Richtlinien und FAQs

Der rechtliche Grundlage für das Deutschlandstipendium bilden das

Stipendienprogrammgesetz

und die

Durchführungsverordnung

FAQ siehe unten

Die Stipendienstiftung Rheinland-Pfalz hat für  die Vergabe von Stipendien an begabte Studierende, die sich in besonderer Weise durch gesellschaftliches Engagement auszeichnen Richtlinien erlassen.

FAQs

zu den Stipendienrichtlinien der RPTU

Die Stipendienrichtlinien regeln die Vergabe von Stipendien an Studierende, Promovierende sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern. Die Richtlinien gelten grundsätzlich nur für die Stipendienvergabe durch die RPTU aus eigenen Mitteln. Sollten Stipendienrichtlinien Dritter unzureichende Regelungen (z.B. über das Auswahlverfahren, die Vergabedauer, Zusatzverdienst) enthalten, so greifen ergänzend diese Richtlinien.

Die RPTU vergibt Stipendien zur Förderung der Forschung und Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung. Das Stipendium dient sowohl der Erfüllung der Forschungsaufgabe oder der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs als auch der Bestreitung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums.

Ein Stipendium kann aus zentralen Mitteln (Mittel, die von der Zentralen Verwaltung verwaltet werden) oder aus dezentralen Mitteln (Fachbereichs-, Landes- oder Drittmittel) finanziert werden.

Das Verhältnis von Stipendiat/Stipendiatin und Stipendiengeber ist geprägt durch eine vertrauensvolle Partnerschaft. Insofern hat der Stipendiat/die Stipendiatin alles zu unterlassen, was den Zweck des Stipendiums gefährdet. Hierunter fallen auch umfangreiche Nebentätigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung des Stipendienzweckes führen könnten. Des Weiteren gehört es zur Pflicht des Stipendiaten/der Stipendiatin, den Stipendiengeber über Krankheit, Abwesenheit, Aufstockung von Hiwi-Verträgen, zusätzlichen Nebenverdiensten, etc. zu informieren. Die RPTU kann dem Stipendiaten/der Stipendiatin bestimmte Informationspflichten auferlegen. Z. B. kann auf Anforderung bis vier Wochen nach Ablauf des Stipendiums die Anfertigung eines Berichts über den Gegenstand der Förderung vom Stipendiaten/der Stipendiatin durch den Mittelgeber verlangt werden.

Der Stipendiengeber hat insbesondere zu beachten, dass ein Stipendium kein Arbeitsverhältnis ist und darf einen Stipendiaten/eine Stipendiatin nicht wie einen/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin behandeln. (Siehe auch die folgende Ziffer 4).

Der Stipendiengeber hat ferner alles Notwendige zu tun, um für den Stipendiaten/die Stipendiatin ein Umfeld zu schaffen, das die Erreichung des Stipendienzweckes in angemessener Zeit erwarten lässt.

a.  Ein Stipendium ist kein Arbeitsverhältnis.  D.h. insbesondere besteht:

·  keine Weisungsgebundenheit

·  keine organisatorische Eingliederung

·  kein Urlaubsanspruch

·  keine Anwesenheitspflicht

·  keine Sozialversicherung

b. Stipendiaten dürfen zu keiner bestimmten (wissenschaftlichen) Gegenleistung oder einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden. Ansonsten droht der Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, verbunden mit rückwirkenden Nachzahlungen für die RPTU. Die Fachbereiche und die Professoren sind verpflichtet, diese Grundsätze zu beachten, damit es nicht zu einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis kommt.

c.  Die Vergabe von Stipendien ist im Rahmen von Projekten der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht möglich.

d.  Stipendiaten können in der Betreuung oder der Lehre nicht eingesetzt werden. Solche Tätigkeiten sind nur im Rahmen zusätzlicher Hiwi-Verträge möglich, da es sich um weisungsabhängige Tätigkeiten handelt.

e.  Das Stipendium stellt kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) dar und ist somit auch nicht sozialversicherungspflichtig. Es werden keine Beiträge in die Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt und somit auch keine Anwartschaft erworben.

Es gibt keine Vorgabe über die Beendigung der Stipendienzahlungen im Falle einer längerfristigen Abwesenheit, sei es durch Erkrankung, Elternzeit, etc. Dazu wurden in den Stipendienrichtlinien keine Regelungen getroffen. Vielmehr impliziert das Vertrauensverhältnis seitens des Stipendiaten/der Stipendiatin, dass sie oder er den Stipendiengeber über längere Abwesenheitszeiten informiert. Sollte es sich um eine fortdauernde Abwesenheit handeln, muss gemeinsam eine Regelung für die Fortzahlung des Stipendiums gefunden werden, um die Erfüllung des Stipendienzwecks nicht zu gefährden.

Es besteht für die Stipendiaten / die Stipendiatinnen die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Als Promovendin oder Promovend besteht nicht die Möglichkeit, eine studentische Krankenversicherung abzuschließen. Daher wird den Stipendiaten / Stipendiatinnen empfohlen, sich Angebote verschiedener Krankenversicherer einzuholen.

Die Immatrikulation ist aus Versicherungsgründen in der Regel erforderlich und sollte mit der Bewerbung nachgewiesen werden. Allerdings ist diese bei Gastwissenschaftlern/Gastwissenschaftlerinnen, Praktikanten/Praktikantinnen (z.B. 3 monatige Studienarbeit im Labor) oder Studierenden in bestimmten Vorbereitungsphasen auf das Studium nicht immer möglich; hier sind Ausnahmen zugelassen. Es sollte allerdings bedacht werden, dass ohne eine Immatrikulation der Studierenden und Promovenden/Promovendinnen i.d.R. keine Unfallversicherung besteht. Bei Gastwissenschaftlern/Gastwissenschaftlerinnen gelten eigene Regelungen. Weitere Auskünfte zur Unfallversicherung erteilt die Hauptabteilung 1 (Rechtsabteilung der Zentralen Verwaltung).

Der Bewerber/die Bewerberin stellt den Antrag mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular (Erstantrag, Verlängerungsantrag, Anderungsantrag), bei dezentralen Mitteln (Drittmitteln/Landesmitteln, sog. 71er Mitteln) über den/die betreuende Professor/Professorin. Bei bei zentralen Mitteln (Deutschlandstipendium, Stipendienstiftung, DAAD) erfolgt die Bewerbung online direkt an die Abteilung BAföG und Stipendien.

Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist sowohl die Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin als auch der Förderzweck (Förderung der Forschung, Aus- und Fortbildung). Die Mindestqualifikation ergibt sich aus dem Ausbildungsstand (Hochschulzugangsberechtigung, Bachelor, Master, Promotion). Es obliegt jedem Professor/jeder Professorin oder Fachbereich bzw. der zentralen Auswahlkommission weitere Qualifikationskriterien festzulegen.

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Stipendien ist, dass ausreichende Mittel für den geplanten Förderzeitraum vorhanden sind. Die Haushaltsabteilung überprüft vor der Vergabe eines Stipendiums die Deckung.

a.  Dezentrale Mittel
Sofern das Stipendium aus eigenen Mitteln des Lehrgebietes oder Fachbereichs gezahlt werden soll, ist kein Gutachten erforderlich. In diesem Falle ist eine Bestätigung der ausreichenden Qualifikation für den Förderzweck erforderlich sowie die Angaben über die Mittelherkunft und die Kostenstelle (siehe Vordruck: Antrag auf ein Stipendium, letzte Seite, die vom Mittelgeber auszufüllen ist).

b.  Zentrale Mittel

  i.   Studium und Promotion: Ein Gutachten ist bei einem Antrag auf ein Stipendium aus zentralen Stipendienmitteln (Stipendienstiftung, DAAD) erforderlich. Der Bewerber/die Bewerberin bittet dazu den betreuenden Professor/die betreuende Professorin ein Gutachten unter Verwendung des Gutachtenformulars zu erstellen.

  ii.    Deutschlandstipendium: Hier sind aufgrund der Auswahlgespräche keine schriftlichen Gutachten erforderlich.

Anträge für Stipendien aus dezentralen Mitteln können jederzeit gestellt werden. Die kompletten Antragsunterlagen sollten möglichst 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Stipendiums an die Abteilung BAföG und Stipendien geschickt werden, damit die Vereinbarung über die Gewährung eines Stipendiums entsprechend ausgestellt werden kann. Sofern ausländische Studierende die Vereinbarung über die Gewährung eines Stipendiums zur Vorlage bei der Ausländerbehörde benötigt, soll der Termin bei der Ausländerbehörde auf dem Stipendienantrag vermerkt werden. Die Bearbeitung erfolgt entsprechend des Eingangsdatums. Die Termine für die Bewerbung um zentrale Stipendienmittel werden auf der Homepage sowie durch eine RHRK-Rundmail veröffentlicht.

a.  Bei Förderung über dezentrale Mittel

Das Auswahlverfahren liegt in der Zuständigkeit der mittelgebeneden Einrichtung. D.h., die Mittelgeber (Fachbereiche, Professoren, etc.) können eigenständig Auswahlkriterien festlegen. Grundvoraussetzung ist jedoch die Mindestqualifikation (Hochschulzugangsberechtigung, Bachelor/Vordiplom, Master/Diplom, Promotion) je nach Förderhöhe oder –bedingung, diese muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen werden.

b.  Bei Förderung über zentrale Mittel:

Die Auswahl der Stipendiaten / Stipendiatinnen für Stipendien aus zentralen Stipendienmitteln erfolgt durch die zentrale Auswahlkommission unter Leitung des Vizepräsidenten für Studium und Lehre. Diese besteht aus jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin je Fachbereich sowie der Gleichstellungsbeauftragten oder dem Gleichstellungsbeauftragtem und ein bzw. zwei studentischen Vertretern/Vertreterinnen. Eine Ausnahme davon ist die Vergabe der Deutschlandstipendien, die in einem zweistufigen Verfahren erfolgt. In der ersten Stufe trifft der Fachbereich eine Vorauswahl, in der zweiten Stufe finden Auswahlgespräche durch einen Fachgutachter und einen fachfremden Gutachter statt, die über die Förderwürdigkeit entscheiden.

Die Förderhöhen sind in der Anlage zu den Richtlinien enthalten und sind abhängig von der wissenschaftlichen Qualifikation. Die genannten monatlichen Förderhöhen stellen Maximalwerte dar, die unterschritten werden können. Die Höhe der Stipendien soll es ermöglichen, exzellenten Bewerbern und Bewerberinnen gute Fördermöglichkeiten anzubieten. Ausländische Studierende müssen monatlich einen Mndestbetrag (analog zum BAföG-Höchstsatz, ggf. in der Abteilung 4.3 nachfragen) zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nachweisen. Die Förderhöhe,Hinzuverdienstgrenzen, Familienzuschlag und Kinderbetreuungspauschalen finden Sie in derAnlage zu den Richtlinien.

Die Richtlinien für die Vergabe von Stipendien der RPTU sehen vor, dass eine Kombination mit weiteren Stipendien (sofern der andere Stipendiengeber dies zulässt) oder anderen Nebenverdiensten (z.B. Hiwi-Tätigkeit) möglich ist, soweit das festgelegte maximale Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum nicht überschritten wird. Unter das Bruttoeinkommen fallen alle (auch steuerfreie) Einkünfte (z.B. Elterngeld, Mieteinnahmen etc.).

Eine bestehende Hiwi-Tätigkeit kann um ein Stipendium ergänzt werden, sofern das maximal Bruttoeinkommen  nicht überschritten wird.

Die von der RPTU aufgrund dieser Richtlinien vergebenen Stipendien sind grundsätzlich von der Einkommensteuer befreit, sofern sie den angemessenen Satz zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht übersteigen. Die in der Anlage zu den Richtlinien genannten Förderhöhen sind mit dem Finanzamt Kaiserslautern abgestimmt.

Die Befreiung von der Einkommensteuer ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass der Stipendiat durch das Stipendium weder zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung noch zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Die Bewilligungsdauer kann auf 12 Monate begrenzt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass im Zuge einer Verlängerung des Stipendiums eine Überprüfung des Förderzwecks und -ziels erfolgt. Eine Anlehnung an die Semesterzeiten oder an das Haushaltsjahr ist nicht erforderlich (mit Ausnahme zentraler Stipendienmittel, deren Verausgabung an das Haushaltsjahr gebunden ist).

Das Stipendium wird in Form einer Vereinbarung vergeben. D.h., dass öffentliches Recht zum Tragen kommt, das Stipendium wird als sogenannter öffentlich-rechtlicher Vertrag bewilligt und das Verwaltungsverfahrensgesetz kommt zur Anwendung. Die Vereinbarung über die Gewährung eines Stipendiums wird sowohl durch einen Vertreter der RPTU und von dem Stipendiaten/der Stipendiatin unterzeichnet.

Rückforderungen oder die Einstellung von Stipendienzahlungen erfolgen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und sind der Abteilung BAföG und Stipendien mitzuteilen.

Erfolgt im Anschluss an das Stipendium ein Arbeitsverhältnis, das dem TV-L unterliegt, können die Zeiten des Stipendiums nicht als einschlägige Berufserfahrung bei der Einstufung gewertet werden, da nur Zeiten, die in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, anerkannt werden können. Nähere Informationen hierüber erhalten Sie in der Abteilung 3.2 – Arbeits- und Tarifrecht.

Es ist nur in Ausnahmefällen möglich, ein Stipendium im Anschluss an einen Arbeitsvertrag mit der RPTU (Hiwi-Vertrag ist nicht relevant) zu vergeben. Bitte füllen Sie dazu den Vordruck Abgrenzung Arbeitsvertrag zu einem Stipendium aus, damit eine Einzelfallprüfung erfolgen kann.

zum Deutschlandstipendium

Studienanfänger und Studienanfängerinnen im 1. Fachsemester und Studierende, deren bisheriger Werdegang einen guten Studienabschluss vermuten lässt, besondere Leistungen im Studium erbracht haben oder besonderes soziales oder familiäres Engagement an den Tag legen und ab dem Wintersemester noch mindestens 1 Semester innerhalb der Regelstudienzeit studieren.

Studienanfänger/-innen können sich bereits vor der Immatrikulation bewerben. Das Abiturzeugnis kann nachgereicht werden.

Das Stipendium ist an keine Auflagen, wie zum Beispiel Begrenzung der wöchentlichen Nebenbeschäftigung, gebunden.

Aufgrund der Entscheidung des zuständigen Ministeriums werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 bei der Berechnung der individuellen Regelstudienzeit nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass das Deutschlandstipendium ein leistungsabhängiges Stipendium ist. I.d.R. sollen pro abgeschlossenem Semester 20 cp nachwegewiesen werden. Sollte dies coronabedingt nicht möglich gewesen sein, bitten wir um entsprechende Erläuterung.

Die Verlängung eines bestehenden Deutschlandstipendiums über die Regelstudienzeit hinaus ist unter den o.a. Bedigungen ebenfalls möglich.

In erster Linie werden die Stipendien aufgrund herausragender Studienleistungen bzw. bei Studienanfänger*innen herausragender Schulleistungen vergeben. Dieser Bereich macht 60 % der Gesamtbewertung aus.

Bei Studienanfänger*innen (Beginn des Bachelor- oder Diplomstudiengangs im aktuellen Sommersemester oder im kommenden Wintersemester) werden bereits vorhandene Abschlüsse wie Abitur, Berufsausbildung etc. bewertet

Bei allen anderen Studierenden erfolgt die Bewertung der Leistungen anhand der Quantität und Qualität bereits erbrachter Leistungen im aktuellen Studium sowie bereits vorhandener Abschlüsse wie Bachelor, Vordiplom etc

 

Der Bereich „soziales Engagement und familiäre Besonderheiten“ macht 30 % der Gesamtbewertung aus. Das soziale Engagement soll nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.

Beispiele hierfür sind:

  • Ehrenamtliche Tätigkeit im (Sport-)Verein, in Religionsgemeinschaften, in der Politik
  • Mitarbeit in der Schulverwaltung bzw. studentischen Hochschul- und Selbstverwaltung
  • Krankheiten oder Behinderungen
  • Betreuung eigener Kinder, insb. alleinerziehend
  • Pflege von nahen Angehörigen
  • Mitarbeit im familiären Betrieb, die vorrangig zu dessen Erhalt dient
  • Bildungsferner Haushalt, Elternteil(e) verstorben etc.
  • Notwendigkeit von studienbegleitender Erwerbstätigkeit

 

Außerdem fließt der Bereich „Auszeichnungen und Teilnahmen an Wettbewerben“ mit 10 % in die Gesamtbewertung ein.

Für die erfolgreiche Teilnahme an qualitativ hochwertigen bis herausragenden Wettbewerben im schulischen oder fachlichen Bereich können zusätzliche Punkte vergeben werden, ebenso für besondere Auszeichnungen und Preise, z.B. Abiturpreis

Nachdem Sie sich über unser Online-Bewerbungsformular beworben haben, erhalten Sie per E-Mail Ihren Antrag als PDF. Bitte schicken Sie den Antrag zusammen mit den benötigten Unterlagen in einer PDF-Datei per E-Mail an die Abteilung BAföG und Stipendien.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt eine formale Prüfung durch die Abteilung BAföG und Stipendien, anschließend treffen die Fachbereiche anhand der o.a. Auswahlkriterien eine Vorauswahl.

Gemäß der Vorauswahl werden die am besten bewerteten Kandidaten zu einem Gespräch eingeladen, das von einem Fachgutachter und einem fachfremden Gutachter durchgeführt wird.

Die Förderer können auf Wunsch für die von ihnen zur Verfügung gestellten Stipendien eine beratende Funktion bei den Auswahlgesprächen ausüben.

Der Fachgutachter und der fachfremde Gutachter entscheiden über die Förderwürdigkeit der Bewerber.

Anhand der Beurteilung durch die Gutachter und der Anzahl zur Verfügung stehender Stipendien erfolgt die Vergabe der Stipendien.

Anschließend erhalten alle Bewerber die Zu- oder Absage.

Die Höhe eines Stipendiums beträgt monatlich 300 €; eine Hälfte wird durch den Bund finanziert, die andere Hälfte kommt von einem Förderer (Unternehmen, Stiftung, Privatperson etc.).

Das Stipendium wird mindestens ein Semester ausgezahlt.

Das Stipendium wird maximal für die Dauer der Regelstudienzeit bewilligt.

Schulische und Studienleistungen sind ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerberinnen und Bewerber (Abiturnote etc.). Bei der Auswahl zählen jedoch auch andere Kriterien wie zum Beispiel das Engagement in einem Verein, der Politik oder der Kirche, die Erziehung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen, die Mithilfe im elterlichen Betrieb oder die Bewältigung von besonderen biografischen Hindernissen. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren berücksichtigt die gesamte Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Bewerbung ist abEnde Mai bis Ende Junimöglich! Die genauen Termine werden durch  RHRK-Rundmail rechtzeitig veröffentlicht.

Die Auswahlgespräche finden voraussichtlich Ende September/Anfang Oktober in der Villa Denis, Diemerstein statt.

Dieses Stipendium wird einkommens- und elternunabhängig gezahlt.

Nein. Die Mittel nach dem BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Nein. Das Deutschlandstipendium wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, zum Beispiel weder auf Wohngeld noch auf das Arbeitslosengeld II in Bedarfsgemeinschaften.

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Nein.

Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium aus persönlichen oder familiären Gründen, z B. Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen wird das Stipendium nicht gezahlt. Mit der Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung.  Eine Ausnahme dazu ist eine Beurlaubung für einen fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt (z.B. über Erasmus). In dieser Zeit wird das Stipendium trotz Beurlaubung weitergezahlt, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die mehr als 30 Euro pro Monat beträgt, bekommt kein Deutschlandstipendium. Das trifft beispielsweise auf Stipendiatinnen und Stipendiaten der Begabtenförderungswerke zu. Übersicht Doppelförderung.

Die Vergabe der Stipendien erfolgt gemäß dem Stipendienprogrammgesetz (StipG) und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogrammgesetzes.

Auf den Seiten des BMBF finden Sie weitere Informationen zum Deutschlandstipendium.

Kontakt

BAföG und Stipendien
Gottlieb-Daimler-Straße
Gebäude: 47
Raum: 504
67663 Kaiserslautern

Tel.: +49 631 205 2235
Fax: +49 631 205 4386
E-Mail: stipendien[at]rptu.de