Hinweise zur Sammlung und Abgabe
1. Allgemein
In der Sonderabfallsammelstelle dürfen nur Sonderabfälle bestimmter Sammelkategorien (PDF) gelagert werden. Die Sonderabfälle müssen vor Anlieferung entsprechend konditioniert, verpackt und deklariert werden. Unbekannte Substanzen werden in der SASS nicht angenommen. Die verantwortlichen Leiter haben dafür zu sorgen, dass in Ihrem Zuständigkeitsbereich keine Abfälle entstehen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist. Bereits entstandene Altlasten sind umgehend zu entsorgen.
Sonderabfall wird von den Abfallbesitzern, unter Beachtung der folgenden Hinweise, mittwochs zwischen 10:00 und 11:00 Uhr in der Sonderabfallsammelstelle der RPTU in Kaiserslautern (Gebäude 59) abgegeben. Abfallerzeuger, deren Bereich weiter entfernt von Gebäude 59 liegt, melden dies mit dem Formblatt Auftrag zur Abholung von Sonderabfällen schriftlich bei den Allgemeinen Hausdiensten an. Der verpackte und deklarierte Sonderabfall wird anschließend abgeholt und mit einem geeigneten Fahrzeug zu Gebäude 59 gefahren.
Abfälle, die zu exothermen Reaktionen, Entwicklung von Gasen oder Bildung von instabilen Stoffen neigen, müssen vor der Entsorgung deaktiviert werden. Das Gleiche gilt auch für alle Substanzen, die mit Wasser oder Luft heftig reagieren bzw. eine biochemische Reaktion eingehen können sowie für alle stark ätzenden, oxidierenden bzw. reduzierenden Stoffe. Dies betrifft z.B. Alkalimetalle, Cyanide, Peroxide oder Säurechloride. Einschlägige Deaktivierungsmaßnahmen können aus der Literatur (z. B. Merck-Chemikalienkatalog / Roth, Sicherheitsfibel Chemie) entnommen werden.
Der Abfallerzeuger bleibt auch nach der Übergabe an die Sonderabfallsammelstelle und an das Entsorgungsunternehmen für seinen Abfall verantwortlich hinsichtlich der Folgen die entstehen, wenn der Abfallerzeuger den Abfall unsachgemäß gesammelt, gemischt oder deklariert hat.
Eine Entsorgung von Laborchemikalien über den Hausmüll oder über das Abwasser ist grundsätzlich verboten.
Sollen mehrere Laborchemikalien entsorgt werden, müssen diese fest verschlossen und in ihren Original- bzw. Einzelgebinden sein. Kleinere Mengen bis zu 10 Gebinde, können zu den Abgabezeiten in der Sonderabfallsammelstelle abgegeben werden. Bei größeren Mengen, ab 10 Gebinden ist dies nur mit Rücksprache der Abteilung Umweltschutz- und Sonderabfallentsorgung möglich.
2. Behälter
Sonderabfall, der in der SASS abgegeben wird, darf in der Regel nur in zugelassenen Behältern gesammelt werden. Vom Abfallmanagement werden folgende Gebinde bereit gestellt.
- Flüssige Abfälle: in 5- und 10-Liter Kunststoffkanistern
- Feste Abfälle: in 30- und 60-Liter Kunststofffässern
Alle Behälter sind mit einer gestempelten Jahreszahl versehen. Sie dürfen nicht älter als die Jahreszahl plus 5 Jahre sein. Befindet sich zum Beispiel die Jahreszahl 08 in der Mitte des Prüfstempels, dann muss der Behälter spätestens bis zum Jahr 2013 in der SASS abgegeben werden. Überlagerte Behälter werden in der SASS nicht angenommen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Herrn Hafner (Tel. 5175, 3654).
Fässer und Kanister können zu den Öffnungszeiten der SASS in Gebäude 59 abgeholt werden oder bei den Allgemeinen Hausdiensten schriftlich mit dem Formblatt Auftrag zur Lieferung von Leergebinden für Sonderabfälle angefordert werden.
Alle Behälter müssen bei der Abgabe dicht verschlossen und äußerlich völlig sauber sein. Überlagerte, beschädigte, undichte oder verunreinigte Behälter sind von der Annahme in der SASS ausgeschlossen.
Zum Verschließen der 5- und 10-Liter-Kanister sind Hilfsschlüssel zu benutzen, die in der SASS erhältlich sind. Flüssige Abfälle dürfen keine festen Bestandteile (z. B. Pipetten, Filterpapier, Sedimente) enthalten. Die Behälter dürfen nur bis maximal 90 % befüllt werden. Eine eventuelle Wärmeausdehnung ist zu beachten.
Die Spannringe der blauen Fässer müssen bei der Abgabe mit einem Splint gegen unabsichtliches Öffnen gesichert werden. Ein 60 Liter Fass soll nicht mehr als ca. 40 kg wiegen.
Die Abfälle dürfen nicht miteinander reagieren. Insbesondere dürfen sie auf keinen Fall gasen oder selbstentzündliche Bestandteile enthalten.
Nach Rücksprache mit Herrn Hafner (Tel. 5175) ist es möglich, andere Behälter bzw. Behältergrößen zu beziehen oder zu verwenden.
3. Kennzeichnung der Sammelbehälter
Sonderabfälle dürfen nur in vorher gekennzeichneten Behältern gesammelt werden. Jeder Behälter für Sonderabfälle ist auf der Seite mit einem weißen Aufkleber der jeweiligen Abfallkategorie und einem oder zwei Gefahrgutaufkleber/n entsprechend der GGVS-Klasse zu kenn- zeichnen. Zusätzlich benötigt jeder Behälter einen grünen internen Begleitschein, der zusammen mit dem Sonderabfallbehälter abzugeben ist.
Deklarationsmaterial für Sonderabfälle zum Ausdrucken kann im Internet bearbeitet und auf DIN A4 ausgedruckt werden. Zum Ausdrucken der weißen Gebindeaufkleber benötigen Sie selbstklebendes weißes und für den internen Begleitschein festes grünes Papier. Beides erhalten Sie in der Druckerei in Gebäude 32 (Jacpapier, grüner Karton). Sie erhalten pro DIN A 4 Blatt vier Aufkleber oder Scheine der entsprechenden Abfallkategorie, die noch ausge- schnitten werden müssen.
Der/die entsprechende/n Gefahrgutaufkleber sind auf der aktuellsten Liste Sammelkategorien (PDF) abgebildet und müssen ebenfalls auf die Behälter geklebt werden. Gefahrgutaufkleber erhalten Sie in der SASS oder beim Abfallmanagement (Tel. 3319). Abfallschlüssel und UN Nummer sind in den Vordrucken der einzelnen Abfallkategorien bereits eingetragen.
Für Transport und Lagerung der Sonderabfallbehälter in der SASS, ist der Ausdruck der Gebindeaufkleber in Farbe nicht nötig. Hier gilt bereits die Gefahrgutverordnung. Die Gefahrstoffverordnung verlangt aber beim Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Gefahrstoffbehältern eine Kennzeich- nung mit orange farbigen Gefahrensymbolen. Das in Europa geltende Recht zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen soll in den kommenden Jahren durch das „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals“, kurz GHS, ersetzt werden. Damit werden auch weltweit einheitliche neue Piktogramme eingeführt.
Das Feld Kostenstelle muss mit der 7-stelligen Nummer der entsprechenden Kostenstelle ausgefüllt werden, damit der verantwortliche Arbeitkreis und der Umweltschutzbeauftragte zugeordnet werden kann.
Im Feld „zusätzliche Kennzeichnung“ sind weitere Angaben über besondere Gefahren und Komponenten des Abfalls zu machen, soweit die vorgegebene Deklaration unzureichend ist. Insbesondere ist die TRGS 201 sowie die Bemerkungen der einzelnen Abfallkategorien zu beachten.
Auf dem grünen Begleitschein ist ergänzend die Behälterart anzukreuzen.
Die Deklaration für Sonderabfälle muss datiert und unterschrieben werden. Die Annahme von Sonderabfällen ist nur mit vollständig ausgefüllter Deklaration möglich. Alle Eintragungen müssen gut leserlich, dauerhaft und vollständig vorgenommen werden.
Der Unterzeichnende bestätigt durch seine Unterschrift auf dem weißen Gebindeaufkleber die Richtigkeit der Deklaration des Inhaltes der Behälter.
Er bestätigt zudem, dass die Abfälle nicht pyrophor, explosiv oder stark oxidierend bzw. reduzierend sind und in Gemischen keine pyrophoren, explosiven oder stark oxidierenden bzw. reduzierenden Bestandteile vorhanden sind. Bei Abfällen, die im Verlauf von Praktika anfallen, ist die Unterschrift von einem Verantwortlichen (Praktikumsleiter oder Assistent) zu leisten. Unterschriften von Studierenden sind nicht zulässig.