Einwände gegen Bewertungen und den Ablauf des Prüfungsverfahrens
Es bleibt leider nicht aus, dass auch in Prüfungsverfahren etwas nicht wie geplant läuft oder Sie mit Entscheidungen nicht einverstanden sind. Sie können sich bei dem Prüfungsamt/ den Fernstudienangelegenheiten informieren, wie Sie Ihre Einwendungen geltend machen können. Dafür stehen, je nach Anliegen, unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Bei Störungen, Fehlern oder anderen Unregelmäßigkeiten im Ablauf Ihrer Prüfungen, ist es besonders wichtig, dass sie diese unverzüglich, also ohne zu zögern, dem Prüfungsamt/ den Fernstudienangelegenheiten mitteilen, sofern Sie diese z. B. für einen Rücktritt von der Prüfung geltend machen wollen. Wenn Sie mit der Bewertung einer Prüfung nicht einverstanden sind, kann dies in der Regel in einem Überdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an die Prüfer*innen. Bitte informieren
Sie sich hier über Ihre Möglichkeiten und den Ablauf: Handreichung „Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen“. Bei Entscheidungen, die Ihnen z. B. von dem Prüfungsamt/ den Fernstudienangelegenheiten mitgeteilt werden, insbesondere durch einen schriftlichen Bescheid, handelt es sich in der Regel um einen Verwaltungsakt. So nennt man behördliches Handeln unter bestimmten Voraussetzungen. Gegen einen Verwaltungsakt können Sie sich innerhalb einer Frist von einem Monat durch einen Widerspruch (Widerspruchsfrist) wehren. Sollte keine Frist in dem Bescheid genannt sein, gilt die Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs. Bevor Sie einen Widerspruch einlegen, der für Sie auch mit Kosten verbunden sein kann, können Sie sich jederzeit von em Prüfungsamt/ den Fernstudienangelegenheiten zu den Gründen der Entscheidung und Ihren Möglichkeiten informieren lassen. Sie müssen dabei aber trotzdem die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beachten.