Infos für Fachbereiche und Lehrende
Allgemeine Informationen
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Studentinnen.
Das bedeutet, dass durch das Studium keine Gefahren für die Gesundheit von schwangeren Studentinnen sowie das ungeborene oder gestillte Kind ausgehen dürfen.
Die Universität ist in der Verantwortung ab Kenntnis über die Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist bzw. bei Stillen bis zu 1 Jahr nach der Entbindung.
Ausschluss von Gefahren und Gefährdungsbeurteilung
Sobald die Universität Kenntnis von einer Schwangerschaft / Stillzeit hat ist sie verantwortlich dafür, Gefahren auszuschließen die im Studium durch physikalische oder chemische Einflüsse, durch biologische Arbeitsstoffe oder die mögliche Übertragung von Krankheiten sowie durch Arbeitsbedingungen und -verfahren entstehen können UND die im Einflussbereich von für die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Personen liegen. Das “allgemeine Lebensrisiko” fällt nicht in diesen Einflussbereich.
Gleichzeitig sollen Nachteile für schwangere oder stillende Studentinnen möglichst nicht entstehen oder durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen so gering wie möglich gehalten werden.
Sollten Gefährdungen auftreten, sind die für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Personen verpflichtet, diese umgehend auszuschließen. Dafür sollen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Nur wenn das nicht möglich ist, soll ein Teilnahmeverbot ausgeschlossen werden.
Für jede Lehrveranstaltung soll eine anlasslose Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
Bei Mitteilung einer Schwangerschaft/Stillzeit ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung anzufertigen.
Beispiele für den Umgang mit Gefahren, Hinweise für Dozierende
Theoretische Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen und Seminare sind i. d. R. nicht gefährdend.
Laborarbeit: Prüfen Sie, ob die Studentin selbst mit gefährdenden Stoffen hantieren muss oder sie eventuell anderen Studierenden beim Arbeiten zuschauen kann.
Körperliche Belastung bei Sport oder Körperübungen können sehr subjektiv sein. Bitte besprechen Sie mit der Studentin mögliche Gefährdungen und Maßnahmen.
Abendveranstaltungen: Es besteht ein Beschäftigungsverbot zwischen 22 und 06 Uhr. Zwischen 20 und 22 Uhr kann die Studentin an Veranstaltungen teilnehmen, wenn dies für das Studium notwendig ist und die Studentin sich dazu bereit erklärt. Es ist auf ausreichende Ruhezeit zu achten - mindestens 11 Stunden ununterbrochene Nachtruhe.
Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen: Es besteht ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Die Studentin kann an Veranstaltungen teilnehmen, wenn dies für das Studium notwendig ist und die Studentin sich dazu bereit erklärt. Es ist auf ausreichende Ruhezeit zu achten - mindestens 11 Stunden ununterbrochene Nachtruhe und in der Folgewoche muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Dies kann auch bei Exkursionen relevant sein.
Die hier beschriebenen Beispiele habe sich durch Fragen aus der bisherigen Praxis an der RPTU ergeben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch die für die Lehrveranstaltung Verantwortlichen zu erstellen und an das SSC weiterzuleiten.
Ablauf
Für die Koordination der administrativen Fragen ist das SSC verantwortlich.
Bitte informieren Sie das SSC, wenn sich bei Ihnen eine schwangere oder stillende Studentin meldet.
Wird die Schwangerschaft / Stillzeit beim SSC gemeldet, gibt dieses die Information an die Geschäftsführung der Fachbereiche weiter.
Die Fachbereiche - Geschäftsführung oder für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Personen - erstellen die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen und geben diese an das SSC zurück.
Das SSC informiert die Studentin über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen und erstellt eine Meldung an die SGD Süd.