Wenn Sie als Beschäftigte*r der RPTU eine Erfindung gemacht haben, müssen Sie diese gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) Ihrem Arbeitgeber melden. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur, wenn Sie die Erfindung geheim halten möchten. Die zuständige Stelle der RPTU ist das Patentinformationszentrum Rheinland-Pfalz (PIZ), das Ihre Erfindungsmeldung entgegennimmt und die Patentierbarkeit und Verwertbarkeit prüft.
Das entsprechende Erfindungsmeldungsformular steht hier als Download in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Erfindungsmeldung auf jeden Fall vor einer anderweitigen Veröffentlichung erfolgen muss! Hierbei ist es unerheblich, ob die Veröffentlichung schriftlich erfolgt (Paper, Poster) oder mündlich beispielsweise als Konferenzvortrag. Ist eine Erfindung bereits veröffentlicht, kann sie in Europa und vielen weiteren Marktregionen nicht mehr patentiert werden. Sie sind daher gesetzlich verpflichtet solche Forschungsergebnisse der Universität mindestens zwei Monate vor einer anderweitigen Veröffentlichung melden! Da bei der Erstellung einer Patentanmeldeschrift verschiedene Parteien (Erfinder*innen, Patentanwält*innen, RPTU-Personal) involviert sind, ist jedoch eine frühzeitige Meldung äußerst wünschenswert.
Wenn Sie allgemeine Fragen haben oder sich unsicher sind, ob es sich bei Ihrem Forschungsergebnis um eine Erfindung handeln könnte, wenden Sie sich gerne an Jürgen Müller.