Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

BAföG erhalten in der Regel Deutsche, unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Auszubildende (z.B. EU-BürgerInnen, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt haben oder anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge).
Zur Klärung, ob Sie unter den berechtigten Personenkreis fallen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung.

Grundsätzlich wird BAföG nur gewährt, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, noch nicht 45 Jahre alt sind.

Wenn Sie während eines Bachelorstudiengangs das 45. Lebensjahr vollenden und unverzüglich nach dem Bachelorabschluss den Masterstudiengang beginnen, kann auch der Masterstudiengang gefördert werden.

In Ausnahmefällen kann von dieser Altersgrenze abgewichen werden (z.B. bei längerer Erkrankung oder wenn Sie die Ausbildung aus persönlichen oder familiären Gründen nicht rechtzeitig beginnen konnten). Sofern Sie die Altersgrenze überschritten haben und Sie vor Studienbeginn wissen möchten, ob Ihnen BAföG dem Grunde nach zusteht, können Sie einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen. Es wird dann geprüft, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze vorliegen (§ 10 Abs. 3 BAföG).

Die zur Antragstellung notwendigen Formblätter erhalten Sie im Internet unter www.bafög.de oder beim Amt für Ausbildungsförderung.

Wichtig: Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn Sie noch nicht eingeschrieben sind!

Bitte stellen Sie den Antrag frühzeitig, da zwischen Antragstellung und der erstmaligen Auszahlung des BAföG mehrere Wochen vergehen.
Das gilt auch für Weiterförderungsanträge.

Die Höhe der BAföG-Förderung hängt ab vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners, der Eltern (es sei denn, es kann elternunabhängig gefördert werden) und des Auszubildenden selbst. Feste Einkommensgrenzen gibt es nicht.
Vom Einkommen werden unterschiedlich hohe und unterschiedlich viele Freibeträge abgezogen. Diese hängen z.B. ab vom Familienstand, der Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart und Einkommen.

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (max. 520 EUR/Monat) während des Studiums ist in der Regel ohne Anrechnung auf die BAföG-Förderung möglich.

Außerdem wird Vermögen des Auszubildenden berücksichtigt, das einen Freibetrag von 15.000 EUR (bzw. bei über Dreißigjährigen 45.000 EUR) übersteigt.

Bei der elternunabhängigen Förderung bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht.
Für eine elternunabhängige Förderung muss man in der Regel nach dem 18. Lebensjahr 5 Jahre erwerbstätig gewesen sein oder auf insgesamt 6 Jahre Ausbildungszeit/Erwerbstätigkeit kommen (nach einer 3-jährigen Ausbildung 3 Jahre Erwerbstätigkeit bzw. bei kürzerer Ausbildung eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
Elternunabhängig wird auch gefördert, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits 30 Jahre oder älter ist.

Elternunabhängige Förderung kann man nicht beantragen. Sie wird von Amts wegen geprüft.

Als monatlicher Bedarf gelten ab Wintersemester 2022/2023 452,- EUR. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft, wenn Sie

  • bei Ihren Eltern wohnen um 59,- EUR
  • nicht bei Ihren Eltern wohnen um 360,- EUR

Krankenversicherungszuschlag (gesetzl. KV): 94,- EUR
Pflegeversicherungszuschlag: 28,- EUR

Freiwillig gesetzlich versicherte oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherte Auszubildende, deren Versicherungsbeiträge höher sind als im "Studententarif" (z. B. Auszubildende, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung nach Vollendung des 30. Lebensjahrs endet), erhalten 168,- Euro für die Krankenversicherung und 38,- Euro für die Pflegeversicherung.

Damit ergibt sich folgende Maximalförderung:

  • 630,- EUR (bei den Eltern wohnend)
  • 934,- EUR (außerhalb wohnend)

bzw. bei höheren Versicherungsbeiträgen

  • 714,- EUR  (bei den Eltern wohnend)
  • 1.018,- EUR (außerhalb wohnend)

 

Kinderbetreuungszuschlag: Wenn Sie mit mindestens einem Kind, das nicht älter als 14 Jahre ist, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160,- EUR für jedes Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt.

Als Einkommen gelten z.B. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, Waisenrenten, Stipendien und Praktikumsvergütung.

In der Regel hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von bis zu 520,- Euro keine Auswirkung auf die Höhe der Förderung.

Etwas anderes gilt z.B. bei Vergütung aus einem verpflichtenden Praktikum (diese Praktikumsvergütung wird voll angerechnet) oder wenn Sie mehrere Einkommen beziehen.

Vom Ihrem Vermögen bleiben 15.000,- EUR (bzw. für über Dreißigjährige 45.000 EUR) anrechnungsfrei. Weitere Freibeträge werden gewährt, wenn Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben.

Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Girokonten, Sparguthaben, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Häuser.

Vermögenswerte sind auch dann Ihrem Vermögen zuzurechnen, wenn Sie sie rechtsmissbräuchlich übertragen haben.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ein Vermögensgegenstand tatsächlich zu Ihrem Vermögen zählt, wenden Sie sich bitte unbedingt an das Amt für Ausbildungsförderung zur Klärung.

BAföG wird Ihnen für das zunächst gewählte Studienfach (z.B. Architektur) und den entsprechenden Abschluss (z.B. Bachelor) gewährt. Es ist daher nicht egal, was Sie studieren.

Fachrichtungswechsel sind deshalb dem Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich mitzuteilen.

Ein Fachrichtungswechsel kann z.B. vorliegen, wenn Sie von Biologie (Bachelor) zu Maschinenbau (Bachelor) oder von Architektur (Bachelor) zu Architektur (Diplom) wechseln.

Sofern ein wichtiger Grund (z.B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung, Neigungswandel) für den Fachrichtungswechsel vorliegt, wird auch für die nunmehr betriebene Ausbildung BAföG gewährt. Bedingung ist jedoch, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich durchgeführt wurde.

Wenn Sie vor Beginn des 3. Fachsemesters wechseln, wird der wichtige Grund unterstellt, falls es sich um Ihren ersten Fachrichtungswechsel handelt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Nach Beginn des 3. Fachsemesters müssen Sie begründen, wieso Sie die Fachrichtung wechseln. Auch beim zweiten, dritten usw. Fachrichtungswechsel müssen Sie diesen begründen.

Wenn das 4. Fachsemester schon begonnen hat, können Sie nur noch dann BAföG erhalten, wenn für den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund (z.B. unerwartet eingetretene Behinderung) vorliegt.

Beachten Sie bitte, dass bei mehrmaligem Fachrichtungswechsel ein Teil Ihrer Ausbildung gegebenenfalls nur noch über Darlehen gefördert werden kann.

Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden.

Bei einem Masterstudiengang kann Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel nur noch gewährt werden, wenn dieser aus unabweisbarem Grund erfolgt ist.

Info § 7 Abs. 3

Für Auszubildende mit Kindern gibt es beim BAföG einige besondere Regelungen.

 

Kinderbetreuungszuschlag:

Wenn Sie mit einem eigenen Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf pro Kind um monatlich 160 EUR. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil für dieses Kind nicht ebenfalls einen Kinderbetreuungszuschlag nach dem BAföG erhält. Um den Kinderbetreuungszuschlag zu erhalten, müssen Sie das Formblatt 04 ausfüllen. Wenn Sie den Zuschlag erstmalig für ein Kind beantragen, fügen Sie bitte die Geburtsurkunde bei. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt.

 

Spätere Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG:

Wenn Sie aufgrund von Schwangerschaft und/oder Kindererziehung nicht die geforderten Kriterien erfüllen können, um nach dem 4. Fachsemester weiterhin BAföG zu erhalten, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

 

Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus:

Wenn Sie aufgrund von Schwangerschaft und/oder Kindererziehung Ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können, kann Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit weitergeleistet werden. Für diese Zeit wird BAföG als Zuschuss geleistet.

 

Freibeträge vom Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person:

Für ein Kind erhalten Sie in der Regel zusätzliche Freibeträge von Ihrem Einkommen und Vermögen.

 

Beurlaubung:

Für die Zeit der Beurlaubung haben Sie keinen Anspruch auf BAföG. Da Sie unter Umständen für diese Zeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben, sollten Sie sich hierfür an das zuständige Jobcenter wenden.

Ein Semester, in dem Sie beurlaubt sind, zählt nicht als Fachsemester, d.h. Ihre Förderungshöchstdauer verschiebt sich um die Zeit der Beurlaubung.

Wenn Sie sich nicht beurlauben lassen, wird Ausbildungsförderung auch geleistet, solange Sie wegen einer Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen - längstens jedoch für vier Monate.

 

Altersgrenze bei Beginn der Ausbildung:

Grundsätzlich wird BAföG nur gewährt, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, noch nicht 45 Jahre alt sind.

Wenn Sie während eines Bachelorstudiengangs das 45. Lebensjahr vollenden und unverzüglich nach dem Bachelorabschluss den Masterstudiengang beginnen, kann auch der Masterstudiengang gefördert werden.

Wenn Sie die Ausbildung aus familiären Gründen nicht früher beginnen konnten, kann von dieser Altersgrenze abgewichen werden.

Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland können für Studium oder Praktikum im Ausland auf gesonderten Antrag gefördert werden (sofern die Mindestdauer erfüllt ist). Hierfür sind bestimmte Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Land, in dem Sie Ihre Ausbildung durchführen möchten. Eine Liste der Auslandsämter finden Sie unter
www.bafög.de

Bitte richten Sie Ihre Fragen zur Auslandsförderung an das für Sie zuständige Auslandsamt.

Sofern der Auslandsaufenthalt in der Prüfungsordnung nicht als zwingend notwendig vorgeschrieben ist, bleibt er (längstens bis zu einem Jahr) bei der Inlandsförderung unberücksichtigt, z.B. bei der Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer.

Um ab dem 5. Fachsemester weiterhin BAföG erhalten zu können, müssen Sie einmalig vorlegen

  • eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass Sie die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (Formblatt 05, mit Unterschrift des/der Eignungsbeauftragten des Studienfachs) oder
  • einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis (Leistungsübersicht/Notenübersicht) über die bis dahin erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten, wenn die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Vorlage einer solchen Leistungsübersicht/Notenübersicht nur möglich bei Bachelor-Studiengängen) oder
  • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist.

Zur Vorlage der Leistungsbescheinigung werden Sie bei Antragstellung ab dem 5. Fachsemester vom Amt für Ausbildungsförderung aufgefordert, wenn eine Leistungsbescheinigung nicht bereits vorliegt.

Da das Gesetz lediglich vorschreibt, dass die Leistungsbescheinigung nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein muss, kann das jeweils erreichte Fachsemester auch das 3. Fachsemester sein. Wichtig ist nur, dass der Nachweis nicht vor Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt wird. Bei Vorlage der Leistungsbescheinigung innerhalb der ersten 4 Monate des 4. Fachsemesters ist es also ausreichend, wenn der/die Studierende die jeweils üblichen Leistungen von drei Fachsemestern erreicht hat.  Sofern danach der Studiengang nicht gewechselt wird, muss im weiteren Studium keine Leistungsbescheinigung mehr beim Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden. 

Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Gründe hierfür (z.B. längere Krankheit, Kindererziehung, Gremientätigkeit) vorliegen. Bitte teilen Sie uns mit, wenn solche Gründe bei Ihnen vorliegen und Sie die erforderliche Leistungsbescheinigung nicht vorlegen können.

Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung (in der Regel ist das der Vorlesungsbeginn).

In der Regel wird über die Ausbildungsförderung für ein Jahr entschieden (Bewilligungszeitraum).

Achtung: Das BAföG verlängert sich nach einem Bewilligungszeitraum nicht automatisch. Um weiterhin BAföG erhalten zu können, müssen Sie einen Weiterförderungsantrag stellen.

Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges – unabhängig davon, ob BAföG-Leistungen bezogen werden. Wer also ein oder mehrere Semester studiert, ohne BAföG-Förderung zu erhalten, wird daher nicht länger gefördert.

In Ausnahmefällen ist Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit möglich.

Solche Ausnahmefälle gemäß § 15 Abs. 3 BAföG sind

  • schwerwiegende Gründe (wie z. B. Krankheit)
  • Pflege von nahen Angehörigen (im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes) mit einem Pflegegrad von mindestens Stufe 3
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
  • erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (gilt nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge!)
  • Behinderung, eine Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren

Diese Gründe müssen ursächlich für die Studienverzögerung sein.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, für die letzten 12 Monate des Studiums Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG zu beantragen.

Hilfe zum Studienabschluss wird als Volldarlehen geleistet. Dieses Volldarlehen wird nicht von der Deckelung (max. 10.010 Euro Darlehensrückzahlung) umfasst.
Informationen zur Rückzahlung unter "Rückzahlung der BAföG-Förderung".

Nähere Informationen zu Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sowie zur Hilfe zum Studienabschluss erhalten Sie bei der Abteilung BAföG und Stipendien.

§ 15 Abs. 3 und 3a Info

 

 

 

Studierende, die doppelt eingeschrieben sind, können bereits Förderung für den Masterstudiengang erhalten, auch wenn die Bachelorprüfung noch nicht bestanden ist.

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ist maximal für 12 Monate möglich.

Während der Zeit der Doppeleinschreibung muss dann die endgültige Zulassung zum Master erfolgen (d.h. Bestehen der Bachelorprüfung). Diese Zulassung weisen Sie entweder durch das Bachelorzeugnis oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, dass die Bachelorprüfung bestanden ist, nach.

Erfolgt die endgültige Zulassung nicht fristgerecht, wird die bereits für den Masterstudiengang geleistete Ausbildungsförderung vollständig zurückgefordert.

Sobald Sie doppelt eingeschrieben sind, kann Förderung nur noch für den Masterstudiengang erfolgen – auch wenn die Förderungshöchstdauer Ihres Bachelorstudiengangs noch nicht erreicht ist.

Ein Semester, in dem Sie doppelt eingeschrieben sind, zählt zudem als Mastersemester und wird daher bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs berücksichtigt.

Die Vor- und Nachteile einer Doppeleinschreibung sollten Sie daher vorher abwägen.

Bei der Antragstellung ist kein schulischer und beruflicher Werdegang erforderlich, da Sie lückenlos eingeschrieben sind.

Das BAföG für Studierende wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Der zurück zu zahlende Darlehensanteil beträgt insgesamt max. 10.010,- EUR (entspricht 77 x 130,- Euro Rückzahlungsrate). Diese Deckelung gilt nicht für die als Volldarlehen gewährte Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG

Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 5 Jahre nach Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn des Rückzahlungszeitpunktes wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid des Bundesverwaltungsamtes (BVA) mitgeteilt.
Zu diesem Darlehen zählt auch die als Volldarlehen gewährte Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG.

Hat die auszubildende Person ausschließlich Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG erhalten, ist die erste Rückzahlungsrate 3 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu zahlen.

Fragen zum Darlehen, z.B. Höhe der Raten, Zeitpunkt der Rückzahlung etc. beantwortet das Bundesverwaltungsamt, das hierfür zuständig ist.

Anschrift des Bundesverwaltungsamtes:

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
(Tel.: 01888358-4500)
Internet: www.bundesverwaltungsamt.de
E-mail: bafoeg(at)bva.bund.de

Vorausleistungen sind kein Vorschuss, sondern werden nur in bestimmten Fällen gewährt.

  • Leisten Ihre Eltern bzw. ein Elternteil den auf dem Bescheid über Ausbildungsförderung angegebenen Unterhaltsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe und ist Ihre Ausbildung dadurch gefährdet, können Sie einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG (Formblatt 08) stellen. Nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.

    Nach Anhörung der Eltern bzw. des Elternteils kann dann Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Unterhaltsbetrags geleistet werden.

    Sofern nach bürgerlichem Recht ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bzw. den Elternteil besteht, geht dieser mit der Zahlung der Vorausleistungen auf das Land über. Das Amt für Ausbildungsförderung wird versuchen – gegebenenfalls auch über ein Klageverfahren – den übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
  • Vorausgeleistet werden kann auch, wenn es Ihnen nicht möglich sein sollte, die zur Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Elternteils erforderlichen Auskünfte zu erlangen und die Eltern/der Elternteil den Bedarf nach dem BAföG nicht leisten/leistet. Auch hierfür muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ein entsprechender Antrag (Formblatt 08) gestellt werden.

Wenden Sie sich bei Unterhaltsproblemen frühzeitig an das Amt für Ausbildungsförderung, da nicht in jedem Fall rückwirkend vorausgeleistet werden kann.

BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, können die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Wird der Nachweis erbracht, dass die Befreiungsvoraussetzungen bereits vor der Stellung des Befreiungsantrags vorlagen, ist eine Befreiung rückwirkend bis zu drei Jahren ab der Antragstellung möglich.

Den Online-Antrag auf Befreiung und weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de

Sozialleistungsträger (z. B. Ämter für Ausbildungsförderung, Krankenkassen, Arbeitsämter, Familienkassen), Arbeitgeber und andere Stellen sind verpflichtet, den Finanzbehörden steuerlich wichtige Daten mitzuteilen (z. B. Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge). Zur Vereinfachung in der Steuerverwaltung und zur Entlastung der Bürger werden diese Daten elektronisch übermittelt. Für die Weiterleitung der Daten wird die IdNr benötigt.

Der Heizkostenzuschuss II für BAföG-Empfänger*innen , die nicht bei den Eltern wohnen, beträgt einmalig 345 Euro. Er muss nicht extra beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch und wird voraussichtlich im Februar 2023 erfolgen. Hierüber erhalten Sie auch einen schriftlichen Bescheid.

Anspruch haben die Auszubildenden, die in der Zeit von 01.09.2022- 31.12.2022 in mindestens einem Monat einen BAföG-Anspruch hatten und in dieser Zeit nicht bei den Eltern gewohnt haben.