Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich das Landesreisekostengesetz (LRKG).

Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassungder zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit haben die Dienstreisenden nach dem Landesreisekostengesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Hauptabteilung Personal (Reisekostenstelle) schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. Maßgeblich ist der Antragseingang bei der Hauptabteilung Personal. Verspätet eingereichte Anträge darf die Reisekostenstelle von Gesetzes wegen nicht mehr abrechnen; evtl. gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen.

Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten. Nach Vorlage des Dienstreiseantrags (Original) mit Kostenschätzung wird ein Abschlag von ca. 80 % der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt. Eine Abschlagszahlung wird in der Regel nicht gewährt, wenn die zu erwartende Reisekostenvergütung unter 250,-- EUR liegt.

Stand: 05/18

Nähere Informationen zum Thema Fahrtkosten finden Sie hier:

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Tagegeld
 

Tagegeld bei Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes

Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 20,45 EUR. Bei einer Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer

• von mehr als 8 Stunden 5,11 EUR und

• von mindestens 14 Stunden 10,23 EUR.

Werden an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durchgeführt, sind die Reisezeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.

Tagegeld bei Dienstreisen am Dienstort oder zum Wohnort

Bei Dienstreisen am Dienstort oder zum Wohnort mit einer Gesamtdauer von mehr als 8 Stunden am Kalendertag wird ein Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2,05 EUR gewährt.

Stand: 05/18

 

Übernachtungskosten
 

Übernachtungskosten im Inland werden nur erstattet, soweit sie notwendig, unvermeidbar und nachgewiesen sind.

Die Universitätsleitung hält es im Sinne einer praktikablen Handhabung für vertretbar, dass Übernachtungskosten

  • bis 100,-- EUR bei Städten bis zu 100.000 Einwohnern und
  • bis 140,-- EUR bei Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern (siehe Liste)

als notwendig und unvermeidbar ohne besondere Begründung anerkannt werden.

Darüber hinausgehende Mehrkosten können erstattet werden, wenn die Unvermeidbarkeit der Kosten entsprechend begründet wird. Ich verweise hierbei auch auf die "Anlage zum Antrag auf Reisekostenvergütung".

In Fällen, in denen ein Dienstreisender aus anderen als dienstlichen Gründen eine Begleitperson (z. B. die Ehefrau) mitnimmt und diese mit ihm in demselben Zimmer übernachtet, sind bei der Zuschussberechnung diejenigen Übernachtungskosten zugrunde zu legen, die für den Dienstreisenden - nachweislich - ansonsten entstanden wären, wenn er alleine übernachtet hätte. Bei Inanspruchnahme eines Doppelzimmers sind dies die Kosten für ein Einzelzimmer im selben Haus. Wird ein Einzelzimmer benutzt, bleiben diejenigen Kosten außer Ansatz, die zusätzlich durch Zurichtung einer Übernachtungsmöglichkeit für die weitere Person in diesem Zimmer anfallen. Soweit zwischen Einzel- und Doppelzimmer nicht unterschieden wird, sondern in jedem Falle, unabhängig von der Zahl der in einem Zimmer übernachtenden Personen, ein einheitlicher Zimmerpreis zu entrichten ist, gilt dieser als Übernachtungspreis des Dienstreisenden.

Stand: 05/18

 

Fahrtkosten (gilt grundsätzlich auch bei Auslandsdienstreisen)
 

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Nebenkosten (gilt grundsätzlich auch bei Auslandsdienstreisen)
 

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Landesreisekostengesetzes (LRKG) regelt die Erstattung von Nebenkosten, die zur Durchführung des Dienstgeschäfts unbedingt notwendig sind. Die Auslagen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen.

Dagegen gehören Auslagen des Dienstreisenden zur Regelung persönlicher Angelegenheiten, die lediglich in mittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft stehen, auch dann nicht zu den erstattungsfähigen Nebenkosten, wenn sie zwangsläufig sind. Nicht zu erstatten sind danach Mehraufwendungen, die auf die allgemeine Lebensführung oder persönliche Gründe zurückzuführen sind.

Insbesondere sind folgende Kosten nicht erstattungsfähig:

  • Auslagen für eine Reiserücktrittsversicherung
  • Auslagen für Park-, Maut- und Fährgebühren, sofern für die Benutzung des Pkw keine "triftigen Gründe" genehmigt sind.

Für die Erstattung der Nebenkosten genügt eine pflichtgemäße Erklärung des Dienstreisenden grundsätzlich nicht. Die Auslagen sind vielmehr im Einzelnen nachzuweisen. Lediglich in den Fällen, in denen üblicherweise Belege nicht erteilt werden, genügt als Nachweis die pflichtgemäße Erklärung des Dienstreisenden.

In Zweifelsfällen kann bei der Festsetzungsstelle wegen der Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten nachgefragt werden.

Stand: 05/18

Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 in der Fassung vom 27. März 2021
 

Tage- und Übernachtungsgelder aller Länder (gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025)
A bis E
F bis J
K bis N
O bis S
T bis Z
Hinweise:
Tagegeld (*)
Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 ARV 80 % des in Spalte 2 ausgewiesenen Betrages.
Übernachtungsgeld (**)
Nachgewiesene Übernachtungskosten über dem in Spalte 4 ausgewiesenen Betrag können erstattet werden, wenn die Unvermeidbarkeit der Kosten entsprechend begründet wird.

Neue Tage- und Übernachtungsgelder aller Länder (gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024) 
A bis E
F bis J
K bis N
O bis S
T bis Z

Tage- und Übernachtungsgelder aller Länder (gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023) 
A bis E
F bis J
K bis N
O bis S
T bis Z


Pflichtvorsorge bei Auslandsdienstreisen
Allgemeine Informationen zur Pflichtvorsorge
Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Informationen zu "Fahrtkosten" und "Nebenkosten" finden Sie unter "Inlandsdienstreisen".

Bei Vorstellungsreisen von auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht möglich.

Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichem Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LRKG).

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LRKG). Das „besondere dienstliche Interesse“ sowie der „besondere Ausnahmefall“ wird im Professorenbereich unterstellt.

Aus Rechtsgründen ist im Einladungsschreiben klarzustellen, ob Reisekosten für die Vorstellungsreise erstattet werden oder nicht. Ist eine Reisekostenvergütung beabsichtigt, ist die Art der Erstattung im Einzelnen im Einladungsschreiben ebenfalls mitzuteilen.

Erfolgt im Einladungsschreiben kein Hinweis bezüglich der Reisekostenvergütung, entsteht für die Bewerberin bzw. den Bewerber ein gesetzlicher Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Reisekosten in voller Höhe.

Ohne den Hinweis im Einladungsschreiben ist die/der Einladende unter Umständen im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig.

Ggf. weitere Reisen nach Kaiserslautern im Rahmen der Berufungsverhandlungen werden über die HA 2 (Reisekosten für Externe) abgewickelt.

Stand: 05/18