Studieren mit Kind und Familie

Schwangerschaft und Kindeserziehung im Studium stellen besondere Lebenslagen dar. Die RPTU trägt Sorge dafür, dass durch Ihr Studium für Sie und Ihr Kind keine Gefährdung entsteht. Damit ein Studium in diesen Lebenssituationen gut gelingen kann, möchten wir Sie mit dieser Seite über Ihre Möglichkeiten der Studienorganisation und -gestaltung während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit informieren und Ihnen aufzeigen, wie wir Sie dabei unterstützen können.

Die Vereinbarkeit von Studium und Familie umfasst dabei auch die Pflege von Angehörigen.

Meldung der Schwangerschaft

Je früher Sie die Schwangerschaft der RPTU melden, desto besser kann sie einen wirkungsvollen Mutterschutz für Sie und Ihr Kind sicherstellen. Erst nach der Meldung kann eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese ist auch die Basis für Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen, damit aus der Schwangerschaft im Studium keine Nachteile entstehen.

  • Kontakt zum SSC Kaiserslautern aufnehmen
  • Formular Anzeige Schwangerschaft übermitteln
  • Das SSC wird eine Gefährdungsbeurteilung für die von Ihnen angegebenen Lehrveranstaltungen veranlassen.

Melden Sie die Schwangerschaft bei Ihrer Sachbearbeitung im Studierendensekretariat.

Anschließend werden Sie vom Arbeitsschutz mit weiteren Informationen und für die Erstellung der individuellen Gefährdungsbeurteilung per E-Mail kontaktiert.

Formular Anzeige Schwangerschaft

Studienorganisation

 

In unserer Handreichung  finden Sie umfassende Informationen und rechtliche Grundlagen in Bezug auf Studienorganisation und Prüfungen während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit.

 

 

Als Schwangere oder Eltern mit Kind(ern) in Elternzeit, in bestimmten Fällen auch in der Mutterschutzfrist, dürfen Sie grundsätzlich an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die keine Gefährdung für Ihre Schwangerschaft darstellen, teilnehmen. Wenn Sie an Veranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen teilnehmen möchten, füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus (Rubrik: Anträge und Formulare)

Soweit Lehrveranstaltungen keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind darstellen, können Sie daran weiter teilnehmen. Deshalb prüfen wir für die von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen die Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung). Besteht keine Gefahr, können Sie an der Veranstaltung teilnehmen. Besteht eine Gefahr, müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Gefährdung zu vermeiden bzw. wir werden versuchen, Ihnen Ersatzleistungen anzubieten. Wenn das nicht möglich ist, kann Ihnen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen untersagt werden und Sie müssten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Die Gefährdungsbeurteilung wird veranstaltungsbezogen von den Lehrenden durchgeführt.

Während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit sich beurlauben zu lassen. Dabei werden Ihre Hochschulsemester weitergezählt, Ihre Fachsemester jedoch pausiert.

Mehr Informationen zur Beurlaubung und Beantragung finden Sie hier.

Während der Zeit des Mutterschutzes

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen unterliegt grundsätzlich den genannten Schutzfristen. Es besteht somit keine Verpflichtung, an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilzunehmen.

Wenn Sie in dieser Zeit trotzdem Prüfungen ablegen möchten, können Sie das tun, außer es liegt ein ärztliches Attest / Beschäftigungsverbot vor. Eine fristgemäße Anmeldung zu Prüfungen, die Sie ablegen möchten, bleibt wie gewohnt notwendig. Angemeldete Prüfungen können regulär abgemeldet werden.

In Kaiserslautern füllen Sie bitte das Formular Verzichtserklärung (Rubrik: Anträge und Formulare) aus und reichen es beim Prüfungsamt ein.

In Landau wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin im Prüfungsamt.


Während der Elternzeit

Es besteht keine Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen. Das gilt für anstehende Wiederholungsversuche genauso wie für Prüfungen, bei denen eine von der Prüfungsordnung festgelegte Anmeldefrist für den ersten Prüfungsversuch besteht. Sie können Prüfungen ablegen. Dafür ist  eine fristgemäße Anmeldung der betreffenden Prüfungen notwendig.

Teilen Sie die Inanspruchnahme der Elternzeit zur Wahrung entsprechender Fristen rechtzeitig Ihrem Prüfungsamt mit (Formular).

Mehr und ausführliche Informationen finden Sie in der Handreichung.

Lehramtsstudierende, die beabsichtigen während der Zeit der Schwangerschaft ein verpflichtendes Schulpraktikum zu absolvieren, informieren im Anschluss an die Zuteilung der Praktikumsschule die zuständigen Ansprechpartner am jeweiligen Standort. Im Anschluss wird in Zusammenarbeit mit der Schulleitung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt.

in Kaiserslautern:  Katrin Kuhnert (SSC Kaiserslautern)

in Landau: Sebastian Wieczorek (Arbeitsschutz)

Ohne eine individuelle Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Ihr Schulpraktikum können Sie das Praktikum nicht antreten.

Wichtige Hinweise

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der Zeit des Mutterschutzes ist nicht möglich, wenn für den betreffenden Zeitraum ein Attest über ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt.

Rechtliche Grundlagen

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Hinweis: Die gesetzliche Schutzfrist im Mutterschutz umfasst 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung (§3 MuSchG).

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Es besteht keine Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen.

Mehr Informationen zu Lehrveranstaltung und Prüfungen in der Elternzeit finden Sie in der Handreichung.