Bildschirmarbeitsplatz-Brille

Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille (BAP-Brille)
an der RPTU
Für Beschäftigte, die überwiegend an Bildschirmgerät arbeiten, bieten wir eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen "Tätigkeit an Bildschirmgeräten“ an. Diese Vorsorgeuntersuchung kann zu dem Ergebnis kommen, dass für Ihre Tätigkeit eine spezielle Sehhilfe notwendig ist.
Nach Maßgabe der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 4 (2) vom 18.12.2008 ist in diesem Fall vom Arbeitgebenden eine Bildschirmarbeitsplatz-Brille (BAP-Brille) zur Verfügung zu stellen. Das Land Rheinland-Pfalz erstattet die Kosten für die Beschaffung der Brille.
Der Beschaffungsprozess inklusive der Kostenerstattung wurde überarbeitet und gegenüber dem bisher genutzten Prozess deutlich vereinfacht (Stand Februar 2025).
Notwendig ist nur noch die Verordnung der BAP-Brille durch die Betriebsärztin nach erfolgter Untersuchung. Die bisher notwendige Konsultation einer/eines Augenärztin/Augenarztes entfällt.
Auf einen Blick
Schrittweise Vorgehensweise:
Vereinbaren Sie zunächst einen Vorsorgetermin mit der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt und nutzen Sie dafür die online Terminanfrage für die Standorte Landau oder Kaiserslautern.
Nach der Vereinbarung des Termins wird die Untersuchung von der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt durchgeführt.
Falls die Augenuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass eine BAP-Brille notwendig ist, wird von der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt die entsprechende Verordnung ausgestellt.
Mit der Verordnung können Sie direkt eine Optikerin, einen Optiker aufsuchen und sich eine entsprechende BAP-Brille anfertigen lassen (Bitte beachten Sie die oben aufgeführten wichtigen Hinweise zur Kostenerstattung). Bitte achten Sie darauf, dass auf der Rechnung die Brille als Bildschirmarbeitsplatz-Brille ausgewiesen wird.
Die Kosten für die BAP-Brille müssen Sie zunächst selbst tragen. Nach dem Einreichen des Erstattungsantrages bei der Abteilung 6.4 werden die Kosten erstattet und der entsprechende Betrag auf ein von Ihnen genanntes Konto ausgezahlt.
Bitte reichen Sie mit dem Erstattungsantrag die Verordnung der Betriebsärztin, des Betriebsarztes und die Rechnung der Optikerin, des Optikers ein.
Wichtige Informationen zur Bildschirmarbeitsplatzbrille (BAP)
Die Kosten des Brillengestells können maximal in Höhe von 20 Euro erstattet werden. Bitte fragen Sie Ihren Optiker nach entsprechend günstigen Modellen. Die Mehrkosten für ein teureres Gestell können nicht erstattet werden.
Die Brille ist nach der Kostenerstattung Eigentum des Arbeitgebers und muss am Arbeitsplatz belassen werden. Ausnahme: die die BAP-Brille kann natürlich auch am Homeoffice-Arbeitsplatz genutzt werden.
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- BAP Brille Kostenerstattung - AntragDownload 298 KB
- BAP Brille- VerordnungDownload 117 KB
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