Die neuen Drohnen der Bundeswehr und die alte Frage der gezielten Tötung

von Mathias Großklaus

Das Verteidigungsministerium hat verkündet, erstmals bewaffnete Kampfdrohnen anzuschaffen. Obwohl diese im „Krieg gegen den Terror“ regelmäßig für gezielte Tötungen eingesetzt werden, vermeidet die Bundesregierung bislang eine klare völkerrechtliche Positionierung zum gezielten Mord an mutmaßlichen TerroristInnen. Sie trägt damit dazu bei, dass diese Praxis in einem gefährlichen rechtlichen Graubereich verbleibt.

Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen hat kürzlich angekündigt, dass die Bundeswehr ab 2018 auch bewaffnete Drohnen im Einsatz haben wird. Zu diesem Zweck wird die Bundeswehr fünf bis acht Exemplare des Modells Heron II vom israelischen Hersteller IAI leasen. Bei dieser Drohne handelt es sich, anders als bei den bisher eingesetzten reinen Aufklärungsdrohnen, um eine Variante, die mit Waffen bestückt werden kann. Bewaffnete Drohnen sollen laut der Ministerin zukünftig den Standard für deutsche Bundeswehreinsätze darstellen, da sie „das Leben deutscher Soldaten“ schützen. Gleichzeitig jedoch gab man sich bemüht klarzustellen, dass diese Waffen nicht für gezielte Tötungen eingesetzt werden würden, für die Praxis also, durch die sich Drohnen ihren problematischen Ruf eingehandelt haben. "Gezielte Tötungen kommen für die Bundeswehr nicht in Frage" stellte der Wehrbeauftragte des Bundestages, Hans Peter Bartels, klar. Stattdessen sollen die Drohnen neben klassischen Aufklärungsaufgaben zur Luftunterstützung von Bodentruppen eingesetzt werden. Diese Aussage ist begrüßenswert, als reine Absichtserklärung lässt sie jedoch eine grundlegende Positionierung zu gezielter Tötung als außenpolitischer Praxis, die auch zur völkerrechtlichen Klärung dieser umstrittenen Strategie beitragen würde, missen. Eine solche ist dringend vonnöten, da Deutschland bereits jetzt im Rahmen des „Kriegs gegen den Terror“ zumindest indirekt an gezielten Tötungen beteiligt ist.

Gezielter Mord als völkerrechtliches Problem

Um die Strategie der gezielten Tötung (also die bürokratische Heraussonderung von Individuen und deren Tötung außerhalb von Kampfhandlungen oder des Gewahrsams) völkerrechtlich zu beurteilen muss sie losgelöst von der Technologie betrachtet werden, mit der sie ausgeführt wird. Völkerrechtlich ist es unerheblich, ob eine Tötung durch eine Drohne, durch ein Kampfflugzeug, durch Spezialeinheiten oder durch eine vergiftete Schachtel Pralinen durchgeführt wird. Zwar bringt die Technologie der Drohne zweifelsfrei eine neue Dimension in diese Debatte. Sie wirft neue moralische Fragen auf, etwa nach der Automatisierung von Krieg, nach Reziprozität, nach den Folgen technologischer Überlegenheit, nach der Senkung der Hemmschwelle für kriegerische Handlungen und nach der Sichtbarkeit von Krieg [1]. Der Kern des Problems betrifft jedoch nicht die Waffe, sondern die Frage, was mit ihr getan werden darf und was nicht.

Einer solchen Klärung entzieht sich die Bundesrepublik seit Langem. Dies kann damit erklärt werden, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit gezielter Tötungen untrennbar mit dem grundlegenderen Problem verknüpft ist, wie der sogenannte „Krieg gegen den Terror“ rechtlich eingeordnet werden sollte. 2013 hatte die Bundesregierung anlässlich einer schriftlichen Anfrage des Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele erklärt, dass eine völkerrechtliche Beurteilung von gezielten Tötungen durch Drohneneinsätze nicht pauschal möglich sei, „sondern nur bei genauer Kenntnis der konkreten Situation und der Umstände des Einzelfalls“.

Das ist gefährlich, denn der springende Punkt einer völkerrechtlichen Bewertung ist keinesfalls ein etwaiger Einzelfall, sondern die Frage, ob es sich beim „Krieg gegen den Terror“ um einen Krieg im klassischen Sinne handelt. Daraus leitet sich die Frage ab, ob staatliche Gewalt gegen „TerroristInnen“ – darunter etwaige gezielte Tötungen – kriegerische Handlungen oder aber Maßnahmen internationaler Strafverfolgung sind, mithin, nach welchem Recht diese Akte zu bewerten sind. Im ersten Fall würde das humanitäre Völkerrecht greifen, besonders seine wesentliche Unterscheidung zwischen KombattantInnen einerseits und ZivilistInnen, die Anrecht auf besonderen Schutz haben andererseits. Im zweiten Fall wäre der „Krieg gegen den Terror“ als eine Art Polizeioperation, also im Paradigma der Verbrechensbekämpfung, zu verstehen. Dann würden Menschenrechtsgesetze zur Anwendung kommen sowie Gesetzesvorgaben über rechtsstaatliche Abläufe. Zu nennen sind hier besonders das Recht auf Leben und auf einen fairen Prozess. Die gezielte Tötung mutmaßlicher StraftäterInnen ist im Rahmen von Polizeieinsätzen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unterliegt strengen Kontrollen. So wurde etwa 2010 der deutsche Staatsbürger Bünyamin E. im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet durch einen amerikanischen Drohnenangriff getötet. Die Bundesrepublik war an dem Vorgang zumindest mittelbar beteiligt, da das Bundeskriminalamt zuvor amerikanische Sicherheitsbehörden über Ausreise und Handydaten von Bünyamin E. informiert hatte [3]. Die Bundesanwaltschaft prüfte, ob durch die Tötung Völkerrecht gebrochen wurde. Sie verzichtete schließlich jedoch auf eine Anklage mit der Begründung, dass es sich bei dem getöteten Deutschen nicht um einen vom Völkerrecht geschützten Zivilisten, sondern um einen bewaffneten Kämpfer gehandelt habe und erklärte: "Gezielte Angriffe gegen solche Personen in einem bewaffneten Konflikt sind kein Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch."

Beispielhaft hat das israelische Oberste Gericht 2006 nach einer Klage von Menschenrechtsorganisationen eine rechtliche Klärung gezielter Tötungen vorgenommen. Das Gericht argumentierte, dass die Konfrontation zwischen Israel und Palästina einer kriegerischen Situation gleichkomme, also nach dem humanitären Völkerrecht zu bewerten sei. Es nahm dazu an, dass es sich bei bewaffneten PalästinenserInnen nicht um klassische KämpferInnen im Sinne des Völkerrechtes handeln könne. Hieraus ergibt sich, dass diese als ZivilistInnen anzusehen sind, da völkerrechtlich nur ein entweder-oder, nicht aber ein Zwischenstatus möglich ist. Letzteres haben etwa die USA durch den neu eingeführten Begriffs der „ungesetzlichen KombattantInnen“ für die in Guantanamo Bay Inhaftierten zu etablieren versucht. Dies bedeutet wiederum, dass auch „TerroristInnen“ als ZivilistInnen einen besonderen völkerrechtlichen Schutz genießen, zumindest solange sie sich nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligen. Dies macht gezielte Tötung nicht von vorneherein illegal, stellt sie aber vor hohe bürokratische Hürden. So darf damit auch eine „legitime militärisches Zielperson“ nicht getötet werden, sofern andere Mittel zur Verfügung stehen. Die Beweislast verschiebt sich dadurch auf die Seite des militärischen Apparats [2].

Deutschland im Drohnenkrieg

Wie wichtig eine grundlegende völkerrechtliche Klärung ist, verdeutlicht auch der aktuelle Syrieneinsatz der Bundeswehr. Nach Syrien entsendet die Bundeswehr Tornados, die vornehmlich zur Luftaufklärung eingesetzt und Positionsdaten für französische Luftangriffe weitergeben sollen. Im Mandatstext des Einsatzes ist der „Krieg gegen den Terror“ als ausdrückliches Ziel formuliert. Jedoch verdeutlichte Bundesregierung im Nachgang, dass Kriege im völkerrechtlichen Sinne zwischen zwei Staaten stattfinden, der Islamische Staat keiner sei und man „Krieg“ daher im umgangssprachlichen Sinne verstanden wissen wolle [4].

Ebenso erfordert die zumindest mittelbare Einbindung Deutschlands in die Praxis gezielter Tötungen durch den Bündnispartner USA eine klare, auch rechtlich abgesicherte, Positionierung. Mittlerweile weist eine erdrückende Zahl an Indizien darauf hin, dass der US-Basis im rheinland-pfälzischen Ramstein sowie dem Regionalkommando der US-Streitkräfte für Afrika AFRICOM in Stuttgart zentrale Funktionen im amerikanischen Drohnenkrieg zukommen. Die Ramsteiner Basis dient dabei als Flugleitzentrale und Relais-Station sogenannter Remote Split Operations, der Satellitenfernsteuerung von Kampfdrohnen. So erklärte ein AFRICOM-Sprecher gegenüber Panorama: „Das AFRICOM in Deutschland erteilt den Befehl, Ziele in Afrika aufzuklären. Wurde ein Gesuchter identifiziert, kann AFRICOM auch die Tötung anordnen. Der Befehl geht an den Piloten in den USA. Über den Satelliten in Ramstein wird die Drohne zum Ziel gelenkt“ [5].

Wann darf ein Mensch getötet werden?

Auch wenn die Bundesregierung inzwischen einräumt, dass ihr die „technischen Möglichkeiten der Steuerung von Drohnen auch über Relaisstationen“ bekannt seien, scheut sie sich weiterhin vor einer grundlegenden Stellungnahme zur Praxis gezielter Tötungen jenseits von Einzelfällen. Doch auch wenn die Bundeswehr diese Taktik auch weiterhin nicht einsetzen sollte bedarf es einer Festlegung, ob gezielte Tötungen generell als Aspekt von Strafverfolgung und Polizeioperationen oder als Teil kriegerischer Handlungen eingesetzt werden dürfen. Die Entwicklung einer deutschen Position zu gezielten Tötungen würde die folgenden Schritte erfordern: Zunächst müsste die Bundesregierung ihr Verständnis des Verhältnisses von humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten explizit machen und dabei besonders auf die US-Position eingehen, nach der Menschenrechtsgesetze ausdrücklich nicht im Anwendungsbereich von humanitärem Völkerrecht gelten. Für beide Fälle müsste deutlich gemacht werden, unter welchen konkreten Umständen die Proportionalität und die Notwendigkeit einer gezielten Tötung gegeben sind. Die Legitimation müsste zweistufig verlaufen: Sie muss erstens klarmachen, unter welchen Bedingungen die Souveränität eines Staates verletzt werden darf, der dem Einsatz von gezielten Tötungen auf seinem Territorium nicht zugestimmt hat. Zweitens ist zu klären, unter welchen Umständen die Tötung eines Menschen zulässig ist. Möglicherweise käme eine solche völkerrechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit gezielter Tötungen zu dem Ergebnis, dass diese grundsätzlich ein legitimes Instrument der Außenpolitik sein können. In diesem Fall würden aber genaue Vorgaben für den bürokratischen Prozess der Zielauswahl und dessen Überwachung erforderlich werden. Angesichts der Tatsache, dass gezielte Tötungen eben keine Einzelfälle sind, ist es höchste Zeit, diese Fragen zu beantworten.

 QUELLEN

[1] Vgl. zu Debatten um die Automatisierung des Tötens Gégoire Chamayou, (A Theory of the Drone. New York: The New Press, 2015), Michael L. Gross (Moral Dilemmas of Modern War: Torture, Assassination and Blackmail in an Age of Assymetric Conflict. Cambridge: Cambridge University Press, 2010) Peter W. Singer (Wired for War: The Robotics Revolution and Conflict in the 21st Century. London: Penguin, 2009) sowie die Arbeiten vonNiklas Schöning.

[2] Vgl. Melzer, Nils. Targeted Killing in International Law. Oxford: Oxford University Press, 2008.

[3] Als Reaktion darauf wies das Innenministerium den Verfassungsschutz an, in Zukunft keine Daten mehr an Bündnispartner zu übermitteln, die eine Ortung von deutschen Staatsbürgern möglich machen.

[4] Gleichwohl beruft sich der Mandatstext des Einsatzes aber ausdrücklich auf auf Artikel 51 der UN-Charta und Artikel 42 EU-Vertrag, also zwischenstaatliche Regelungen. Vgl. zur Problematik des humanitären Völkerrechts gegenüber nichtstaatlichen Gewaltakteuren auch Christian Schaller.

[5] Eine umfassende Auflistung dieser Indizien und entsprechender Stellungnamen seitens der Bundesregierung findet sich bei Netzpolitik.

Über die Autor*innen

Mathias Großklaus ist Doktorand an der Graduate School of North American Studies an der Freien Universität Berlin. In seiner Doktorarbeit ‘Targeting Orders, Ordering Targets’ befasst er sich mit der normativen Geschichte von Attentaten als außenpolitischem Instrument und ihrer gewohnheitsrechtlichen Regulierung (Homepage / academia.edu).