flexibler Teamarbeit sowie das kooperative Umsetzen guter Ideen in die Praxis sind der Nährboden fruchtbarer Verbesserungsverfahren, die über ein bloßes „Vorschlags"-wesen weit hinausreichen.

1. Grundsätze und Ziele von TeamTime / Sonderpreis BGM:

TeamTime ist aus der Umsetzung des Leitbildes der Zentralen Verwaltung der RPTU Rheinland­ Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau entstanden und wurde im Sinne einer Personalentwicklungsstrategie auf alle Beschäftigten der Universität ausgeweitet. TeamTime ist ein ständiger Qualitäts".'(Wettbewerb, der sich durch folgende Eckpfeiler definiert:

  • Verbesserung der Nachhaltigkeit an der RPTU: Ausgangspunkt des Wettbewerbs ist die grundsätzliche Bereitschaft, Strukturen und Abläufe in der RPTU kritisch zu hinterfragen und Verbesserungen insbesondere hinsichtlich Effizienz, Effektivität und Kundenfreundlichkeit auszuarbeiten.
  • Da alle Beschäftigten bereits im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten zu sparsamem und wirtschaftlichem Verhalten gehalten sind, werden an Verbesserungen im eigenen Aufgabenbereich für eine Wettbewerbsteilnahme deutlich höhere Anforderungen gestellt als an Verbesserungen, die über die eigene Zuständigkeit hinausreichen.
  • Verbesserungen, die der pflichtgemäßen Erledigung des Aufgabenbereichs zuzurechnen sind, sind nicht Gegenstand des Wettbewerbs. Betrifft eine Verbesserungsidee ganz oder teilweise andere Organisationseinheiten, so leisten die dort tangierten Personen ihren Beitrag zur Prüfung und Realisierung der Maßnahme und treten folgerichtig zusätzlich zum Ideengeber als Wettbewerbsteilnehmer auf.
  • Es können grundsätzlich Einzelpersonen und auch Teams teilnehmen. Die jeweiligen Vorgesetzten der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aufgrund ihrer wichtigen Rolle als Motivator und Entscheider grundsätzlich Teammitglied sein.
  • Durch die Mitnahme der verantwortlichen Entscheidenden als Wettbewerbsteilnehmer stehen bei TeamTime nicht unfertige Verbesserungsideen, sondern bereits realisierte oder zumindest umsetzungsbereite Verbesserungsmaßnahmen im Vordergrund.
     
  • Beim Sonderpreis Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) geht es exklusiv um. Verbesserungsvorschläge, diezur Erreichungder Zieledes BGM ander RPTU beitragen. Die weiteren Regelungen dieser DV gelten entsprechend auch für den Sonderpreis BGM. Es erfolgt eine gesonderte Prämierung der Vorschläge im Rahmen des Sonderpreises BGM.
     

2. Teilnehmerkreis:

(I) Alle Hochschulbediensteten (§ 43 1 HochSchG) der RPTU können sich an TeamTime beteiligen.

(II) Zudem kann der Teilnehmerkreis auf Beschluss der Hochschulleitung bei ‘Vorliegen geeigneter Beiträge über den Wirkungskreis dieser Dienstvereinbarung hinaus auf die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule erweitert werden. In diesem Fall ist das in der Dienstvereinbarung beschriebene Teilnahmeverfahren analog anzuwenden.

3. Verbesserungsziele:

Die am Wettbewerb teilnehmenden Maßnahmen sollen möglichst eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgen:

  • Effizienzsteigerung, z.B. durch die Förderung des Umweltschutzes, Einsparung von Energie und Verbrauchsmaterialien oder Verfahren zur Wiederverwendung von Altmaterialien
  • Effizienzsteigerung, z.B. die Arbeits- und Verwaltungsabläufe rationeller und serviceorientierter zu gestalten
  • Effektivitätssteigerung, z.B. durch Entwicklung von Methoden zur genaueren Zieldefinition und Zielerreichungskontrolle, Methoden zur Ermittlung und Ausschaltung von Fehlerquellen
  • Maßnahmen zur Senkung von Kosten aller Art (z. B. an Material, Energie, Arbeitszeit, etc.)
  • Verbesserung der universitätsinternen und externen Kommunikation und Transparenz
  • Verbesserung des Arbeitsklimas, der Mitarbeiterentwicklung und der Attraktivität des Arbeitsplatzes
  • Verbesserung der internen und externen Kundenorientierung der RPTU
     
  • Sonderpreis BGM:
    • Unterstützung von Gesundheit und Wohlbefinden im ganzheitlichen Sinne
    • Maßnahmen zur Erhaltung und Steigerung von Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Motivation am Arbeitsplatz
       

4. Teilnahmeverfahren:

Die Beiträge können ganzjährig beim Kanzler eingereicht werden. In den Wettbewerb sollen grundsätzlich bereits realisierte Verbesserungen oder zumindest realisierbare Vorhaben eingebracht werden. Alle Wettbewerbsbeiträge müssen schriftlich ausformuliert werden und sollen von allen Beteiligten unterzeichnet sein. Sofern es sich nicht um eine Einzelperson handelt, besteht ein Team aus mindestens einer Person und deren unmittelbarer Führungskraft. Die Einzelperson bzw. das Team sind vorzustellen und die Beteiligung der einzelnen Teammitglieder am Vorschlag kurz darzulegen. Nach erfolgter Einreichung erhält. Die Einzelperson/das Team eine Rückmeldung über

den Eingang des Beitrages. Jene Eingangsbestätigung wird in Kopie an den Personalrat weitergeleitet.

Nähere Angaben zu den Teilnahrneformalitäten enthält das Merkblatt für die Teilnahme an TearnTirne, siehe Anlage zu dieser Dienstvereinbarung.

5. Entscheidung:

(I) DasEntscheidungsgremium über die am Wettbewerb teilnehmenden Beiträge aus: 

  • dem Präsidenten / der Präsidentin der RPTU
  • dem Kanzler
  • der Vorsitzenden des Personalrats bzw. deren jeweiliger Vertretungsperson

(II) Das Gremium fällt Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Die Abteilung 6.1 bereitet die Beratungen der Entscheidungskornmission vor und führt über deren Ergebnisse Protokoll.

6. Prämierung:

(I) Mindestens einmal jährlich entscheidet das in Ziffer 5 genannte Gremium über die eingereichten Wettbewerbsbeiträge. Bereits realisierte Maßnahmen werden grundsätzlich höher bewertet als noch . nicht realisierte Verbesserungsvorschläge. Als Prämie kommen beispielsweise in Betracht:

  • Dankschreiben bzw. Anerkennungsurkunde
  • Sachprämie (z.B. Logoartikel, Literatur)
  • Gutscheine
  • Sonder-Freistellung
  • Geldprämie (nicht unter 50 € pro Teammitglied).

(II) Das Entscheidungsgremium kann die Prämien nach eigenem Ermessen miteinander kombinieren. Innerhalb eines Teams erhält jedes Mitglied die gleiche Prämie. Die Anerkennung und Prämierung erfolgt während-der Dienstzeit in einer feierlichen Veranstaltung, in deren Rahmen ausgewählte Teams ihren Wettbewerbsbeitrag präsentieren. Die Prämierung soll veröffentlicht werden, auf Wunsch unterbleibt die Namensveröffentlichung.

(III) Wettbewerbsbeiträge, die so kurzfristig eingereicht wurden, dass sie nicht mehr bei der Prämierungsentscheidung berücksichtigt werden konnten, nehmen automatisch an der darauffolgenden Wettbewerbsrunde teil.

7. Rechte und Pflichten:

(I) Die Prämien sind aus den laufenden Mitteln der RPTU Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau zu finanzieren. Über ihre Höhe entscheidet das in Ziffer 5 genannte Gremium in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltssituation. Ein Rechtsanspruch auf Prämierung besteht nicht. Bei allen Entscheidungen des in Ziffer 5 genannten Gremiums ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

(II) Die Prämien unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Für die Informationsweitergabe an die zuständige Finanzbehörde ist der/die Prämierte zuständig.

(III) Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen bleibt unberührt. Eine Prüfung, ob ein bei TeamTime eingereichter Vorschlag als Erfindung oder technische Verbesserung im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen gilt, findet nicht statt. Auf eine nach diesem Gesetz zu zahlende Vergütung wird eine Prämie im Rahmen von TeamTime angerechnet.

8. Inkrafttreten:

Diese Fassung der Dienstvereinbarung tritt am 02.12.2024 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 11.10.2oi2. Ihre Aufhebung richtet sich nach§ 76 LPersVG. Kaiserslautern, den 02.12.2024

 

Anlage

zur Dienstvereinbarung zur Durchführung des innerbetrieblichen Verbesserungswesens TeamTime an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau

 

Merkblatt

zur Teilnahme an TeamTime

 

Einreichung:

Die Einreichung der Beiträge zum Wettbewerb erfolgt formlos unter Beachtung folgender Kriterien: Zulässig sind

  • bereits realisierte Verbesserungen, sofern die Verbesserungsmaßnahme noch nicht an TeamTime teilgenommen hatte und nicht vor mehr als einem Jahr ab dem Datum des Einreichens beim Kanzler realisiert wurde. Die verantwortliche Entscheidung über die Realisierung einer Verbesserungsmaßnahme obliegt dem oder den gemäß Organisation und Geschäftsverteilung zuständigen Vorgesetzten. Diese Vorgesetzten gehören grundsätzlich auch dem Wettbewerbsteam an. Die bereits umgesetzten Verbesserungen sind in einem Vorher/Nachher-Vergleich konkret zu beschreiben unter Benennung sämtlicher bis dato erkennbarer Vor- und Nachteile.
  • noch nicht realisierte Vorschläge: diese müssen konkret und realisierbar sein, sie müssen einen Ist- und einen Soll-Zustand beschreiben sowie eine Auflistung sämtlicher gegenwärtig erkennbarer Vor- und Nachteile enthalten. Weiterhin ist auf die Gründe einzugehen, warum der Vorschlag zum Zeitpunkt der Teilnahme an TeamTime noch nicht realisiert wurde. Ggf. ist auf noch einzuholende Rechtsprüfungen (z.B. Tarifrecht, Haushaltsrecht) oder Klärung sonstiger offener Punkte hinzuweisen, die das Team bis dato noch nicht erledigt hat. Eine laufende Teilnahme an TeamTime steht der Realisierung einer Verbesserungsidee grundsätzlich nicht im Wege. Die Realisierung einer an TeamTime teilnehmenden Verbesserungsidee ist dem Kanzler unverzüglich zu melden.

Alle Wettbewerbsbeiträge müssen schriftlich ausformuliert und sollen von allen Teammitgliedern  unterzeichnet sein. Soweit nicht eine Einzelperson einen Vorschlag einreicht, besteht ein Team aus mindestens einer/einem Mitarbeitenden und dessen/deren Vorgesetzem/n. Das Team ist vorzustellen und die Beteiligung der einzelnen Teammitglieder am Vorschlag kurz darzulegen.

 

Bearbeitung:

Die primäre Bearbeitung der Beiträge (Prüfung auf Vollständigkeit, Eingangsbestätigung, Listenführung, u.a.) obliegt der Abteilung 6.1. Das Entscheidungsgremium gern. Ziffer 5 der Dienstvereinbarung kann die Einholung einer oder mehrerer Expertenmeinungen bezüglich eines Vorschlages beschließen. Die Koordination der Begutachtung und Aufbereitung der Sachverhalte obliegt der Abteilung 6.1.

Prämierung: .

Über die Prämierung wird durch Abteilung 6.1 universitätsintern und -extern berichtet. Organisationseinheiten, in denen prämierte Teams tätig sind, dürfen bei der Selbstdarstellung in geeigneter Form auf die Auszeichnung hinweisen.

 

Zwischen

 

der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern - Landau (RPTU),

vertreten durch den Präsidenten, Prof. Dr. Malte Drescher

 

und

 

dem Personalrat der RPTU, vertreten durch die Vorsitzende,

Beatrix Weber

wird gem. § 76 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPersVG) folgende Dienstvereinbarung

zum Nichtraucherschutz an der RPTU geschlossen:

 

Präambel

 

Gesundheit ist nach der WHO ein Zustand des vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens.  Gesundheit im Sinne von ganzheitlicher Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden der Beschäftigten sind für die Dienststelle und den Personalrat ein hochrangiges Schutzziel.

 

Im Bereich des Nichtraucherschutzes dient als rechtliche Grundlage in Rheinland-Pfalz insbesondere das Nichtraucherschutzgesetz vom 05.10.2007 (GVBl. 2007, 188) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Darüber hinaus gebieten allgemein öffentlich-rechtliche Schutzregelungen wie § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) sowie die Belange der Fürsorgepflicht (§§ 87, 88 Landesbeamtengesetz (LBG), § 618 Abs. 1 BGB), dass die Dienststelle die Arbeitsbedingungen in zumutbarem Rahmen gesundheitsverträglich gestaltet.

 

Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung dienen vor diesem Hintergrund dem Ziel, alle Beschäftigten der RPTU bestmöglich vor gesundheitlichen Belastungen durch den aktiven und passiven Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vom 20.05.2016 (BGBl I S. 569) sowie des Cannabisgesetzes (CanG) vom 20.6.2024 (BGBl I Nr. 207) zu schützen.

 

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind

1. Rauchtabakerzeugnisse: Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak, Pfeifentabak, 

2. verwandte Erzeugnisse: Elektronische Zigaretten/Verdampfer, E-Shishas sowie pflanzliche Raucherzeugnisse, z.B. Kräuterzigaretten, Cannabis.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

1. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Dienstgebäude und Außenbereiche der RPTU.

 

2. Die Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der RPTU i.S. des LPersVG.

 

3. Die Dienststelle verpflichtet sich, die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auch auf Personen anzuwenden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung fallen, insbesondere Professor*innen, Studierende, Publikum und Gäste. Drittfirmen werden bei Ausübung von Tätigkeiten an der RPTU auf die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung hingewiesen.

 

§ 3 Zielsetzung

 

Ziele dieser Dienstvereinbarung sind

 

1. Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,

 

2. Erhaltung und Schutz der Gesundheit der nicht rauchenden Beschäftigten durch Abwehr von tabakrauchbedingten Gesundheitsgefahren,

 

3. Verbesserung des Arbeitsklimas und der Arbeitszufriedenheit sowohl der nicht rauchenden als auch der rauchenden Beschäftigten,

 

4. Förderung der Rücksichtnahme zwischen rauchenden und nicht rauchenden Beschäftigten durch geeignete Regelungen,

 

5. Hilfe zur Raucherentwöhnung, Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung,

 

6. Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den aktiven und passiven Konsum von Rauchtabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,

 

7. Herstellen eines rauchfreien Campus.

 

§ 4 Maßnahmen des Nichtraucherschutzes

 

1. Um alle Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauchtabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu schützen, gilt in allen Dienstgebäuden und für alle öffentlich zugänglichen Bereiche wie Foyers, Flure, Gänge, Treppenhäuser, Toiletten, Aufzüge, Liegeräume, Hörsäle, Lehr- und Seminarräume sowie in Dienstfahrzeugen ein Rauchverbot.

 

2. In den Außenbereichen ist das Rauchen nur noch insoweit zulässig, als der Gesundheitsschutz aller in der Nähe befindlichen Personen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist auch die Frischluft-Versorgung von Büro- und Arbeitsräumen zu berücksichtigen. 

Demzufolge ist das Rauchen auf die ausdrücklich dafür ausgewiesenen Raucherzonen und im Übrigen auf solche Bereiche zu beschränken, bei denen eine Belästigung der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz objektiv auszuschließen ist.

Die in der unmittelbaren Gebäudeumgebung befindlichen Aschenbecher werden sukzessive entfernt.

 

3. An geeigneten Stellen wird mit entsprechender Beschilderung sowie in Informationsmedien auf den Nichtraucherschutz an der RPTU hingewiesen.

 

4. Normen des Arbeitsschutzes zum Verbot der Eigen- und Fremdgefährdung, insbesondere durch die Einnahme von Rausch- bzw. Suchtmitteln, sowie spezielle sog. betriebsschützende Rauchverbotsnormen, etwa zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren, bleiben von den Regelungen dieser Dienstvereinbarung unberührt.

 

§ 5 Hilfsangebote zur Raucherentwöhnung

 

Im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) bieten der Betriebsarzt sowie die Suchtberatung auch in Zusammenarbeit mit der zentralen Personalentwicklung für die Beschäftigten konkrete Beratung, Information und unterstützende Angebote zur Raucherentwöhnung an. Diese Angebote werden ausdrücklich von den Vorgesetzten und der Dienststelle unterstützt.

 

§ 6 Evaluation

Diese DV soll nach einem Jahr und anschließend jährlich im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements evaluiert werden. Dazu werden Personen im Außenbereich sowie in den Innenräumen auf Plakaten (mit QR-Code) dazu aufgefordert, Fragen über den Erfolg der Maßnahmen im Rahmen des Nichtraucherschutzes in einer Online-Befragung zu beantworten.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

1. Die Dienstvereinbarung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

 

2. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung nehmen Universität und Personalrat unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung auf. Bis zum Abschluss der neuen Dienstvereinbarung gilt die Dienstvereinbarung unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen weiter.

Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien der Dienstvereinbarung verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich, möglichst entsprechend wirksame Vorschrift zu ersetzen.