Campustalk
Die TU Kaiserslautern ist eine moderne und attraktive Arbeitgeberin
In Zusammenarbeit mit dem Personalrat und der Universitätsleitung erarbeitete die Personalabteilung eine Dienstvereinbarung „Alternierende digitale Arbeit“. Wir sprachen mit der Leiterin der HA3, Stephanie Denowell über die Gründe und Auswirkungen der neuen Dienstvereinbarung.
Frau Denowell, seit Mitte November gibt es eine „Dienstvereinbarung zum alternierenden digitalen Arbeiten“, die es Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TUK grundsätzlich erlaubt, im Homeoffice zu arbeiten. Wie kam es zu dieser Entscheidung und in welchem Umfang ist eine digitale Arbeit möglich?
Die letzten eineinhalb Jahre haben unsere gewohnte Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Pandemie-bedingt musste fast jeder von heute auf morgen seine Aufgaben in Heimarbeit verrichten. Dies stellte uns alle vor eine große Herausforderung. Auch aktuell dient das Arbeiten zu Hause nicht nur dazu, die Kontakte zu reduzieren – sie ist auch eine moderne Form der Arbeitswelt, zu der die TUK gehört. Es galt nun, diesem Alltag einen rechtlichen Rahmen zu geben.
Grundsätzlich ist es jedem Beschäftigten der TUK erlaubt, einen Teil seiner Arbeit im Homeoffice zu erledigen, wo dies arbeitstechnisch möglich ist. Vorgesehen ist, dass man mindestens an zwei Arbeitstagen an der TUK anwesend sein muss bzw. dass das Alternierende digitale Arbeiten in einem Umfang von bis zu 60% der wöchentlichen Arbeitszeit möglich sein wird. Dabei möchte ich betonen, dass es keinen Anspruch auf alternierendes Arbeiten gibt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine digitale Arbeit möglich ist, wird in einer Individualvereinbarung mit jeder Kollegin und jedem Kollegen gemeinsam mit dem jeweiligen Vorgesetzten entschieden. Sie wird zukünftig Rechtsgrundlage dafür sein, dass Angestellte der TUK flexibel arbeiten dürfen.
Wie kann man sich diese Individualvereinbarung vorstellen?
Jeder Vorgesetzte muss entscheiden, in welchem Umfang es für jeden seiner Angestellten zielführend ist, von zu Hause zu arbeiten. Hier muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Homeoffice und dem Arbeiten an der TUK bestehen.
Seit dem 17. November finden Sie auf den Seiten der Personalabteilung einen „Antrag zur alternierenden digitalen Heimarbeit“. Dieser muss nach Absprache mit den jeweiligen Mitarbeitern von ihren Vorgesetzten ausgefüllt und der HA3 vorgelegt werden. Nach Prüfung der Anträge fertigt die Personalabteilung die jeweiligen Individualvereinbarungen aus. Dies wird sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen und wir bitten die TUK-Angehörigen jetzt schon um etwas Geduld, da die Anträge nach dem Eingangsdatum bearbeitet werden.
Unabhängig von der Dienstvereinbarung gilt derzeit aufgrund der aktuellen Lage weiterhin auch das arbeitsschutzrechtliche Gebot zur Kontaktreduzierung. Wo auch immer nach den aktuellen Hygienebestimmungen der TUK kein ausreichender Schutz gegeben ist, sollen die Kontakte Pandemie-bedingt durch Heimarbeit reduziert werden.
Unter welche Voraussetzungen können Angestellte der TUK alternierend arbeiten?
Rechtsgrundlage ist die Individualvereinbarung zur alternierenden digitalen Arbeit. Sie ist zeitlich auf höchstens ein Jahr nach Abschluss befristet. Eine weitere Bewilligung ist jedoch möglich. Solange diese nicht vorliegt, können Angestellte künftig nicht alternierend digital arbeiten. Natürlich gibt es auch Berufsgruppen an der TUK, deren Tätigkeit eine Anwesenheit an der TUK erfordert. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Vorgesetzten, die Arbeit seines Teams so zu organisieren, dass die Funktionalität vor Ort gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass Tage, an denen Angestellte der TUK alternierend digital arbeiten, durchaus beschränkt sein können.
Welche Anforderungen stellt die Umsetzung des alternierenden Digitale Arbeitens
Zunächst einmal stellt sie hohe Anforderungen an den Datenschutz. Grundsätzlich darf nur mit einer von der TUK gestellten IT-Ausstattung im Homeoffice gearbeitet werden. Da einige unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter momentan noch an eigenen Geräten im Homeoffice arbeiten, wird es eine befristete Ausnahmeregelung geben. Diese wird dem jeweiligen Bereich etwa für ein Jahr eingeräumt, um ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten und umzusetzen. Bedienstete, die momentan noch mit privaten Endgeräten arbeiten, verpflichten sich, die datenschutz- und informationsrechtlichen Standards einzuhalten. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des digitalen Arbeitens.
Ich bin sicher, dass die TUK mit der Dienstvereinbarung ihren Ruf als moderne und attraktive Arbeitgeberin in der Region weiter gefestigt hat. Sie ist ein Arbeitskonzept, das eine stärker flexible Arbeitsform ermöglicht. Sie fördert vor allem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und verbessert die Rahmenbedingungen für Schwerbehinderte.
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Die Dienstvereinbarung finden Sie auf den Seiten der HA3 unter:
www.uni-kl.de/intern/meine-tuk/hauptabteilung-3/informationen-und-downloads
oder bei Fragen wenden Sie sich gerne an: digitalesarbeiten[at]verw.uni-kl.de