Fahrtkosten

Allgemeines

Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte (hier: RPTU) entstanden wären.


Wegstreckenentschädigung

Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen (siehe auch Seite 5 der "Erläuterungen zu den Richtlinien über die Genehmigung von Dienstreisen der Bediensteten der RPTU") mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 13 Cent je Kilometer gewährt.

Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 15 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 8 Cent je Kilometer.


Mitnahmeentschädigung

Dienstreisenden, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Dienstreisende oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt.

Für die Mitnahme von Lasten bzw. dienstlichem Gut mit einem Gewicht von mehr als 35 kg in einem Kraftfahrzeug (Pkw) wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt.

Bei Lasten von mehr als 100 kg beträgt die Mitnahmeentschädigung 4 Cent Kilometer.

Stand: 05/18

1. Allgemeines

Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte (hier: RPTU) entstanden wären.

Bei Dienstreisen mit der Bahn (regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel) werden die notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz werden die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Wird aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet.

Abweichend von Absatz 2 werden die Kosten einer höheren Klasse erstattet, wenn Dienstreisende sie aus triftigen Gründen benutzen mussten.

Bei Auslandsdienstreisen ist § 2 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) zu beachten.

Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen (siehe Punkt 2). Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann.


2. Tarifsystem der Deutschen Bahn AG

2.1 Normalpreise

mit produktsprezifischen Preisdifferenzen

  • Produktklasse ICE
  • Produktklasse IC/EC
  • Produktklasse C (Nahverkehr: InterRegio, Regionalexpress- und Regionalzüge)

mit voller Flexibilität auch für Einzelfahrten (ohne Rückfahrkarte) direkt vor Abfahrt buchbar.

2.2 BahnCard

Die entsprechenden Informationen finden Sie unter "BahnCard".

2.3 Hinweise

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) sind Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen zu berücksichtigen mit der Folge, dass auch nur diese Kosten im Rahmen des Reisekostenrechts erstattungsfähig sind. Können Dienstreisende im Einzelfall für Fahrten durch frühzeitige Buchungsmöglichkeit Spar-Tarife in Anspruch nehmen, sollte dies zur Kosteneinsparung genutzt werden.


Stand: 01.01.2020

 

1. Allgemeine Informationen zur BahnCard

Die reguläre BahnCard ist ab dem Kauf 12 Monate gültig.


Anschaffungskosten einer BahnCard 25

BahnCard 25 (2. Klasse): 59,90 EUR

BahnCard 25 (1. Klasse): 121,00 EUR

Die Anschaffungskosten für eine "My BahnCard 25" (junge Reisende bis einschließlich 26 Jahre) betragen für die 2. Klasse 36,90 EUR und für die 1. Klasse 77,90 EUR.

Die Anschaffungskosten für eine "ermäßigte BahnCard 25"

  • Reisende ab 60 Jahren
  • Reisende, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen
  • schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 70

betragen für die 2. Klasse 38,90 EUR und für die 1. Klasse 77,90 EUR.

Anschaffungskosten einer BahnCard 50

BahnCard 50 (2. Klasse): 244,00 EUR

BahnCard 50 (1. Klasse): 492,00 EUR

Die Anschaffungskosten für eine "My BahnCard 50" (junge Reisende bis einschließlich 26 Jahre) betragen für die 2. Klasse 69,90 EUR und für die 1. Klasse 241,00 EUR.

Die Anschaffungskosten für eine "ermäßigte BahnCard 50"

  • Reisende ab 60 Jahren
  • Reisende, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen
  • schwerbehinderte Menschen mit einem Graf der Behinderung von mind. 70

betragen für die 2. Klasse 122,00 EUR und für die 1. Klasse 241,00 EUR.

BahnCard-Rechner

Bei der Frage ob sich die Anschaffungskosten einer BahnCard amortisieren, bzw. welcher BahnCard-Typ die günstigste Variante darstellt, dienen die folgenden BahnCard-Rechner für die "klassischen" BahnCard-Typen:

BahnCard 25/BahnCard 50 (2. Klasse)
BahnCard 25/BahnCard 50 (1. Klasse)

Tragen Sie in Spalte 1 des jeweiligen BahnCard-Rechners den Geschäftsort und in Spalte 2 die Kosten für ein Normalpreisticket (ohne Reservierungen und Zuschläge) ein.


2. Erstattungsverfahren

Im Rahmen der Fahrtkostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) sind die Anschaffungskosten einer BahnCard dann erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Karte insgesamt zu einer kostengünstigeren Abwicklung der Dienstreisen führt.

Dies bedeutet:

Sind Dienstreisende im Besitz einer BahnCard, können Fahrkosten nur unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabatts erstattet werden. Zusätzlich werden die Kosten der BahnCard allerdings dann erstattet, wenn die Fahrpreisermäßigungen die Kosten der BahnCard erreicht oder überschritten haben (ggf. nach mehreren Dienstreisen). Als Nachweis ist die Rechnung der Bahn AG über den Kauf der BahnCard im Original bei der Reisekostenstelle einzureichen.

Die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 5 LRKG gilt auch für die Beantragung der Anschaffungskosten einer BahnCard (Beispiel: Gültigkeitszeitraum der BC läuft vom 01.04.2022 - 31.03.2023. Der Antrag auf Erstattung der Anschaffungskosten muss spätestens am 30.09.2023 der Reisekostenstelle vorliegen.).

Eine Teilerstattung ist lt. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 05. Dezember 2002 (P 1703 A - 414) nicht zulässig.


Stand: 01.03.2023

Hier finden Sie ein Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 02.09.2005.

Weiterlesen

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Flugreisen.

Weiterlesen

Das Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ist in der Regel billiger als das Benutzen anderer Beförderungsmittel (z.B. Taxi, Mietwagen, Privat-Pkw) und dem Dienstreisenden grundsätzlich zuzumuten. Zudem verstieße eine Erstattung nicht notwendiger Mehrauslagen, die durch das Benutzen anderer als regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bedingt sind, gegen den Sparsamkeitsgrundsatz des Reisekostenrechts.

Folglich können die Kosten für das Benutzen nicht regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bei Vorliegen triftiger Gründe erstattet werden.

Taxikosten

In der Regel sind Fußwegstrecken bis zu 2 km grundsätzlich zumutbar. Die Notwendigkeit der Taxibenutzung ist ebenfalls zu begründen.

Der Taxibeleg ist der Reisekostenabrechnung beizufügen.

Mietwagen

Die Notwendigkeit der Benutzung eines Mietwagens ist näher zu erläutern.

Die formlose Begründung und die Rechnung für den Mietwagen sind der Reisekostenabrechnung beizufügen.

Stand: 05/18