Akkreditierungskriterien (extern)
Ausführliche Fassungen der mitgeltenden externen Dokumente für die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen:
- Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag): Link
- Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 - 4 Studienakkredtierungsstaatsvertrag (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.12.2017) mit Begründungen: Link
- Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28. Juni 2018: Link
- Begründung zur rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28. Juni 2018: Link
- Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse, Beschluss vom 16.02.2017 (KMK): Link
- Qualifikationsrahmen für Lebenslanges Lernen, Beschluss vom 22.03.2011 (Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen): Link
Bitte beachten Sie, dass bei internen Verfahren der Akkreditierung und Qualitätsprüfung zusätzlich auch die internen Kriterien der RPTU in Kaiserslautern (RPTUKL-Kriterien) zu beachten sind. Diese wurden durch die Senatskommission Qualität in Studium und Lehre der vormaligen Technischen Universität Kaiserslautern verabschiedet und können im Qualitätsmanagementhandbuch nachgelesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Musterrechtsverordnung und die Landesverordnung zur Studienakkreditierung überarbeitet wurden. Für die Verfahren bestehen folgende Übergangsregelungen:
(1) Soll bei einem vor dem 1. August 2025 gestellten Antrag wegen nicht ausreichender Informationslage in Bezug auf § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung nach dem 31. Juli 2025 eine Auflage nach § 27 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung ausgesprochen werden, kann der Akkreditierungsrat als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzepts gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung verlangen.
(2) Für Anträge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 gestellt sind, sind
1. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 und § 30 Abs. 2 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung in ihrer bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2. § 12 Abs. 1 Satz 6 und § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung in ihrer ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(3) Für Anträge, die ab dem 1. April 2026 gestellt werden, ist die Landesverordnung zur Studienakkreditierung in ihrer ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.