Abläufe Landau
Gerne möchten wir über das Vorgehen bei Erkrankung am Standort Landau informieren und Ihnen weiterführende Informationen zur Kenntnis geben:
Sie sind:
Hochschullehrerin | Wissenschaftliche/r | Mitarbeiter/in im wissen- |
| Mitarbeiterin |
ohne Gleitzeit |
| mit Gleitzeit | ||
ErkrankungInformieren Sie bitte unverzüglich Ihre/n Vorgesetzte/n und gleichzeitig das Dezernat 3 – Personal in Landau per E-Mail an: Eine gleichzeitige Information über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist hilfreich. Sofern die tägliche Arbeit aufgenommen und danach krankheitsbedingt abgebrochen wird, ist dieser Tag kein Krankheitstag und somit nicht als Krankheitstag zu melden. |
| ErkrankungInformieren Sie bitte unverzüglich Ihre/n Vorgesetzte/n und gleichzeitig das Dezernat 3 - Personal in Landau per E-Mail an: Eine gleichzeitige Information über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist hilfreich.
Beschäftigte, die sich in der Zeiterfassung befinden, informieren Ihre/n Bearbeiter/in entsprechend, damit eine Zeitgutschrift bis zur Sollarbeitszeit erfolgen kann. (Einzelkorrekturbeleg) | ||
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VerfahrenSie erhalten mit der Hauspost einen Rückmeldebogen für Ihre Erkrankung. Von uns wird das Landesamt für Finanzen (LfF) von Ihrer Erkrankung unterrichtet. Daher ist es erforderlich, dass Ihre Angaben auf dem Rückmeldebogen zu Beginn und Ende sowie ob Erst- oder Folgebescheinigung mit den Daten der eAU übereinstimmen.
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| VerfahrenSie erhalten per E-Mail einen Rückmeldebogen für Ihre Erkrankung. Von uns wird das Landesamt für Finanzen (LfF) von Ihrer Erkrankung unterrichtet. Daher ist es erforderlich, dass Ihre Angaben auf dem Rückmeldebogen zu Beginn und Ende sowie ob Erst- oder Folgebescheinigung mit den Daten der eAU übereinstimmen.
Es empfiehlt sich daher, uns nach jedem Arztbesuch den Beginn und das voraussichtliche Ende der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Mail oder telefonisch mitzuteilen, damit das LfF umgehend informiert werden kann. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, uns die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) als Scan, Kopie oder Foto zukommen zu lassen. Wenn Sie ärztlicherseits ausschließlich das Exemplar für die/den Versicherten erhalten haben, selbstverständlich nur den oberen Teil ohne bzw. mit geschwärzter oder verdeckter Diagnose.
Bitte nehmen Sie für die Dauer Ihrer Erkrankung keine ‚Kommen‘- und ‚Gehen‘-Buchungen im TS-Web vor.
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Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU oder eAU) ist immer erforderlich, wenn eine ununterbrochene Erkrankung mehr als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage, d.h. bei der Berechnung werden auch Wochenenden und andere arbeitsbefreite Tage mitgerechnet) andauert.
Eine Verpflichtung zur Vorlage von AU-Bescheinigungen besteht auch im Krankengeldbezug (bei gesetzlich versicherten Personen).
Das Exemplar für den Arbeitgeber bitte umgehend an das Dezernat 3 - Personal in Landau im Original oder als Scan weiterleiten.
Keine Weiterleitung notwendig. Informieren Sie das Dezernat 3 – Personal in Landau über Beginn und Ende der eAU.
Eine eAU wird i.d.R. nicht ausgestellt für privat Krankenversicherte, bei der Erkrankung eines Kindes (Antrag auf Arbeitsbefreiung) oder eine Erkrankung im Ausland. In diesen Fällen benötigen wir immer die ärztliche Bescheinigung in Papierform. Erfahrungsgemäß stellen auch Krankenhäuser und Kliniken (noch) nicht routinemäßig eine eAU aus. Bitte achten Sie darauf, dass Sie für diese Zeiten ein entsprechendes Attest (Liegebescheinigung oder AU) erhalten.
Um Urlaub bzw. Freizeitausgleich wegen Erkrankung gutschreiben zu können, muss die Erkrankung mittels ärztlicher Bescheinigung belegt sein (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Eine Urlaubsgutschrift erfolgt nur bei unverzüglicher Anzeige der Erkrankung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch AU.
Da der Abruf der eAU bei den Krankenkassen über das Landesamt für Finanzen einige Zeit in Anspruch nimmt, wird es zu Verzögerungen in der Urlaubsgutschrift kommen. Selbstverständlich steht es den beschäftigten Personen frei, in diesen Fällen eine Kopie ihres Exemplars der AU unter Abdecken oder Schwärzen des Diagnoseschlüssels an die für Sie geltende E-Mail-Adresse des Dezernats 3 - Personal in Landau zu übersenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht zulässig.
Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter |
| Beamtin / Beamter
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Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter und Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 45 SGB V)
Tarifbeschäftigte können für jedes ihrer gesetzlich krankenversicherten Kinder unter 12 Jahren, die wegen einer Erkrankung der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedürfen und keine andere im Haushalt lebende Person zur Verfügung steht, von der Arbeit freigestellt werden. Hierfür müssen sie für den Zeitraum der beantragten Freistellung ein ärztliches Attest von der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes des Kindes vorlegen, das die Notwendigkeit der Kindesbetreuung und deren Dauer bescheinigt. Gleiches gilt für jedes erkrankte behinderte und auf Hilfe angewiesene Kind ohne Altersbegrenzung. Für die Dauer der Freistellung besteht für die tarifbeschäftigte Person kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Stattdessen erhält sie Krankengeld (geringer als Entgelt!) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage pro beschäftigtem Elternteil (Alleinerziehende 30 Arbeitstage). Unabhängig von der Kinderzahl sieht das Gesetz jedoch eine Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen pro Jahr (Alleinerziehende 70 Arbeitstage pro Jahr) vor. Über diesen gesetzlichen Anspruch hinaus besteht kein zusätzlicher tariflicher Anspruch auf Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L (vgl. u. 2.).
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| Bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes (altersunabhängig) wird Urlaub aus persönlichem Anlass unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. Maßgebend ist ausschließlich der Beschäftigungsstatus (Beamtin/Beamter).
Der Anspruch besteht pro beschäftigtem Elternteil für jedes Kind im Urlaubsjahr längstens für 7 Arbeitstage (Alleinerziehende 14 Arbeitstage). Unabhängig von der Kinderzahl sieht die Urlaubsverordnung jedoch eine Höchstgrenze von 18 Arbeitstagen pro Jahr (Alleinerziehende 36 Arbeitstage) vor. Gemäß § 31 Abs. 4 UrlVO kann der Urlaub auch für halbe Tage gewährt werden.
Urlaub wird nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. Die Notwendigkeit und Dauer der Betreuung muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt und im Original dem Dezernat 3 - Personal in Landau vorgelegt werden.
Die Hinweise zum Verfahren sind zwingend zu beachten! |
Um das Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten, muss die tarifbeschäftigte Person die ärztliche Bescheinigung im Original bei ihrer Krankenkasse einreichen. Eine Kopie des Attestes ist dem Dezernat 3 - Personal in Landau vorzulegen.
Die Hinweise zum Verfahren sind zwingend zu beachten!
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Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter und / oder Kind in einer privaten Krankenversicherung (§ 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L)
Ist die tarifbeschäftigte Person und/oder das zu betreuende Kind privat krankenversichert, richtet sich der Freistellungsanspruch zunächst nach § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L. Die/Der Tarifbeschäftigte kann bis zu 4 Arbeitstage je Kind im Kalenderjahr - unter Fortzahlung des Entgelts - von der Arbeit freigestellt werden, wenn das Kind schwer erkrankt und die Pflege oder Betreuung des Kindes erforderlich ist. Unabhängig von der Kinderzahl sieht das Gesetz jedoch eine Höchstgrenze von 5 Arbeitstagen pro Jahr vor. Wie bei gesetzlich Versicherten darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es darf keine andere Person zur Pflege oder Betreuung sofort zur Verfügung stehen. Als Nachweis ist hier ein ärztliches Attest im Original dem Dezernat 3 – Personal in Landau vorzulegen, welches die Notwendigkeit und Dauer des Betreuungsbedarfs bescheinigt. Für Alleinerziehende sieht der TV-L keine Sonderregelung vor. Wenn der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung im Umfang von 4 bzw. 5 Arbeitstagen verbraucht ist, besteht nur noch der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V.
Die Hinweise zum Verfahren sind zwingend zu beachten! |
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Verfahren bei Erkrankung Ihres Kindes/Ihrer Kindes
Wie bei einer Erkrankung des Bediensteten selbst, muss auch bei der Betreuung erkrankter Kinder die/der Bedienstete dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und voraussichtlich wie lange Betreuungsbedarf besteht (Anzeigepflicht).
Um dieser Anzeigepflicht nachzukommen, ist es erforderlich, dem Dezernat 3 - Personal in Landau umgehend eine ärztliche Bescheinigung über den Betreuungsbedarf vorzulegen.
Die/Der Bedienstete erhält vom Dezernat 3 - Personal in Landau eine schriftliche Mitteilung über die gewährte Freistellung/den gewährten Urlaub aus persönlichem Anlass.
Bedienstete, die an der Gleitzeit teilnehmen, wird nach erfolgter Freistellung im Zeiterfassungssystem die individuelle Soll-Arbeitszeit mit dem Kürzel DBoAT (Dienstbefreiung ohne Abzug Tag) eingepflegt.
Wurde Ihnen eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation genehmigt, sind Sie verpflichtet, dem Dezernat 3 – Personal in Landau
- den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,
- die voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls
- die Verlängerung der Maßnahme
unverzüglich mitzuteilen sowie das Bewilligungsschreiben der Maßnahme und das Schreiben der aufnehmenden Reha-Einrichtung vorzulegen.
Nach Abschluss der Maßnahme muss das Entlassungsschreiben der Rehaeinrichtung oder -klinik (inklusive Vermerk ob arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen) umgehend hier vorgelegt werden. Nur so kann die Aufnahme der Entgeltzahlungen durch das LfF schnellstmöglich von uns veranlasst werden.
Die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (Hamburger Modell) erleichtert arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, in das aktive Erwerbsleben zurückzukehren. Dies geschieht durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung. Der Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Unterhaltssichernde Leistungen zahlt die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während dieser Zeit nicht.
Der mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, der Reha-Einrichtung o.ä. erarbeitete Stufenplan ist nach Zustimmung Ihrer/Ihres Vorgesetzten dem Dezernat 3 - Personal in Landau zur Genehmigung vorzulegen.
Nach erfolgreicher Wiedereingliederung und nachdem Sie Ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen haben, senden Sie den Rückmeldebogen, den Sie zu Beginn Ihrer Erkrankung von uns erhalten haben, umgehend an das Dezernat 3 – Personal in Landau, damit die Aufnahme der Entgeltzahlungen durch das LfF schnellstmöglich von uns veranlasst werden kann.
Sollen Sie aufgrund eines Unfalls (z.B. Arbeits-, Wege- oder Privatunfall) erkranken oder einen Arzt aufsuchen müssen, ist gemäß dem zu Beginn beschriebenen Verfahren das Dezernat 3 – Personal in Landau zu informieren.
Beachten Sie hierzu auch die Hinweise des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
(https://rptu.de/fileadmin/ha-z/PDF/1160_11298-Info-Unfallversicherung_20231128.pdf)