FAQs
Ja. Das sollte man auch, denn die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate. Die Immatrikulationsbescheinigung (Bescheinigung nach § 9 BAföG) kann man nachreichen.
Ja, auf jeden Fall. Denn BAföG kann frühestens ab dem Antragmonat bewilligt werden. Fängt man also im Oktober das Studium an und stellt erst im November den Antrag, kann BAföG auch erst ab November bewilligt werden.
Wenn man keine Zeit hat, das Formblatt 01 (der eigentliche Antrag) auszufüllen, kann man zur Fristwahrung auch einen formlosen Antrag (Link zum formlosen Antrag) stellen.
Die Sachbearbeiterin/Der Sachbearbeiter teilen mit, welche Unterlagen noch fehlen. Man hat dann in der Regel zwei Monate Zeit, den Antrag zu vervollständigen.
Wenn man nicht bei den Eltern wohnt, hat man einen höheren Bedarf und bekommt mehr BAföG. Als Nachweis legt man eine Mietbescheinigung vor (Vordruck auf Homepage) oder eine Meldebescheinigung. Wenn man im Formblatt 01 (der eigentliche Antrag) hierzu noch keine Angaben gemacht hat, muss man auch mitteilen, ob sich die Wohnung im Eigentum/Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils befindet.
Wenn man vorher auch schon eine eigene Wohnung hatte, benötigt man für die alte Wohnung auch noch eine Kündigungsbestätigung – falls sich die Änderung nicht aus einer Meldebescheinigung ergeben sollte.
Wenn Bescheide und sonstige Schreiben an eine andere Anschrift geschickt werden sollen, teilen Sie uns das bitte rechtzeitig mit.
Wer nicht nicht mehr familienversichert ist, sondern selbst kranken- und pflegeversichert, kann mehr BAföG erhalten.
Dafür sollte so bald wie möglich eine Bescheinigung der Krankenkasse eingereicht werden, aus der hervorgeht, seit wann man selbst versichert ist und nach welcher gesetzlichen Grundlage.
Die meisten Krankenkassen haben eine spezielle Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung.
Auch wer nur einen Mini-Job hat und daher das BAföG nicht gekürzt wird, muss dem Amt für Ausbildungsförderung immer mitteilen, wenn Einkommen erzielt wird. Man kann z.B. eine Kopie des Arbeitsvertrages einreichen.
Auch wer ein Praktikum macht, muss das mitteilen. Wenn es ein Pflichtpraktikum ist, wird das Einkommen daraus voll auf das BAföG angerechnet - auch wenn man monatlich weniger als 556 Euro verdient.
Ja. Über BAföG digital (externer Link) https://www.bafoeg-digital.de/ams/BAFOEG
Einen schriftlichen Bescheid erhält nur, wer einen Antrag gestellt hat, dem die notwendigen Unterlagen beigefügt sind, da wir den Anspruch dem Grunde nach und der Höhe nach prüfen müssen.
Wer sicher ist, dass sie/er kein BAföG erhalten kann, teilt uns bei Antragstellung bitte mit, dass eine Ablehnung für CEDIES benötigt wird. Dann können wir eventuell auf einige Unterlagen verzichten.
Leider können wir Studierende, die CEDIES beantragt haben oder beantragen wollen, bei der Bearbeitung nicht bevorzugen. Bitte stellen Sie daher den BAföG-Antrag frühzeitig.
Wer sicher ist, dass sie/er kein BAföG erhalten kann, teilt uns bei Antragstellung bitte mit, dass eine Ablehnung für die Wohngeldstelle/das Jobcenter benötigt wird. Dann können wir auf einige Unterlagen verzichten.
In der Regel wird BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Für Bachelor und Master insgesamt muss aber nur maximal 10.010,- Euro zurückgezahlt werden - auch wenn man einen höheren Darlehensteil bekommen hat.
Wenn man also während des Bachelor und des Master monatlich 500 Euro BAföG bekommen hat, hat insgesamt 30.000,- Euro erhalten. 15.000,- Euro davon sind Darlehen, aber zurückzahlen braucht man nur 10.010,- Euro. Es lohnt sich also, einen BAföG-Antrag zu stellen!
Wenn man exmatrikuliert ist oder sich exmatrikulieren lassen möchte, sollte das dem Amt für Ausbildungsförderung schnellstmöglich mitteilen. Es gibt keine automatische Meldung der Uni/Hochschule über die Exmatrikulation.
Wenn man exmatrikliert ist, hat man keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung. BAföG, was man zuviel erhalten hat, muss man zurückzahlen.
Wenn man einen Weiterförderungsantrag/Folgeantrag stellt und Folgendes zutrifft:
- Das Vermögen (Bargeld, Girokonten, Bausparvertrag, Auto usw.) liegt unterhalb des Freibetrags von 15.000 Euro (bzw. 45.000 Euro, wenn das 30. Lebensjahr vollendet wurde).
- Das eigene Einkommen hat sich im Vergleich zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht erhöht und wird sich auch voraussichtlich nicht erhöhen.
- Soweit im vorangegangenen Bewilligungszeitraum Einkommen angerechnet wurde, ist man damit einverstanden, dass im neuen Bewilligungszeitraum eine Anrechnung in gleicher Höhe erfolgt.
- Es gibt keine zeitliche Förderungslücke zwischen dem vorangegangenen und dem neuen Bewilligungszeitraum.
Wenn vom Einkommen eines Elternteils etwas auf den Bedarf angerechnet wird und der Elternteil jetzt wesentlich weniger verdient (z.B. weil er arbeitslos geworden ist oder in Rente geht), kann man einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG stellen. Hierfür benötigt man zusätzlich das Formblatt 07.