Asyl und Bewegungsfreiheit
von Andreas Cassee
In der aktuellen Asyldebatte wird meist stillschweigend vorausgesetzt, dass Staaten grundsätzlich das gute Recht haben, Einwanderungswillige abzuweisen. Aber ist ein solches „Recht auf Ausschluss“ überhaupt moralisch begründbar? Oder sollten wir aus ethischer Perspektive ein Recht auf globale Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit anerkennen?
Wird in der breiteren Öffentlichkeit über Asylpolitik diskutiert, so steht meist die Frage nach unseren Hilfspflichten gegenüber Flüchtlingen im Vordergrund. Wer zählt als Flüchtling und hat Anspruch auf Schutz: nur politisch Verfolgte oder auch Menschen, die vor anderen existenziellen Bedrohungen fliehen? Nur diejenigen, die es bereits auf sicheren Boden geschafft haben, oder auch Schutzsuchende, die sich erst auf den Weg machen? Wie können die Menschen, die als Flüchtlinge im relevanten Sinn gelten, gerecht auf die europäischen Staaten verteilt werden? Und wie viel sind „wir“ überhaupt zu tun verpflichtet, um Schutzbedürftigen zu helfen?
Die Frage nach einer ethisch vertretbaren Grenzpolitik auf diese Weise zu stellen, bedeutet allerdings, ein tieferliegendes Rechtfertigungsproblem auszublenden. Dass Staaten grundsätzlich dazu berechtigt sind, die Einwanderung nach Maßgabe ihrer eigenen Vorstellungen und Interessen zu beschränken, wird in der politischen Debatte meist stillschweigend vorausgesetzt. Flüchtlinge gelten allenfalls als Ausnahme von der Regel. Und indem die Asyl-Frage als Frage der Hilfspflichten verstanden wird, wird ausgeblendet, dass die Alternative zur Aufnahme von Flüchtlingen nicht etwa die Verweigerung von Hilfe, sondern die Anwendung staatlichen Zwangs ist.
Wer unter vorgehaltener Waffe an der Einreise gehindert oder abgeschoben wird, dem wird nicht bloß „nicht geholfen“. Einwanderungsgesetze werden mit Zwang durchgesetzt. Und wenn irgendetwas einer Rechtfertigung bedarf, dann zweifellos die Anwendung von Zwang. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob diejenigen, die diesem Zwang unterliegen, politisch verfolgt sind oder nicht.
Innerstaatliche und zwischenstaatliche Bewegungsfreiheit
Dass die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ein hohes Gut ist, ist im Grundsatz breit akzeptiert. Wenn Menschen ihren Wohnsitz innerhalb eines Landes an einen anderen Ort verlegen wollen, so haben sie ein anerkanntes Menschenrecht, nicht daran gehindert zu werden. Eine Berlinerin, die nach Landau ziehen möchte, ist niemandem den Nachweis schuldig, dass sie in Berlin politisch verfolgt wird. Sie braucht auch nicht zu zeigen, dass ihre Arbeitskraft in Landau dringend benötigt wird. Die Wahl ihres Aufenthaltsorts wird einfach als eine Sache angesehen, die ihrer individuellen Selbstbestimmung unterliegt.
Gibt es eine überzeugende Rechtfertigung dafür, die Sache anders zu sehen, wenn es um die grenzüberschreitende Wanderung von Menschen geht? Weshalb sollte aus einem menschenrechtlichen Anspruch ein Privileg werden, das nach Belieben gewährt oder verweigert werden darf, bloß weil eine Staatsgrenze zwischen dem Ort liegt, an dem ich geboren bin, und dem Ort, an den ich mich bewegen möchte?
Über die moralische Begründbarkeit eines Rechts auf Ausschluss gegenüber Einwanderungswilligen wird seit Ende der 1980er-Jahre eine rege philosophische Debatte geführt. In der breiteren Öffentlichkeit wird diese Diskussion bisher jedoch kaum wahrgenommen. Zu Unrecht. Denn wie dieser Beitrag verdeutlichen soll, ist das Recht auf Ausschluss gar nicht so leicht zu verteidigen.
Rechtfertigungsversuche
Was rechtfertigt den Zwang, der tagtäglich gegen unerwünschte Einwanderungswillige ausgeübt wird? Auf den ersten Blick mag es sinnvoll scheinen, an dieser Stelle auf den Wert der Demokratie zu verweisen: „Unsere Einwanderungsgesetze wurden immerhin demokratisch beschlossen!“ Dass Einwanderungsbeschränkungen, wie wir sie heute kennen, in einem starken Sinn demokratisch legitimiert sind, lässt sich allerdings mit guten Gründen bestreiten. Denn Demokratie könnte man auch so verstehen: Jede Person, die dem Zwang staatlicher Gesetze unterworfen ist, hat einen Anspruch, über den Inhalt dieser Gesetze mitzubestimmen.[1] Und unter dieser Interpretation des demokratischen Gebots sind einseitig beschlossene Einwanderungsbeschränkungen alles andere als demokratisch: Diejenigen Menschen, die durch diese Gesetze an der Einwanderung gehindert werden, haben gerade kein Mitspracherecht.
Die Frage ist also, ob es eine überzeugende Rechtfertigung für die Ansicht gibt, dass die Einwanderungspolitik unter der einseitigen Kontrolle der bisherigen Bürgerinnen stehen sollte. Hier könnte man sich auf die Vereinigungsfreiheit berufen: Genau wie die bisherigen Mitglieder eines Golfclubs das Recht haben, frei darüber zu entscheiden, wen sie in ihre Vereinigung aufnehmen wollen, so sei es auch das gute Recht der bisherigen Bürgerinnen eines Staates, über die Aufnahme von Einwanderungswilligen zu bestimmen[2].
Diese Analogie zwischen Staaten und Clubs schießt allerdings weit über das Ziel hinaus. Denn private Vereine haben nicht nur das Recht, Außenstehende abzuweisen, sie dürfen auch bisherigen Mitgliedern die Mitgliedschaft wieder entziehen oder ihren Nachkommen die Aufnahme verweigern. Dass ähnliches auch für Staaten gilt, dürften selbst die flammendsten Befürworter von Einwanderungsbeschränkungen nicht behaupten wollen. Und schließlich lässt sich auf Grundlage der Vereinigungsfreiheit nicht nur ein Argument für ein Recht auf Ausschluss, sondern auch ein gewichtiges Argument gegen ein solches Recht formulieren. Einwanderungsbeschränkungen nehmen uns die Freiheit, mit Menschen aus anderen Ländern Familien, Wohngemeinschaften oder Fußballclubs zu gründen, ohne dafür jemanden um Erlaubnis bitten zu müssen. Weshalb sollten die Ausschlussrechte des Staates so wichtig sein, dass sie eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit mit Blick auf alle anderen Vereinigungsformen rechtfertigen?
„Liberale Nationalisten“ beantworten diese Frage nach der besonderen Bedeutung staatlicher Ausschlussrechte damit, dass Staaten typischerweise die institutionelle Heimat einer kulturellen Nation seien[3]. Es sei das gute Recht jeder Nation, über ihre kulturelle Zukunft zu entscheiden, und dafür sei auch das Recht notwendig, über kulturelle Veränderungen entscheiden zu können, die sich durch den Zuzug von Menschen mit anderen kulturellen Hintergründen ergeben.
Dagegen lässt sich allerdings zweierlei einwenden. Auf der empirischen Ebene fragt sich, ob die nationale Zugehörigkeit tatsächlich die tiefgreifende Bedeutung hat, die ihr von liberalen Nationalisten zugeschrieben wird. Was hat eine strenggläubige Katholikin aus Oberbayern kulturell mit einem atheistischen Berliner Punk gemeinsam, das beide von Einwanderungswilligen unterscheidet? Sind nicht andere Dimensionen der individuellen Identität mindestens ebenso wichtig wie die nationale? Hat unsere bayrische Katholikin nicht möglicherweise mehr mit einer ebenso frommen Katholikin aus Peru gemeinsam als mit dem gottlosen Punk? Überschneidet sich das Selbstverständnis einer linken Feministin aus Deutschland nicht mehr mit dem Selbstverständnis linker Feministinnen aus der Türkei als mit demjenigen ihrer konservativen Mitbürger?
Vor allem aber sehen wir kollektive Präferenzen über die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Kultur heute normalerweise nicht mehr als Grund an, individuelle Freiheitsrechte zu beschränken. Selbst wenn eine Mehrheit die Präferenz haben sollte, in einem christlichen Land zu leben, erkennen wir darin beispielsweise keine Rechtfertigung für eine Beschränkung der Religionsfreiheit. Und bloß weil eine Mitbürgerin die „falsche“ Musik hört, sehen wir uns nicht dazu berechtigt, ihr das Recht abzusprechen, sich frei im Land zu bewegen. Weshalb also sollten wir ähnliche kollektive Präferenzen über die Weiterentwicklung der nationalen Kultur als Grund ansehen, die zwischenstaatliche Bewegungsfreiheit zu beschränken?
Ein Paradigmenwechsel
Auch wenn die philosophischen Argumente für ein Recht auf Ausschluss hier nur selektiv und holzschnittartig wiedergegeben werden konnten: Der Vorwurf, dass Einwanderungsbeschränkungen, wie wir sie heute kennen, letztlich nur dem Schutz unverdienter Vorteile derer dienen, die mit der „richtigen“ Staatsbürgerschaft geboren sind, ist schwer von der Hand zu weisen. Nicht ganz zu Unrecht wird die Staatsbürgerschaft in einem wohlhabenden Staat deshalb mit den feudalen Privilegien des Mittelalters verglichen[4].
Es gibt also gute Gründe für einen migrationspolitischen Paradigmenwechsel: Weg von einem Paradigma, das Einwanderungsbegehren wie Heiratsanträge behandelt, die anzunehmen keinerlei Pflicht besteht. Hin zu einem Paradigma, wie es heute bei der innerstaatlichen Wanderung von Menschen selbstverständlich ist. Es ist grundsätzlich das gute Recht jedes Menschen, frei darüber zu entscheiden, wo er sich niederlassen möchte. Und jede Abweichung von diesem Grundsatz bedarf einer Rechtfertigung, die aus unparteiischer Perspektive akzeptabel ist.
Das heißt nicht, dass Restriktionen unter keinen denkbaren Umständen gerechtfertigt sein könnten. Natürlich sind Situationen vorstellbar, in denen der Anspruch auf Bewegungsfreiheit mit anderen gerechtfertigten Ansprüchen kollidiert, etwa wenn eine sehr hohe Einwanderungsrate die Gewährleistung zentraler Ansprüche derer „Drinnen“ unmöglich macht. Allerdings müssten Restriktionen in solchen Fällen verhältnismäßig sein: Der bloße Hinweis darauf, dass „nicht alle kommen können“, ist keine Rechtfertigung dafür, den nächsten nicht aufzunehmen. Und in der Realität dürften wir dem Punkt, an dem Restriktionen aus solchen Gründen legitim sind, allenfalls bei einigen Fällen extremer Süd-Süd-Migration jemals nahe gekommen sein.
Zugegeben: Die Anerkennung eines Rechts auf globale Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ist weder kurz- noch mittelfristig erreichbar. Aber sie ist ein Ziel, auf das wir langfristig hinarbeiten sollten. Und wir können im Hier und Jetzt damit beginnen. Beispielsweise, indem wir denjenigen Menschen Bewegungsfreiheit einräumen, deren Selbstbestimmungsrechte im Herkunftsland mit Füßen getreten wurden. Hören wir also auf, darüber zu streiten, wie wir Flüchtlinge auf die europäischen Staaten verteilen sollten, und gestehen wir ihnen das Recht zu, sich selbst zu verteilen.
QUELLEN
[1] Abizadeh, Arash, 2008: Democratic Theory and Border Coercion: No Right to Unilaterally Control Your Own Borders, in: Political Theory 1/36, S. 37–65.
[2] Wellman, Christopher H., 2008: Immigration and Freedom of Association, in: Ethics 1/119, S. 109–141.
[3] Miller, David, 2005: Immigration: The Case for Limits, in: Andrew I. Cohen und Christopher H. Wellman (Hg.), Contemporary Debates in Applied Ethics, Blackwell: Malden (Massachusetts), S. 193–206.
[4] Carens, Joseph H., 1987: Aliens and Citizens: The Case for Open Borders, in: The Review of Politics 2/49, S. 251–273.
Über die Autor*innen
Andreas Cassee ist Philosoph. Gemeinsam mit Anna Goppel hat er den Band „Migration und Ethik“ (Mentis 2012) herausgegeben. Zurzeit ist er Postdoc Fellow am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität Berlin.